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EuGH: Leistungskürzungen für Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht
NACHRICHT
Die Zeit4.6.2026Law2 Min. LesezeitGermany

EuGH: Leistungskürzungen für Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht

Auf einen Blick

  • Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Leistungskürzungen für Asylbewerber in Deutschland gegen EU-Recht verstoßen.
  • Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürfen nicht gestrichen werden, auch wenn ein anderes EU-Land zuständig ist.

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Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht.

Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürften auch Asylbewerbern, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, nicht gestrichen werden, entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssten die Mitgliedstaaten einen «angemessenen Lebensstandard» gewährleisten, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

Ein junger Afghane, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte und dem deswegen im Jahr 2022 Leistungen gekürzt wurden, hatte gegen den bayerischen Landkreis Schweinfurt geklagt.

Er wurde mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit versorgt, bekam aber keine Leistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte.

Der Fall landete vor dem EuGH.

Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stellten klar: Zum einen gehöre Kleidung gehöre zu den «elementarsten Bedürfnissen». Zum anderen seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, notwendig, um ein «Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben» zu gewährleisten.

Seit 2024 sehen deutsche Regelungen auch Leistungsausschluss vor

Die deutsche Kürzungsregelung, um die es nun vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch verschärft: Aktuell können demnach Leistungen auch komplett ausgeschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedsstaat für einen Asylbewerber zuständig ist und er ausreisen muss.

Mit den Vorgaben aus Luxemburg dürfte dies erst recht nicht vereinbar sein.

«Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen», sagt der Sozialrechtler Constantin Hruschka.

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) der EU jedoch durch neue Regeln abgelöst.

Diese erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen.

«Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss», betont aber der Asylexperte Hruschka.

Dazu gehört etwa die EU-Grundrechtecharta.

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This article was originally published by Die Zeit.

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