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Gericht untersagt SZ-Berichterstattung über Konstantin Wecker
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Süddeutsche Zeitung5 g önceLaw3 dk okumaGermany

Gericht untersagt SZ-Berichterstattung über Konstantin Wecker

Auf einen Blick

  • Das Landgericht Berlin hat der Süddeutschen Zeitung untersagt, über sexuelle Erfahrungen junger Frauen mit Konstantin Wecker zu berichten.
  • Das Gericht sah kein öffentliches Informationsinteresse, obwohl die SZ die Vorwürfe akribisch geprüft hatte.
  • Die SZ kündigte Berufung an.

KI-generierte Zusammenfassung

Warum es wichtig ist

Drei Frauen schilderten der SZ persönliche, sexuelle Erfahrungen mit Konstantin Wecker in jungem Alter, nachdem ein früherer Artikel über eine ähnliche Beziehung veröffentlicht wurde. Wecker hatte die frühere Beziehung bestätigt und sich für moralisches Fehlverhalten entschuldigt, ohne konkrete Hergänge einzuräumen.

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In dem Beitrag schildern drei Frauen persönliche, sexuelle Erfahrungen, die sie in jungem Alter mit dem Sänger gemacht haben wollen. Die Frauen hatten sich nach der Veröffentlichung des Artikels „Der Mann und das Mädchen“ (SZ vom 19. November 2025) gemeldet. Dieser berichtet die Geschichte eines weiblichen Fans, mit dem Wecker ihren Schilderungen zufolge eine Beziehung begonnen hatte, als er 63 und sie 15 Jahre alt war. Die Betroffene litt in der Folge nach ihren Angaben unter gravierenden psychischen Belastungen. Wecker, der inzwischen schwer erkrankt ist, hatte die Beziehung der SZ bestätigt und sich öffentlich bei der Frau für ein moralisches Fehlverhalten entschuldigt, ohne konkrete Hergänge einzuräumen.

Sehr ähnliche Erfahrungen schildern die Frauen, die in der jüngsten, nun depublizierten Veröffentlichung zu Wort kommen. Deren Zulässigkeit aber bestritt Weckers Anwalt in der Verhandlung am Dienstag in Berlin. Er begründete seine Unterlassungsforderung damit, sein Mandant könne sich aufgrund einer Erkrankung nicht mehr an die geschilderten angeblichen Ereignisse erinnern. Diese liegen zwischen elf und 36 Jahren zurück. Der jüngste Fall soll sich im Jahr 2015 zugetragen haben. Aus diesem Grund sei Wecker nicht in der Lage gewesen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die SZ hatte ihm dazu nach den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung ausreichend Gelegenheit gegeben.

Der Antrag Weckers hatte also die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob Journalismus im Rahmen der Verdachtsberichterstattung dann nicht zulässig ist, wenn Betroffene versichern, sich an die Ereignisse nicht zu erinnern. In der mündlichen Verhandlung ließ das Gericht erkennen, dass es dieser Argumentation nicht folgen würde. Stattdessen beschäftigten sich die Richter mit einer anderen Frage: dem öffentlichen Informationsinteresse. Sie machten deutlich, dass sie dieses für die von Wecker angegriffene Berichterstattung als nicht gegeben ansahen. Dieses öffentliche Interesse zu definieren, wird in Deutschland aus medienrechtlicher Sicht grundsätzlich als Aufgabe und Vorrecht journalistischer Medien betrachtet, und es muss unter anderem gegen das Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen abgewogen werden.

Die Berichterstattung zu Wecker, die verbale und körperliche Intimitäten thematisiert, sei in ihrer „Eingriffstiefe nicht zu toppen“, was Weckers Privatsphäre betreffe, sagte der Vorsitzende Richter Michael Reinke. Obgleich die Antragsgegnerin, die SZ, glaubhaft machen konnte, dass sie gerade diese Abwägung mit großem Aufwand betrieben und die Aussagen der damals Minderjährigen akribisch überprüft hatte, sah das Gericht das öffentliche Interesse als nicht gegeben. Mehrfach verglich der Vorsitzende die Beziehungen, die im Artikel beschrieben werden, wahlweise mit „Groupietum“, aber zugleich auch mit durchschnittlichen Partnerschaften: Auch da komme es vor, dass „der eine den anderen auf ein Podest stellt“, sagte der Vorsitzende.

Aus Sicht der SZ besteht hier hingegen ein eindeutiger, struktureller Unterschied. Sie argumentierte vor Gericht, dass die Kombination aus der besonderen Verletzlichkeit der sehr jungen Fans gegenüber dem von ihnen verehrten Künstler, dem großen Altersunterschied und der Anbahnung geheimer Beziehungen durch den Mann am Rande von Konzerten, ein Muster ergeben, welches aufgrund der großen Bekanntheit Weckers das öffentliche Interesse rechtfertige. Auch der Kontrast zwischen öffentlicher Selbstdarstellung Weckers als Feminist und den mutmaßlichen Erfahrungen mit ihren psychologischen Folgen, die die damals Minderjährigen schildern, führen nach Auffassung der SZ dazu, dass die Persönlichkeitsrechte der öffentlichen Person Wecker in diesem Fall weniger ins Gewicht fallen.

Dennoch blieb das Gericht dabei, nicht erkennen zu können, „was an dem Fall Wecker so besonders“ sei, dass man darüber berichten müsse. Vor allem aber ließ das Gericht grundsätzliche Zweifel erkennen an der öffentlichen Relevanz dessen, was heute unter „Me Too“-Fällen verstanden wird. Die Beisitzerin wollte diese erst dort sehen, wenn die „Strafbarkeitsgrenze erreicht“ ist. Der Vorsitzende Richter stellte der Verteidigung die Frage: „Was ist denn überhaupt „Me Too“-Berichterstattung?“ Der Begriff ist landläufig gebräuchlich für Fälle, in denen formelle oder informelle Machtgefälle ausgenutzt werden, um ein Verhältnis zu sexualisieren und sich über körperliche und emotionale Grenzen hinwegzusetzen. Solche Fälle öffentlich zu diskutieren, ist zunächst als Beitrag der gesellschaftlichen, nicht der strafrechtlichen Aufklärung zu betrachten.

Die SZ wird Berufung gegen das Urteil einlegen. Damit geht der Fall an das Kammergericht, die dem Landgericht Berlin übergeordnete Instanz.

Worauf zu achten ist

KI-Ausblick — Möglichkeiten, keine Fakten

  • Die Süddeutsche Zeitung wird Berufung gegen das Urteil einlegen.

    Sehr wahrscheinlich · Innerhalb von Tagen

Offene Fragen

  • Wie wird das Kammergericht im Berufungsverfahren entscheiden?
  • Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die 'Me Too'-Berichterstattung in Deutschland?
  • Wird Wecker sich zu den neuen Vorwürfen äußern können?

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This article was originally published by Süddeutsche Zeitung.

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