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Umzug und Internetvertrag: Rechte von Verbrauchern bei Anbieterwechsel
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Handelsblatt26.06.2026Law1 dk okumaGermany

Umzug und Internetvertrag: Rechte von Verbrauchern bei Anbieterwechsel

Verbraucherzentrale warnt vor Neuverträgen bei Umzug und klärt über Sonderkündigungsrecht auf.

L'essentiel

  • Die Verbraucherzentrale Niedersachsen informiert, dass Internetanbieter bei Umzug alte Verträge fortführen müssen.
  • Kunden sollen sich keine Neuverträge aufdrängen lassen.
  • Bei Nichtlieferbarkeit am neuen Wohnort besteht ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat.

Résumé généré par IA

Pourquoi c'est important

Telekommunikationsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, Leistungen am neuen Wohnsitz ohne Vertragsänderung bereitzustellen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen mahnte einen Anbieter wegen irreführender Umzugsformulare ab.

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Telekommunikationsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, die Leistung am neuen Wohnsitz bereitzustellen, ohne die vereinbarte Laufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern.

Hannover/Bonn. Wer umzieht, sollte sich von seinem Internetanbieter keinen Neuvertrag aufdrängen lassen und im Zweifel hartnäckig darauf bestehen, den alten Vertrag für DSL, Glasfaser oder Kabel am neuen Wohnort unverändert fortzuführen.

Denn Telekommunikationsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, die Leistung am neuen Wohnsitz bereitzustellen, ohne die vereinbarte Laufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern, erklärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Als Nachweis für den Umzug genüge eine einfache Meldebescheinigung.

Wenn das Umzugsformular nur hinein in den Neuvertrag führt

Zuletzt hatten die Verbraucherschützer einen Anbieter abgemahnt, dessen Umzugsformular unweigerlich in einem Neuvertrag mit 24 Monaten Laufzeit mündete.

Kundinnen und Kunden hätten mit diesem Formular keine Möglichkeit gehabt, lediglich ihren Umzug zu melden und seien zur Vertragsverlängerung gebracht worden, obwohl sie das nicht wollten. Diese Neuverträge seien dann auch irreführend als „Umzugsauftrag“ oder „gewünschte Vertragsanpassung“ deklariert worden.

Kündigungsrecht, wenn Anbieter am neuen Ort nicht liefern kann

In diesem Zusammenhang ebenfalls wichtig und gesetzlich fixiert: Wenn der Anbieter die vereinbarten Telekommunikationsleistungen am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann, haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens zum Auszugstermin.

Der abgemahnte Anbieter hingegen hatte der Verbraucherzentrale zufolge auf seiner Webseite behauptet, dass Kundinnen und Kunden ab dem Tag des Auszugs mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen könnten. Diese irreführenden Angaben könnten den Verbraucherschützern zufolge dazu führen, dass Kundinnen und Kunden im schlimmsten Fall zwei Monate länger in einem Vertrag blieben, der am neuen Wohnort nicht nutzbar ist.

Questions ouvertes

  • Welche konkreten Anbieter wurden abgemahnt?
  • Wie viele Verbraucher sind von irreführenden Praktiken betroffen?

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This article was originally published by Handelsblatt.

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