AfD darf vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet werden
Auf einen Blick
- Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der AfD abgewiesen und bestätigt, dass die Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz rechtmäßig ist.
- Die Entscheidung ist unanfechtbar.
KI-generierte Zusammenfassung
Warum es wichtig ist
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der AfD gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz abgewiesen. Die Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.
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Urteil in München Bayerischer Verfassungsschutz darf gesamte AfD beobachten
Die AfD hat vergeblich dagegen geklagt, vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats bestätigt: Das Vorgehen der Behörde ist rechtmäßig.
17.06.2026, 12.05 Uhr
Die AfD darf durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden. Damit lehnt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die von der AfD beantragte Zulassung der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts München ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar und endgültig.
Die bayerischen Verfassungsschützer hatten auf Grundlage eines aus dem Jahr 2021 stammenden Gutachtens des Bundesamts für Verfassungsschutz die AfD als Gesamtpartei zum Beobachtungsobjekt erklärt. Dagegen wehrte sich die AfD erfolglos vor dem Verwaltungsgericht München. Der Bayerische Verwaltungshof erklärte nun, dass keiner der von der AfD vorgebrachten Gründe für eine Berufung gegen diese Entscheidung greift.
So seien die Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Beobachtung bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Be- und entlastende Argumente einbezogen
Die obersten bayerischen Verwaltungsrichter würdigten dabei, dass das Münchner Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gleichermaßen be- und entlastende Argumente einbezogen habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der AfD zuzurechnende Äußerungen zum umstrittenen Begriff »Remigration« so wertete, dass sie das Maß der zulässigen Kritik am verfassungsrechtlichen System überstiegen.
fin/AFP
Offene Fragen
- Welche konkreten Äußerungen wurden zur "Remigration" gewertet?




