Newsgather
BackFall "Heimu": Wie ein Staatsanwalt einen Mord verhinderte und Rechtsgeschichte schrieb
Fall "Heimu": Wie ein Staatsanwalt einen Mord verhinderte und Rechtsgeschichte schrieb
In Entwicklung
FAZ20.06.2026Law7 dk okumaGermany

Fall "Heimu": Wie ein Staatsanwalt einen Mord verhinderte und Rechtsgeschichte schrieb

Auf einen Blick

  • Ein Staatsanwalt verhinderte 2016 einen Mord in Gießen, indem er einen Mann wegen "Sich-Bereit-Erklären-zur-Begehung-eines-Mordes" festnahm.
  • Der Fall "Heimu" wurde ohne juristisches Vorbild durchgefochten und endete mit einer lebenslangen Haftstrafe.

KI-generierte Zusammenfassung

Warum es wichtig ist

Ein Mann und eine Frau verabredeten sich am 29. April 2016 am Gießener Bahnhof. Der Mann wurde festgenommen, da Ermittler einen geplanten Mord vereitelten. Der Fall "Heimu" ging als juristisches Novum in die deutsche Rechtsgeschichte ein.

Schriftgröße

Am frühen Morgen des 29. April 2016 fahren ein Mann und eine Frau in unterschiedlichen Zügen zum zentralen Bahnhof in Gießen. Sie haben sich schriftlich verabredet. Beide steigen an jenem Freitagmorgen mit anderen Menschen aus ihrer Bahn aus und gehen zum vereinbarten Treffpunkt. Dort begrüßt der Mann die Frau, nimmt sie in den Arm – und kurz darauf klicken bei ihm die Handschellen.

Ermittler des Kriminaldauerdienstes am Polizeipräsidium Mittelhessen nehmen den 62 Jahre alten, aus Mittelhessen stammenden Mann unvermittelt fest. Sie vereiteln auf die Weise nicht weit nach Mitternacht einen geplanten Mord. Dabei haben sie selbst eher zufällig und vor allem kurzfristig von der anstehenden Ankunft der beiden und der drohenden Gefahr erfahren.

Ohne juristisches Vorbild

Was in den Tagen und Wochen nach der Festnahme folgte, ist als Fall „Heimu“ – benannt nach dem Chat-Namen des Verurteilten – in die deutsche Rechtsgeschichte eingegangen. Handelte es sich doch um einen Fall ohne juristisches Vorbild. Durchgefochten hat ihn der Gießener Staatsanwalt Thomas Hauburger. Er sah das Geschehen rechtlich als ein „Sich-bereit-erklären-zur-Begehung-eines-Mordes“ an. Und sorgte damit in Fachkreisen für Aufsehen.

Obwohl die Anklage zugelassen und die Hauptverhandlung eröffnet wurde, wollte der Pflichtverteidiger des Angeklagten „Heimu“ nicht einmal plädieren. „So etwas gibt es eigentlich gar nicht“, sagt Hauburger, mittlerweile Oberstaatsanwalt, zehn Jahre danach in seinem Büro in der Universitätsstadt an der Lahn. Aber der Anwalt sei der Ansicht gewesen, hier liege ein in keiner Weise strafbarer Fall vor.

Der Zweifler wurde jedoch eines Besseren belehrt: Der Bundesgerichtshof gab Hauburger schließlich recht. Bis dahin war aber nicht nur der Weg durch die Instanzen spannend. Bald nach der Festnahme fragten sich die Polizisten, was sie mit dem Mann machen sollten. Im Polizeigewahrsam darf ein Tatverdächtiger nicht länger als einen Tag festgehalten werden, muss also nach 24 Stunden gehen dürfen. Andernfalls muss er einem Haftrichter vorgeführt werden. Das ist die aus der Strafprozessordnung und dem Grundgesetz folgende Rechtslage. Zwar sollte – wie sich später herausstellte – eine Frau getötet werden, doch von außen betrachtet war zu diesem Zeitpunkt noch nicht viel passiert.

„Der muss von der Straße“

Nach Freilassen stand den Ermittlern allerdings nicht der Sinn. Denn „Heimu“ war kein Unbekannter. Wie sich herausstellte, war er schon 1987 zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden – wegen Vergewaltigung und Nötigung. Darüber hinaus musste er in ein psychiatrisches Krankenhaus. Im Frühjahr 2016 trat der Man dann im Zusammenhang mit dem von den örtlichen Ermittlern als Suizid gewerteten Tod einer 23 Jahre alten Altenpflegerin aus Bremen in Online-Chats in Erscheinung.

„Der muss von der Straße“, schlussfolgerte Hauburger deshalb seinen eigenen Worten zufolge, zumal ein Gutachter dem Mann sexuellen Sadismus bescheinigt hatte. Nur: Um einen Richter von der Notwendigkeit einer Untersuchungshaft zu überzeugen, musste der Staatsanwalt einen dringenden Tatverdacht nachweisen.

Er habe lange überlegt und sich schließlich an einen Fall aus dem Jurastudium erinnert, den sogenannten Sirius-Fall, erzählt Hauburger. Dabei habe ein Mann eine psychisch labile Frau überredet, einen ans Stromnetz angeschlossenen Haartrockner mit in die mit Wasser gefüllte Badewanne zu nehmen. Das Opfer habe den Stromschlag zwar überlebt. Der Bundesgerichtshof habe das Vorgehen des Mannes aber als Fall mittelbarer Täterschaft bezeichnet.

An diesem Punkt habe er angesetzt, sagt Hauburger. Rechtlich sei im Grunde Paragraph 30 des Strafgesetzbuches einschlägig. In dieser Norm geht es unter anderem um die Verabredung zu einem Verbrechen. Wie die Recherchen zum Fall „Heimu“ ergeben, sollte die Frau von dem Mann in ein Waldstück gebracht und dort von ihm mit ihrem Einverständnis aufgehängt werden. Während ihres Todeskampfes hätte er sich dann sexuell selbst befriedigt, so der Plan.

Nicht nur Tötung auf Verlangen

Dieses Vorgehen lediglich als Tötung auf Verlangen zu werten, schied für Hauburger aus. Denn das Opfer habe aufgrund seines psychisch labilen Zustands keinen freien Willen gehabt, also kein entsprechendes Verlangen äußern können. Ein Gutachter bescheinigte der Frau zwei psychische Störungen mit wiederkehrenden Gedanken, sich das Leben zu nehmen.

Hauburger musste aber eine weitere Hürde nehmen. „Nirgendwo in der juristischen Literatur war zuvor erörtert worden, was zu tun ist, wenn sich zwei Menschen verabreden, um einen davon zu schädigen statt einen Dritten“, erinnert sich der Jurist. Es sei folglich unklar gewesen, ob einer von beiden bestraft werden könne. Ein Suizid als solcher sei nicht strafbar, die Beteiligung sei es ebenfalls nicht – sofern derjenige, der aus dem Leben scheiden wolle, dies bei klarem Verstand äußere und tue.

Anders liege der Fall, wenn ein Opfer unter Druck veranlasst werde, gegen sich selbst zu handeln. „Das war aus der Rechtsprechung bekannt“, sagt Hauburger – und diese Erkenntnis diente ihm als Hebel: Denn das angebliche Verlangen nach Tötung der zum Gießener Bahnhof gefahrenen Frau sei nicht „ernstlich“ gewesen, sondern ein Ergebnis von Manipulation durch „Heimu“ im Verlauf zahlreicher Online-Kontakte.

Nach eigenem Bekunden hätte sich der Strafverfolger sagen können: „Solch ein Fall ist in der Literatur nicht beschrieben. Pech gehabt, ab zu den Akten.“ Allerdings frage er sich als Staatsanwalt immer, ob eine Tat strafwürdig sei. Jura sei keine Mathematik. Und Gesetze sehe er nicht als Hindernisse an, sondern als Wegweiser zu einer gerechten Strafe. „Im Fall ,Heimu‘ war es eine Frage von Mut, einen Weg zu beschreiten, der so noch nicht beschrieben und nicht entschieden war.“

Von Anwälten belächelt

Für seinen Weg wurde Hauburger von Anwälten belächelt, wie er sagt, und auch angegangen. Er wolle sexuelle Phantasien kriminalisieren, habe ein Vorwurf gelautet. „Davon war ich aber weit entfernt“, hebt er hervor. Gilt doch: Die Gedanken sind frei, und Deutschland kennt kein Gesinnungsstrafrecht. Hauburger kannte aber die vorliegenden Akten zu „Heimu“. Der Mann hatte in den Achtzigerjahren eine Prostituierte über zehn Stunden vergewaltigt und war zu zwei Jahren und neun Monate umfassenden Haftstrafe verurteilt worden.

„Ich wollte die Gesellschaft vor diesem Mann schützen“, sagt Hauburger rückblickend. Um dieses Ziel zu erreichen, habe er alles tun wollen, was rechtlich möglich gewesen sei. Das gelang ihm in Zusammenarbeit mit der Gießener Polizei, vor allem der Mordkommission. Zunächst erwirkte der Staatsanwalt einen Haftbefehl. Die Polizisten ermittelten demnach mit viel Aufwand, werteten Chats aus und fanden im Auto von „Heimu“ ein zu einer Schlinge gebundenes Seil und Handschellen.

Bundesgerichtshof bestätigt Staatsanwalt

Auf Grundlage des Haftbefehls und der weiteren Recherchen erhob der Staatsanwalt Anklage, das Landgericht Gießen ließ sie zu. Am Ende erhielt „Heimu“ quasi für eine Umarmung in böser Absicht sieben Jahre Haft, weil der Bundesgerichtshof der Argumentation des jungen Staatsanwalts folgte. Demnach handelte der Angeklagte auch mit dem Vorsatz, einen anderen Menschen zu seiner sexuellen Befriedigung zu töten.

Überdies merkten die Gießener Ermittler bald, in ein sprichwörtliches Wespennest gestochen zu haben. Sie stießen auf den Fall der jungen Altenpflegerin aus Bremen und die Umtriebe von „Heimu“ auf einer Plattform für Suizidgefährdete, auf die er sich eingeschlichen und auf der er Opfer gesucht hatte. Nachdem die bremische Staatsanwaltschaft den Fall zunächst nicht weiter verfolgt hatte, nahm sie ihn im Lichte der Gießener Erkenntnisse wieder auf. 2022 verurteilte das Landgericht Limburg den 62 Jahre alten „Heimu“ dann wegen Mordes, versuchten Mordes und des Sich-Bereiterklärens zum Mord zu einer lebenslangen Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung.

Wie aber waren die Gießener Ermittler dem Verbrecher überhaupt auf die Schliche gekommen? Hatten sie Kenntnis von der Korrespondenz mit dem auserwählten Opfer? Hauburger schüttelt den Kopf. Tatsächlich war Kommissar Zufall mit im Spiel. Der Anstoß sei von einem Investigativ-Journalisten von RTL gekommen. Der Reporter sei von den Eltern der zu Tode gekommenen jungen Altenpflegerin aus Bremen, die nie an einen Suizid geglaubt hätten, eingeschaltet worden.

Der Reporter habe daraufhin ausgiebig recherchiert und sei auf die Plattform für Suizidgefährdete gestoßen und letztlich auf „Heimu“. Der Mann hatte in Online-Chats bei seinen Gesprächspartnerinnen offensichtlich schnell die Stellen gefunden, an denen sie besonders verletzlich waren. Diese Fähigkeit nutzte er dann, indem er den Frauen in stundenlangen Chats zunächst vermeintlich Hilfe anbot und sie dann zum Suizid drängte.

In der Nacht zum 29. April 2016 sei der Fersehjournalist, der mit seinem Team auf dem Weg zum Gießener Bahnhof war, kurzentschlossen zum Polizeipräsidium gefahren und habe seine Recherchen zu dem Fall vorgetragen. Zum Glück hätten die Beamten vom Kriminaldauerdienst trotz des mit der Festnahme verbundenen Risikos eines Fehlgriffs richtig reagiert, sagt Hauburger. Das RTL-Team filmte die Festnahme. Der Rest ist Rechtsgeschichte. „Der Gießener Fall hat die rechtliche Einordnung gegeben, und der BGH hat den Grundsatzbeschluss dazu gefasst“, sagt Hauburger.

Offene Fragen

  • Wie genau lief die Manipulation der Frau ab?
  • Welche Rolle spielten die Online-Chats bei der Verurteilung?
  • Gab es weitere Opfer, die nicht aufgedeckt wurden?

Verwandte Themen

This article was originally published by FAZ.

Ähnliche Meldungen

Mehr zu diesem ThemaMord