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Ziviler Ungehorsam: Wenn Legalität und Legitimität kollidieren
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Ziviler Ungehorsam: Wenn Legalität und Legitimität kollidieren

Auf einen Blick

  • Der Artikel diskutiert die Spannung zwischen Legalität und Legitimität im Kontext von zivilem Ungehorsam, insbesondere im Hinblick auf Blockaden von AfD-Parteitagen.
  • Er kritisiert die Ansicht, dass jeder Rechtsbruch illegitim sei, und legt Kriterien für legitimen zivilen Ungehorsam dar.

KI-generierte Zusammenfassung

Warum es wichtig ist

Der Artikel setzt sich mit der Debatte um zivilen Ungehorsam und dessen Verhältnis zur Legalität auseinander, insbesondere im Kontext von Protesten gegen den AfD-Parteitag in Erfurt. Er kritisiert die Ansicht, dass Rechtsbruch per se illegitim sei.

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Jürgen Kaube hat in einem Punkt recht: Wer Journalisten verprügelt oder solche Übergriffe mit dem Hinweis abtut, es handle sich eben um „Faschisten mit Presseausweis“, verlässt den Raum zivilen Ungehorsams. Gewalt gegen Personen ist kein demokratischer Protest. Sie ist ein Angriff auf die physische Integrität anderer Menschen und lässt sich auch nicht dadurch adeln, dass sie im Namen eines vermeintlich höheren politischen Zwecks geschieht.

Ebenso richtig ist: Ein Parteitag einer nicht verbotenen Partei ist rechtlich geschützt. Wer ihn verhindern will, berührt nicht irgendeine Nebensächlichkeit, sondern einen zentralen Mechanismus demokratischer Willensbildung. Aber aus diesen richtigen Beobachtungen zieht Kaube eine falsche Folgerung. Er macht aus dem konkreten Streit um die Blockaden gegen den AfD-Parteitag eine Grundsatzabrechnung mit der Idee, Legalität und Legitimität könnten in Spannung geraten. Wer Legitimität gegen Legalität ausspiele, so seine Warnung, begebe sich auf gefährliche Pfade. Am Ende heißt es dann: Die Mittel des Rechtsstaats seien Klagen, Wahlen und politische Mitwirkung. „Die Aufforderung zum Rechtsbruch gehört nicht dazu.“

Ziviler Ungehorsam kann legitim sein

Das klingt rechtsstaatlich nüchtern. Demokratietheoretisch ist es aber zu einfach. Denn ziviler Ungehorsam ist gerade jene Protestform, in der ein politisch motivierter Rechtsbruch begangen wird, um auf eine als schwerwiegend verstandene Ungerechtigkeit, ein institutionelles Versagen oder eine strukturelle Ausgrenzung aufmerksam zu machen. Der Rechtsbruch ist nicht das Argument gegen zivilen Ungehorsam. Er ist sein begrifflicher Ausgangspunkt. Wer auf den Rechtsbruch zeigt und meint, damit sei die Sache erledigt, hat nicht gezeigt, dass es sich nicht um zivilen Ungehorsam handelt. Er hat lediglich festgestellt, worüber überhaupt zu reden ist.

Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass jeder Rechtsbruch schon ziviler Ungehorsam wäre. Genau hier liegt die zentrale Unterscheidung. Ziviler Ungehorsam ist kein Freibrief für die moralische Selbstermächtigung politischer Akteure. Er ist eine anspruchsvolle, begrenzte und begründungsbedürftige Praxis.

Mindestens fünf Kriterien müssen erfüllt sein. Erstens muss es sich um einen politisch motivierten Rechtsbruch handeln, nicht um bloße Eigeninteressen oder private Vorteilsnahme. Zweitens darf die physische Unversehrtheit anderer Menschen nicht willentlich verletzt werden. Drittens muss der Protest Themen oder Bedürfnisse dramatisieren, denen sich die Gesellschaft aus strukturellen Gründen verweigert oder die sie nicht in der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet. Viertens darf ziviler Ungehorsam durchaus stören, Kosten verursachen und politischen Entscheidungsdruck erzeugen; sonst bliebe er bloß moralische Symbolik. Fünftens müssen Ziel und Artikulationsform dem universellen Gehalt demokratischer Prinzipien verpflichtet sein.

Der bloße Hinweis auf „Faschismus“ reicht nicht aus

Ziviler Ungehorsam muss sich als Beitrag zur Demokratisierung der bestehenden Ordnung verstehen lassen, nicht als deren autoritäre Ersetzung. An diesem Maßstab sind auch die Blockaden von Erfurt zu messen. Und es ist keineswegs ausgemacht, dass sie ihn erfüllen. Der Versuch, den Parteitag einer zugelassenen Partei zu verhindern, ist ein heikles Protestanliegen. Wer das tut, steht unter besonderem Rechtfertigungsdruck. Der bloße Hinweis auf „Faschismus“ reicht dafür nicht aus.

Historische Analogien müssen tragen. Begriffe müssen erklären und dürfen nicht bloß alarmieren. Und gerade in der Erfurter Konstellation wird der demokratische Gestus des Rechtsbruchs besonders wichtig: Wer einen Parteitag blockiert, muss in Form, Sprache und Auftreten erkennen lassen, dass er den demokratischen Wertepluralismus nicht suspendiert, sondern im Namen seiner Verteidigung handelt. Gewalt gegen Journalisten – oder ihre Relativierung – negiert genau diesen Gestus und kann sich deshalb nicht auf die Tradition des zivilen Ungehorsams berufen. Nur folgt daraus gerade nicht, dass die Berufung auf zivilen Ungehorsam als solche illegitim wäre.

Kaube argumentiert, als führe jeder Hinweis auf eine mögliche Legitimität illegalen Protests direkt zu Carl Schmitt, zu Donald Trump oder zur Auflösung des Rechtsstaats. Das ist eine rhetorisch wirkungsvolle, aber sachlich schiefe Verkürzung. Anderenfalls müsste man weite Teile der Geschichte demokratischer Emanzipation aus dem demokratischen Gedächtnis streichen. Denn die amerikanische Bürgerrechtsbewegung, die Suffragetten, Gandhi, Martin Luther King, die Umwelt- und Friedensbewegungen: Sie alle haben geltendes Recht verletzt oder die Grenzen des rechtlich Erlaubten bewusst überschritten. Sie taten dies nicht, weil sie den Rechtsstaat nicht verstanden hätten, sondern weil sie zeigen wollten, dass bestehende Legalität mit den normativen Versprechen der jeweiligen Ordnung in Widerspruch geraten kann.

Wie wird mit der Spannung von Recht und Gerechtigkeit umgegangen?

Gerade moderne Demokratien leben davon, dass ihre eigenen Prinzipien wie Freiheit, Gleichheit, gleiche Teilhabe, Schutz vor Diskriminierung immer wieder gegen ihre verengte institutionelle Wirklichkeit geltend gemacht werden. Das Entscheidende ist deshalb nicht, ob Legalität und Legitimität jemals auseinanderfallen dürfen. Sie fallen in politischen Konflikten immer wieder auseinander. Entscheidend ist, wie mit dieser Spannung umgegangen wird.

Ziviler Ungehorsam beansprucht nicht, Gerichte zu ersetzen. Er spricht kein eigenes Freispruchsurteil über sich. Wer zivilen Ungehorsam praktiziert, kann bestraft werden. Er zwingt die Rechtsordnung nicht dazu, ihn nachträglich zu heiligen. Er setzt vielmehr einen öffentlichen Konflikt in Szene und fordert die Gesellschaft auf, darüber zu urteilen, ob der Rechtsbruch politisch gerechtfertigt war. Die Legalität entscheidet das Gericht. Die politische Legitimität entscheidet kein Professor, kein Leitartikler, kein Aktivistenplenum allein, sondern eine demokratische Öffentlichkeit, die Gründe prüft, Verhältnismäßigkeiten abwägt und historische Erfahrungen mit einbezieht.

Darum greift auch Kaubes Schluss zu kurz, im Rechtsstaat seien Klagen, Wahlen und politische Mitwirkung die gewiesenen Wege. Natürlich sind sie das. Aber politische Mitwirkung erschöpft sich nicht in Parteien, Parlamenten und Gerichten. Zur Demokratie gehören Demonstrationen, Streiks, Kampagnen, Boykotte, Besetzungen, Sitzblockaden und andere Formen außerparlamentarischen Protests. Manche sind legal; manche bewegen sich im Grenzbereich; und manche überschreiten die Grenze.

Gegen die Normalisierung von Rechtsextremismus

Die demokratische Frage lautet daher nicht: War es legal? Sondern: War der Rechtsbruch politisch so begründet, so begrenzt, so gewaltfrei und so auf demokratische Prinzipien bezogen, dass er als ziviler Ungehorsam verstanden werden kann? Gerade im Umgang mit der AfD muss man diese Frage sorgfältig stellen. Eine Demokratie darf ihre Gegner nicht dadurch bekämpfen, dass sie die eigenen Verfahren leichtfertig preisgibt. Aber sie muss zugleich aushalten, dass Bürger gegen rechtsextreme Normalisierung mit Nachdruck protestieren, auch störend, unbequem und in Formen, die rechtlich überprüft und gegebenenfalls sanktioniert werden.

Zwischen der Verharmlosung jedes Rechtsbruchs und seiner pauschalen Dämonisierung liegt der Raum der politischen Urteilskraft. Kaubes Text verteidigt den Rechtsstaat gegen die ungewaschene Subjektivität politischer Moral. Das kann ein berechtigtes Anliegen sein. Nur sollte man dabei nicht vergessen, dass Demokratien nicht allein durch Gehorsam erwachsen werden. Sie sind auch durch jene Konflikte erwachsen geworden, in denen Bürger geltendes Recht brachen, um die unerfüllten Versprechen der Demokratie sichtbar zu machen. Nicht jeder Rechtsbruch ist ziviler Ungehorsam. Aber eine Demokratie, die schon die Aufforderung zum Rechtsbruch aus ihrem politischen Horizont verbannt, versteht ihre eigene Geschichte nicht.

Offene Fragen

  • Wann genau ist ein Rechtsbruch politisch gerechtfertigt?
  • Wie grenzt sich legitimer Protest von bloßer Störung ab?

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This article was originally published by FAZ.

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