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Getrennte Wohnungen: Wann Ehepaare eine Bedarfsgemeinschaft bilden
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Handelsblatt16.06.2026Law2 dk okumaGermany

Getrennte Wohnungen: Wann Ehepaare eine Bedarfsgemeinschaft bilden

L'essentiel

  • Das Sozialgericht Hannover hat entschieden, dass getrennte Wohnungen nicht automatisch das Ende einer Bedarfsgemeinschaft bedeuten.
  • Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach außen erkennbar fortbesteht, etwa durch gemeinsame Kinderbetreuung und Alltagsaktivitäten, kann das Einkommen des Partners weiterhin für Bürgergeld-Leistungen relevant sein.

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Das Sozialgericht Hannover hat entschieden, dass getrennte Wohnungen nicht automatisch das Ende einer Bedarfsgemeinschaft bedeuten. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf Bürgergeld-Leistungen.

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Zwei Adressen reichen nicht: Das Sozialgericht Hannover sieht eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Ehe nach außen erkennbar weiter besteht – inklusive Kinderbetreuung und Wohnungsschlüssel. Foto: Sebastian Kahnert/dpa/dpa-tmn

Berlin/Hannover. Wenn Eheleute in unterschiedlichen Wohnungen leben, heißt das nicht, dass sie auch sozialrechtlich getrennt leben. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Hannover hervor (Az.: S 7 AS 334/26 ER), auf die das Rechtsportal „Anwaltsauskunft.de“ hinweist.

Im dem Fall hatte eine Bürgergeldempfängerin für sich und ihre vier Kinder höhere Leistungen beansprucht. Sie hatte sich dagegen gewehrt, dass das Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt wurde. Ihr Argument: Sie wohne nicht mit ihrem Mann zusammen, deshalb bestehe keine Bedarfsgemeinschaft.

Eheleute lebten Ehe weiter - getrennte Wohnungen kein Knackpunkt

Das Gericht untersuchte den Fall und entschied: Doch, eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor. Begründung: Die Eheleute lebten ihre Ehe weiterhin. So betreute der Mann regelmäßig die Kinder, half bei Krankheit aus und war in den Familienalltag eingebunden. Er hatte einen Schlüssel für die Wohnung seiner Frau und unternahm mit der Familie Ausflüge.

Verschiedene Wohnung sind nach Ansicht des Gerichts somit nicht der entscheidende Punkt für ein dauerndes Getrenntleben. Maßgeblich sei vielmehr, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne und dies auch nach außen erkennbar werde. Weil nichts dafür sprach, war der Antrag der Frau auf höhere Bürgergeldleistungen erfolglos.

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