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BackBerufungsverfahren: Otto Z. kämpft gegen Plagiatsintrige-Urteil
Berufungsverfahren: Otto Z. kämpft gegen Plagiatsintrige-Urteil
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FAZ11.06.2026Law6 dk okumaGermany

Berufungsverfahren: Otto Z. kämpft gegen Plagiatsintrige-Urteil

L'essentiel

  • Im Berufungsverfahren gegen Otto Z., der wegen einer Plagiatsintrige verurteilt wurde, werden neue Verteidigungslinien geprüft.
  • Z. wirft Matthias Graw Plagiate vor, während die Staatsanwaltschaft von "erdrückenden Indizien" gegen Z. spricht.

Résumé généré par IA

Pourquoi c'est important

Otto Z. wurde 2025 wegen einer Plagiatsintrige gegen Matthias Graw zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Er lässt nun im Berufungsverfahren prüfen, ob die Indizien gegen ihn erdrückend sind. Graw wirft Z. vor, einen wissenschaftlichen Tagungsband gefälscht zu haben, um Graw dann der Plagiatsvorwürfe bezichtigen zu lassen.

Taille de police

Berufungsverfahren gehorchen oft einer Dramaturgie des „same same but different“. Die Beweisaufnahme wird abermals durchgeführt, viele Zeugen werden ein zweites Mal geladen, Fragen und Antworten wiederholen sich. Bleibt ein neues Bild zugunsten des Angeklagten aus, greift eine Atmosphäre der Vergeblichkeit um sich. Im Verfahren gegen den 72 Jahre alten Otto Z., der 2025 vom Amtsgericht München wegen einer als erwiesen angesehenen Plagiatsintrige gegen Matthias Graw, Vorstand des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München, zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war , sind die Indizien derart erdrückend, dass man auf die Neubewertung seiner beiden Verteidiger vor dem Oberlandesgericht München gespannt sein durfte – es gilt die Unschuldsvermutung.

Der promovierte Chemiker mit abgeschlossenem Medizinstudium hat nach Auffassung des Gerichts einen wissenschaftlichen Tagungsband („Colchicine – 100 years of Research“) fälschen lassen, um anschließend in einem Racheakt dem heute 66 Jahre alten Matthias Graw von zwei parallel beauftragten Plagiatssuchern – Martin Heidingsfelder und Stefan Weber – unterstellen lassen zu können, der Rechtsmediziner habe umfangreich von einem Aufsatz aus selbigem abgeschrieben.

Neue Widersprüche

Am ersten Prozesstag schilderte zunächst Matthias Graw, wie die Plagiatsvorwürfe im Sommer 2022 über ihn hereinbrachen. Konnten diese nach einer Überprüfung der Universität Hamburg wenige Monate später als ausgeräumt gelten, so sieht sich der Rechtsmediziner dennoch seit Jahren zivilrechtlichen Klagen Otto Z.s wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in seiner Dissertation und seiner Habilitationsschrift ausgesetzt. Die beiden ersten Klagen wurden inzwischen zurückgenommen, eine dritte stehe „aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit“ vor der Abweisung, sagt Michael Philippi, der Anwalt Matthias Graws.

Außerdem wirft Otto Z. der Münchner Rechtsmedizin vor, seine Mutter sei nicht zu Hause, sondern in einem Kühlraum des Instituts gestorben. Dass Z. selbst Tage vor diesem angeblichen Ereignis einen ersten Totenschein seiner Mutter ausgefüllt hatte, scheint er nicht als Widerspruch zu empfinden. Vor dem Hintergrund der rechtsmedizinischen Untersuchung seiner Mutter ist wohl auch das mögliche Rachemotiv gegen Matthias Graw zu verstehen.

An den ersten beiden Verhandlungstagen saß Otto Z. in Jackett und Handwerkerhose auf der Anklagebank im zweiten Stock des stets trostlosen Strafjustizzentrums in der Nymphenburger Straße und breitete mehrere Aktenordner vor sich aus. Dieses Mal sollte er Gelegenheit erhalten, Matthias Graw im Zeugenstand Fragen zu stellen.

Die Reprint-Theorie

Durch hochspezialisierte Abschweifungen versuchte er in einer neuen Volte nachzuweisen, dass Graw (auch) von anderen Quellen als dem Tagungsband abgeschrieben und in seiner Dissertation ungenaue und unrichtige Angaben gemacht habe. Dies alles erfolgte in einem höchst anklägerischen Ton. Auf den Hinweis des Richters Thomas Hense, er habe Fragen zu stellen, die für das Verfahren, in dem er, Z., angeklagt ist, von Relevanz seien, es gehe hier nicht um ein Promotionsprüfungsverfahren, verstummte der Chemiker, und seine Anwälte, die schon unruhig geworden waren, übernahmen die Gesprächsführung.

Die neue Verteidigungslinie scheint darin zu bestehen, mit den zusätzlich erhobenen Plagiatsvorwürfen eine Argumentation aufzubauen, derzufolge Otto Z., der auch wegen Urheberrechtsverletzungen bei der Fingierung des Tagungsbandes verurteilt wurde, selbige nicht zulasten gelegt werden könnten, da Graws Dissertation keine eigenständige schöpferische Leistung darstelle. Das ist kurios angesichts der bisher erfolglosen Versuche, dies nachzuweisen. Bemerkenswert auch, dass von der Verteidigung die forensische Analyse des Tagungsbandes, die auf eine Produktion frühestens in den Nullerjahren hinweist, nicht weiter angezweifelt wird.

Wer macht sich die Mühe, ein Buch mit 13 Kapiteln zu fälschen?

Eine gänzliche Neubewertung des Colchicine-Werks brachte als erster der Plagiatssucher Martin Heidingsfelder, gegen den ab Mitte Juni ein Prozess wegen übler Nachrede gegen Matthias Graw geführt wird, in die Verhandlung ein. Hatte Heidingsfelder 2025 vor dem Amtsgericht München noch ausgesagt, er sei kurz davor, den Tagungsband für eine Fälschung zu halten, so gab er jetzt zu Protokoll, er halte es für wahrscheinlicher, dass es sich um „ein Reprint“, einen Nachdruck, handle. Wer mache sich denn die Mühe, „ein Buch mit 13 Kapiteln zu fälschen“, in dem nur eines verfange? So etwas könne von einer Person in knapp zwei Jahren nicht geleistet werden.

Die Frage des Richters, ob er nicht zur Kenntnis genommen habe, dass Unterlagen im Besitz von Otto Z. gefunden wurden, die eine Zusammenarbeit mit Ghostwritern aus Pakistan nahelegen, verneinte er, obwohl er bei den Plädoyers und der Urteilsverkündung vor einem Jahr zugegen war.

Unglaubhafte Fährten

Auch das ist merkwürdig: Ein Plagiatssucher, der im Falle Matthias Graws mit seinen Anschuldigungen nicht lange fackelte, ist bereit, zu Otto Z.s Gunsten davon auszugehen, dass ein angeblicher Tagungsband mit der Jahreszahl 1982, der in keiner Bibliothek der Welt steht und eine Abbildung enthält, die aus dem Jahr 2005 stammt – viele weitere Ungereimtheiten kommen hinzu, welche die Universität Hamburg nachgewiesen hat –, keine Fälschung ist, sondern ein Nachdruck, vielleicht „aus der DDR-Zeit“. Das sei übrigens auch das Ergebnis von ChatGPT nach einer von ihm dort abgerufenen Textanalyse, sagte Heidingsfelder weiter. Richter Hense blickte an dieser Stelle etwas ratlos drein.

Auch Stefan Weber wird in dem Berufungsprozess noch als Zeuge aussagen, an einer Fälschung zweifelte er nach der Untersuchung der Universität Hamburg allerdings nicht. Erstmals geladen sind zwei Personen aus Serbien, bei denen Z. nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den Druck des Tagungsbandes beauftragt hat.

Zwei Jahre lang war für den ersten Prozess ermittelt worden, die Akten des Falls umfassen inzwischen weit mehr als 3000 Seiten, die Dekanin der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg erklärte am Mittwoch im Zeugenstand, sie habe sogar Nachlässe in den USA nach Hinweisen auf den Colchicine-Tagungsband untersuchen lassen – vergeblich. Unterdessen legen Otto Z., seine Anwälte und Martin Heidingsfelder immer neue Fährten, die zum Großteil jeglicher Glaubhaftigkeit entbehren. Mit einem rechtskräftigen Urteil wird nach acht Prozesstagen Anfang Juli gerechnet. Für Otto Z. geht es um die Abwendung einer Gefängnisstrafe. In Berufung war nicht nur er, sondern auch die Staatsanwaltschaft gegangen, die wegen „unvergleichlicher krimineller Energie“ in erster Instanz zwei Jahre und zehn Monate gefordert hatte, nachdem sie vor dem Prozess noch eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt hatte, sollte Otto Z. ein Geständnis ablegen.

À surveiller

Perspective IA — des possibilités, pas des certitudes

  • Rechtskräftiges Urteil im Berufungsverfahren.

    Très probable · En quelques semaines

  • Abwendung einer Gefängnisstrafe für Otto Z.

    Possible · En quelques semaines

  • Bestätigung des ursprünglichen Urteils gegen Otto Z.

    Possible · En quelques semaines

Questions ouvertes

  • Wird die neue Verteidigungslinie von Otto Z. erfolgreich sein?
  • Wie werden die Zeugenaussagen von Personen aus Serbien das Verfahren beeinflussen?
  • Wird die "Reprint-Theorie" von Martin Heidingsfelder Bestand haben?
  • Gibt es weitere Beweise für eine Zusammenarbeit von Z. mit Ghostwritern?

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This article was originally published by FAZ.

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