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Testament schreiben: 7 Irrtümer, die teuer werden können
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Handelsblatt13.06.2026Law7 dk okumaGermany

Testament schreiben: 7 Irrtümer, die teuer werden können

Auf einen Blick

  • Viele Missverständnisse ranken sich um Testamente, von der Rolle des Ex-Partners bis zum Steuerrecht.
  • Juristen erklären, welche Irrtümer Erblasser vermeiden sollten, um Streit und finanzielle Nachteile zu verhindern.

KI-generierte Zusammenfassung

Warum es wichtig ist

Viele Missverständnisse und Halbwissen kursieren rund um das Thema Testamente und Erbschaft. Juristen erläutern häufige Irrtümer, die zu rechtlichen und steuerlichen Problemen führen können.

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Rund um den letzten Willen gibt es viele Missverständnisse. Von der Rolle des Ex-Partners über das Steuerrecht bis zur Rechtswahl – diesen Irrtümern sollten Sie nicht aufsitzen. Katharina Schneider 13.06.2026 - 14:57 Uhr Artikel anhören

Testament schreiben: Sein persönliches Testament kann man jederzeit widerrufen und ein neues erstellen. Foto: Getty Images

Frankfurt. Geht es um das Testament, kursiert unter juristischen Laien viel Halbwissen. „Die gesetzliche Erbfolge ist gar nicht schlecht“, meinen die einen. „Nach der Scheidung erbt der Ex natürlich nichts mehr“, sagen die anderen. Und der Steuerberater? „Der hat doch mit dem Testament nichts zu tun!“

Bei Juristen klingt das allerdings ganz anders. Im Handelsblatt erläutern drei Anwältinnen, welchen rechtlichen Irrtümern Erblasser nicht aufsitzen sollten. Auch steuerlich gilt es, Fehler zu vermeiden, sonst profitiert der Fiskus.

1. Irrtum: Die gesetzliche Erbfolge ist auch nicht schlecht

Juristischen Laien erscheint die gesetzliche Erbfolge oftmals als adäquate Lösung. Bei einem Ehepaar, das in einer Zugewinngemeinschaft lebt und zwei Kinder hat, gilt zum Beispiel: Wenn der Mann stirbt, erbt die Ehefrau die Hälfte und die beiden Kinder je ein Viertel des Nachlasses. „Was einfach klingt, kann inhaberstrategisch, steuerlich und auch für den Familienfrieden eine Katastrophe sein“, sagt Maren Gräfe, Rechtsanwältin und Steuerberaterin in der Kanzlei Gräfe Tax & Legal.

In dem Beispiel bilden die Witwe und ihre Kinder eine Erbengemeinschaft. Das heißt: Die Erben können wichtige Entscheidungen nur gemeinsam treffen, und kein Erbe darf allein über einzelne Gegenstände verfügen. Das führt häufig zu Streit. Erben Minderjährige, bestellt das Gericht einen Ergänzungspfleger, der ihre Interessen wahren soll. Dann muss sich die Witwe bei allen Entscheidungen rund um den Nachlass mit einer fremden Person auseinandersetzen.

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Auch steuerlich ist die gesetzliche Erbfolge nicht immer vorteilhaft, da Freibeträge und Steuervorteile womöglich nicht ausgeschöpft werden. Gehören Gesellschaftsanteile zum Nachlass, kann ohne Testament das ganze Unternehmen in Gefahr geraten – zum Beispiel, weil nicht genug Liquidität zur Verfügung steht, um Erben auszuzahlen, die laut Gesellschaftsvertrag keine Gesellschafter werden dürfen.

„Ich rate deshalb jedem zu einem Testament“, sagt Gräfe. „Unverzichtbar ist dies insbesondere, wenn man Gesellschaftsanteile hat oder die Vermögens- und Familienstrukturen komplex sind.“

2. Irrtum: Ein Testament in der Schublade reicht doch

Solche Sätze hören Anwälte häufig: „Ich habe etwas in der Schublade“ oder „Ich habe selbst etwas geschrieben“. Tatsächlich kann ein Testament auch ohne die Unterstützung eines Anwalts oder Notars verfasst werden. Doch Testamente, die von Laien geschrieben wurden, sind juristisch häufig nicht eindeutig. Denn viele juristische Formulierungen bedeuten nicht das, was sich Laien darunter vorstellen. Im Zweifel muss ein Gericht die Testamente auslegen.

Zudem gibt es einige Formvorschriften. „Ich hatte mal den Fall, dass ein Erblasser tatsächlich ein Testament in der Schublade hatte, allerdings war es nur der Entwurf eines Notars und noch nicht beurkundet“, sagt Anwältin Gräfe. Dadurch war es nicht formwirksam errichtet. „Nur weil der Erblasser zu Lebzeiten bereits von seinem letzten Willen berichtet hatte und die Erben damit einverstanden waren, konnten wir die Wünsche mit einer Erbauseinandersetzungs- und Vergleichsvereinbarung umsetzen und diese wurden auch vom Finanzamt anerkannt“, sagt Gräfe.

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Grundsätzlich gilt: Ein selbst verfasstes Testament ist nur dann gültig, wenn es von Hand geschrieben und unterschrieben wurde. Ein Testament, das ein Anwalt aufgesetzt hat, kann entweder von Hand abgeschrieben oder notariell beurkundet werden. Im Idealfall sollte es auch im Zentralen Testamentsregister hinterlegt werden.

3. Irrtum: Ein gemeinsames Testament schreiben beide Partner

Die Vorschrift, dass ein selbst erstelltes Testament handschriftlich verfasst werden muss, führt bei manchen Paaren zu einem Missverständnis: Sie glauben, dass bei einem gemeinsamen Testament beide einen Teil des Textes schreiben müssen. „Machen Sie das bloß nicht“, sagt Julia Roglmeier, Fachanwältin für Erbrecht in der Kanzlei RPE. „Ein Partner schreibt den Text, und beide setzen ihre Unterschrift darunter.“

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Ansonsten könne es im Erbfall Streit darüber geben, ob es sich womöglich um zwei Einzeltestamente handelt. Darüber hinaus sollten sich Ehepaare gut überlegen, ob sie nicht doch eine Expertin zurate ziehen. Schließlich lassen sich mit professioneller Hilfe auch komplexe Regelungen wie etwa eine Testamentsvollstreckung oder eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft treffen.

4. Irrtum: Frühere Testamente kann ich einfach ändern

Grundsätzlich kann man sein persönliches Testament jederzeit widerrufen und ein neues erstellen – zum Beispiel, wenn sich die Familienkonstellation oder die Vermögensverhältnisse geändert haben. Schwieriger kann es aber werden, wenn ein Paar ein gemeinsames Testament errichtet hat und ein Partner bereits vorverstorben ist. „Auch nach dem Tod des Partners sind die wechselbezüglichen Verfügungen für den länger Lebenden bindend“, sagt Anwältin Gräfe.

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Soll der länger lebende Ehegatte einen Gestaltungsspielraum bekommen, können sogenannte Öffnungsklauseln in das Testament eingefügt werden. „Darin kann beispielsweise festgelegt werden, dass der länger Lebende zwar keine fremden Personen zu Erben bestimmen darf, aber den Nachlass nach eigenem Ermessen zwischen den gemeinsamen Kindern und Kindeskindern neu verteilen kann“, sagt Nina Lenz-Brendel, Fachanwältin für Erbrecht in der Kanzlei Pabst Lorenz + Partner.

5. Irrtum: Der geschiedene Ehegatte ist aus dem Spiel

Mit der Scheidung wird ein gemeinschaftliches Testament in der Regel unwirksam. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn die Partner einander in Einzeltestamenten bedacht haben. „Hat ein Paar jedoch einen gemeinsamen Erbvertrag erstellt, entfällt dieser manchmal nicht automatisch mit der Scheidung“, sagt Gräfe. Dazu brauche es bei Vertragsschluss eine explizite Regelung oder später einen Aufhebungsvertrag.

Zudem kann es passieren, dass der Ex-Partner ungewollt zum Erben wird – so geschehen beim Gewürzhersteller Ostmann: Die Hauptgesellschafterin des Unternehmens und ihre beiden Töchter kamen bei einem Autounfall ums Leben. Die Mutter und ihre ältere Tochter waren auf der Stelle tot. Die jüngere Tochter erlag wenig später ihren Verletzungen.

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Dadurch wurde kurzzeitig die jüngere Tochter Erbin. Als diese verstarb, wurde der Vater ihr gesetzlicher Erbe. Die Eltern waren geschieden, doch nun wurde der Ex-Mann Gesellschafter des Unternehmens. „Auch für solche ‚undenkbaren‘ Konstellationen sollte man Vorsorge treffen, zum Beispiel, indem man Ersatzerben benennt“, sagt Gräfe.

6. Irrtum: Der Steuerberater hat mit dem Testament nichts zu tun

Wer ein Testament verfasst, sollte auch die steuerlichen Folgen bedenken. Gehören Gesellschaftsanteile und Immobilien zum Nachlass, kann es schnell komplex werden.

„Vermögende Eltern könnten zum Beispiel den Wunsch haben, dass ein Kind die Immobilie erben soll und das andere die Unternehmensanteile“, sagt Gräfe. „Handelt es sich allerdings um eine Immobilie, die dem Unternehmen ganz oder teilweise zur Nutzung überlassen wird, ist diese steuerlich sogenanntes Betriebsvermögen.“ Gleiches könne für die Unternehmensanteile gelten. „Wir nennen das Betriebsaufspaltung“, sagt Gräfe.

Mit dem Erbfall und der per Testament verfügten Regelung zur Teilung der Vermögenswerte könnte diese Betriebsaufspaltung aufgelöst werden. „Ertragsteuerlich bedeutet das, dass die ‚stillen Reserven‘ in der Immobilie und den Unternehmensanteilen aufgedeckt werden. Das ist wie ein fiktiver Verkauf“, sagt die Anwältin und Steuerberaterin.

Finanzamt

Wegzugsteuer trifft auch Erben im Ausland – so schützen Sie Ihr Vermögen

Was kompliziert klingt, bedeutet im Wesentlichen: Die Erben müssten nicht nur Erbschaft-, sondern auch Einkommensteuern zahlen. Um eine solche steuerliche Belastung zu verhindern, kann das Vermögen vor Eintreten des Erbfalls restrukturiert werden.

Zudem sollte auch die Wegzugsteuer bedacht werden. Sie fällt zum einen an, wenn eine Person mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Investmentfonds in relevanter Höhe ins Ausland zieht. Aber auch wenn solche Vermögenswerte an Personen mit Wohnsitz im Ausland verschenkt oder vererbt werden, kann Wegzugsteuer fällig werden. Auch für solche Fälle gibt es Strategien, um eine Besteuerung zu verhindern.

7. Irrtum: Für einen deutschen Erblasser gilt immer das deutsche Erbrecht

Vor knapp elf Jahren trat die EU-Erbrechtsreform in Kraft, doch ihre zentralen Neuerungen sind noch längst nicht allen Bürgern bekannt: das Wohnsitzprinzip und die Möglichkeit der Rechtswahl. Relevant ist dies für sogenannte grenzüberschreitende Fälle, bei denen eine Person im Ausland lebt und womöglich in mehreren Ländern Vermögen hat.

Früher galt im Todesfall das Erbrecht jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine Person hatte. Seit August 2015 gilt in der Regel das Recht jenes Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. „Zum Problem kann das beispielsweise für Personen werden, die zwar ihren Nachlass rechtzeitig per Testament geregelt haben, sich aber später im Ruhestand überwiegend in ihrem Domizil in Spanien aufhalten“, sagt Gräfe.

Um zu verhindern, dass bei dieser Konstellation im Erbfall das spanische Erbrecht angewandt wird, kann im Testament verfügt werden, dass das deutsche Erbrecht angewandt werden soll. Es kann dabei nur das Recht eines Staates gewählt werden, dem man angehört.

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This article was originally published by Handelsblatt.

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