Steuerfreie Schenkungen: Ehepaare können Immobilien steuerfrei übertragen
En resumen
- Ehepaare in Deutschland profitieren von hohen Freibeträgen bei Schenkungen und Erbschaften.
- Selbst genutzte Immobilien können steuerfrei übertragen werden, z.B. durch die "Güterstandsschaukel" oder "Überkreuzschenkung", um Schenkungsteuer zu vermeiden.
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Por qué importa
In Deutschland gibt es hohe steuerliche Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften zwischen Eheleuten, insbesondere bei selbst genutzten Immobilien. Gestaltungsmodelle wie die Güterstandsschaukel und die Überkreuzschenkung werden angewendet, um Schenkungsteuer zu vermeiden.
Frankfurt. Wenn Eheleute einander Vermögen schenken oder vererben, genießen sie in Deutschland einen hohen steuerlichen Freibetrag. Alle zehn Jahre bleiben solche Übertragungen bis zur Höhe von 500.000 Euro steuerfrei. Für Kinder liegt der Steuerfreibetrag nur bei 400.000 Euro.
Noch größer ist der Steuervorteil bei der selbst genutzten Immobilie. Wenn ein Partner diese auf den anderen überträgt, bleibt die Schenkung immer steuerfrei – ganz gleich, wie groß das Familienheim ist.
Von der Güterstandsschaukel dürften viele vermögende Paare schon gehört haben. Dabei wird Vermögen von einem Partner auf den anderen übertragen, ohne dass der Fiskus Schenkungsteuer verlangt. Damit das klappt, wechselt das Paar vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft hin zur Gütertrennung. Ähnlich wie bei einer Scheidung erfolgt dann der sogenannte Zugewinnausgleich. Dieser Ausgleich der Vermögenswerte, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, wird nicht besteuert.
Das „Schaukeln“ mit dem Familienheim funktioniert noch einfacher und ganz ohne Wechsel des Güterstands. Ein Beispiel: Gehört das gemeinsam genutzte Familienheim der vermögenden Ehefrau, kann sie es ihrem – vermutlich weniger vermögenden – Ehemann steuerfrei schenken. Nach einer sogenannten Schamfrist – einer Wartezeit, die das Konstrukt gegenüber dem Finanzamt unverdächtig wirken lassen soll – kauft sie es ihm wieder ab. Das Ergebnis: Der vermögenden Ehefrau gehört weiterhin die Immobilie, der Mann erhält Barvermögen, der Fiskus geht leer aus.
„Die Eheleute sind in der Gestaltung der Eigenheimschaukel weitgehend frei“, sagt Agnes Fischl, Steuerberaterin und Anwältin in der Kanzlei Schütz & Fischl. Mit einer Zweitwohnung oder einer Ferienimmobilie funktioniert die Schaukel allerdings nicht.
Erhält der Partner das Eigenheim erst im Erbfall, ist der Steuervorteil allerdings an eine Bedingung geknüpft. Nur wenn der erbende Ehegatte die Immobilie nach dem Tod des Partners mindestens zehn Jahre lang selbst nutzt, muss er darauf keine Erbschaftsteuer zahlen.
In vielen Fällen aber möchte der länger lebende Partner nicht so lange in der Immobilie wohnenbleiben – zum Beispiel, weil sie zu groß ist oder damit zu viele Erinnerungen an den verstorbenen Partner verbunden sind. Gibt es neben einer teuren Immobilie im Nachlass wenig liquides Vermögen, ist er aber möglicherweise nicht in der Lage, die Erbschaftsteuer zu zahlen. Entgehen könnte der Erbe der Steuer nur dann, wenn er die Immobilie wegen einer Pflegebedürftigkeit zwingend nicht selbst bewohnen kann.
„Um den länger lebenden Partner vor diesem Dilemma zu schützen, empfehle ich zu Lebzeiten eine sogenannte Überkreuzschenkung“, sagt Maren Gräfe, Anwältin und Steuerberaterin in der Kanzlei Gräfe Tax & Legal. Das funktioniert so: In der Ausgangssituation sind beide Ehepartner Miteigentümer des Familienheims. Dann schenken sie sich jeweils ihre Hälften. Nach beiden Schenkungen sind beide wieder hälftig an der Immobilie beteiligt.
Der Clou findet sich in den Schenkungsverträgen: „Die Partner behalten sich das Recht zum Widerruf der jeweiligen Schenkung für den Fall vor, dass der oder die Beschenkte vorverstirbt“, sagt Gräfe. Stirbt also beispielsweise der Ehemann zuerst, wird die Schenkung der Ehefrau an den Ehemann rückgängig gemacht und im Ergebnis gehört ihr das ganze Haus.
„Da es sich dann um eine Schenkung unter lebenden Ehegatten und nicht um eine Erbschaft handelt, fällt auch bei Auszug nachträglich grundsätzlich keine Schenkungsteuer an“, sagt Gräfe. Auch durch den Widerruf der Schenkung entstehe gemäß Paragraf 29 Erbschaftsteuergesetz keine Steuerlast für die frühere Schenkung. Dies funktioniere aber nur bei einer „sauberen Umsetzung der Abläufe und den richtigen Klauseln in den Verträgen“. Zudem vermeide man „zivilrechtliche Zweifelsfragen“, wenn man den Ehegatten jeweils nicht als Alleinerben einsetze.
Die Überkreuzschenkung hat weitere Vorteile: Der länger lebende Ehegatte könne das Eigenheim auch dann ohne weitere Umschweife behalten, wenn er nicht (Allein-)Erbe werde, sondern beispielsweise die Kinder (mit)erbten, sagt Gräfe. Dies könne zwar auch über ein sogenanntes Eigenheim-Vermächtnis an den länger lebenden Ehegatten erreicht werden. Doch dabei müssen die erbenden Kinder die Immobilie erst an das Elternteil übereignen, wofür erneut eine notarielle Beurkundung nötig sei.
Wie lange Eigenheimschenkungen zwischen Ehegatten im aktuellen Umfang künftig noch steuerfrei bleiben, ist ungewiss. Denn die Bundesregierung plant eine Verschärfung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. „Ich halte es bei Eigenheimschenkungen für möglich, dass zumindest eine Größenbegrenzung eingeführt wird“, sagt Frank-Grischa Feitsch, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht bei der Kanzlei Heussen.
Schließlich werde im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c) auch bereits für Kinder die steuerfreie Erbschaft des Familienheims an die Bedingung geknüpft, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Wer eine Eigenheimschenkung oder -schaukel in Betracht zieht, sollte sie also zügig angehen.
Qué observar
Perspectiva de IA — posibilidades, no hechos
Einführung einer Größenbegrenzung für steuerfreie Eigenheimschenkungen.
Probable · En meses
Preguntas abiertas
- Wann genau tritt die Gesetzesverschärfung in Kraft?
- Welche genauen Begrenzungen sind bei Eigenheimschenkungen zu erwarten?



