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Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen
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FAZ2/7/2026Law2 min de lecturaGermany

Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen

En resumen

  • Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen bestätigt.
  • Die strafrechtliche Regelung, die Herstellung, Verkauf, Kauf und Besitz untersagt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • Richter Offenloch äußerte eine abweichende Meinung, die die rationale Grundlage des Verbots infrage stellt.

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Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, bekräftigt. Die strafrechtliche Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Gericht in Karlsruhe. „Insbesondere verletzt sie die Beschwerdeführer nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“ Die Entscheidung des Zweiten Senats ging mit sechs zu zwei Stimmen aus.

Das höchste deutsche Gericht hatte Verfassungsbeschwerden geprüft. Es argumentierte, dass die Verbote zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung betreffen, nicht aber den Kernbereich privater Lebensgestaltung.

In der Abwägung gewichtete der Senat in dem Beschluss den Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern höher. Zu deren Schutz sei der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. „Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht“, heißt es in der Mitteilung.

Ein Richter äußerte eine abweichende Meinung

Richter Thomas Offenloch erklärte in einem Sondervotum zu seiner abweichenden Meinung, seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Verbot um „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“. Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen wie Masturbation seien ein idealtypisches Beispiel für Verhalten, das in den Kernbereich privater Lebensgestaltung falle.

Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild war am 1. Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getreten. Laut Paragraf 184l im Strafgesetzbuch sind unter anderem für Hersteller und Verkäufer Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafen vorgesehen. Käufern oder Besitzern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen.

Die Beschwerdeführer sahen sich unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Sie reichten Verfassungsbeschwerden ein.

Zur Begründung des neuen Verbots hieß es damals nach Angaben des Bundestags, es bestehe die Gefahr, dass die Nutzung solcher Sexpuppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenke. Allerdings war diese Argumentation schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten.

Bei einer Anhörung von Sachverständigen etwa sprach Rechtsanwältin Jenny Lederer den Angaben zufolge unter anderem von einer weiteren Kriminalisierung von Verhaltensweisen, bei denen wissenschaftlich nicht belegt sei, ob und dass es zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder komme, bei der direkter, körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet.

Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik geht hervor, dass es in den Jahren 2022 bis 2025 zusammen 185 Fälle gab, die den Paragrafen 184l betreffen. Insgesamt geht es demnach um 165 Tatverdächtige, darunter 5 Frauen.

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This article was originally published by FAZ.

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