Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Heizungsgesetz-Beratungszeit ab
Hızlı Bakış
- Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage von Bundestagsabgeordneten um Thomas Heilmann gegen die Beratungszeit des Heizungsgesetzes abgewiesen.
- Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Verletzung der Abgeordnetenrechte nicht ausreichend dargelegt wurde, obwohl es im Eilverfahren 2023 noch den Gesetzgebungsprozess gestoppt hatte.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage von Bundestagsabgeordneten gegen die Beratungszeit des Heizungsgesetzes abgewiesen, nachdem es im Eilverfahren 2023 die parlamentarische Beratung gestoppt hatte. Die damalige Reform des Gebäudeenergiegesetzes zielte darauf ab, das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Klage von Bundestagsabgeordneten zu einer unzureichenden Beratungszeit des früheren Heizungsgesetzes abgewiesen. Mit dem Urteil scheiterte eine Gruppe um den früheren CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann im Hauptsacheverfahren. Im Eilverfahren hatte das Gericht im Sommer 2023 noch die weitere parlamentarische Beratung des Gesetzes gestoppt, es standen noch die zweite und dritte Lesung aus.
Das Gericht begründete die Entscheidung nun damit, dass Heilmann im Hauptverfahren nicht ausreichend dargelegt habe, dass seine Rechte als Abgeordneter durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens verletzt worden seien. Heilmann hatte sich auf Artikel 38 des Grundgesetzes bezogen. Dieser wird laut dem Gericht durch die Gestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens aber nur dann verletzt, »wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht wird und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten leerlaufen, etwa weil es an einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage fehlt«. Dies habe der Antragsteller jedoch nicht aufgezeigt.
»Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Informationen die Bundesregierung nicht mit ihm geteilt haben soll, obwohl sie ihr vorlagen und obwohl sie anderen Abgeordneten zur Verfügung gestellt wurden«, sagte die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold. Vor allem habe es nicht an einer tauglichen Diskussionsgrundlage für die parlamentarischen Beratungen gefehlt. Mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf und einer Formulierungshilfe habe den Abgeordneten eine solche Grundlage vielmehr zur Verfügung gestanden. Der Senat befand daher einstimmig, dass der Antrag Heilmanns unzulässig sei.
Kein »Tempolimit« für Gesetzesberatungen
Heilmann hatte vor allem die kurzfristigen Änderungen am Gesetzesvorschlag kritisiert, die ihm zufolge nicht genug Zeit gelassen hätten, um die vorgeschlagenen Schritte zu prüfen und zu beraten. Die damalige Reform des Gebäudeenergiegesetzes zielte darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen. Die Ampelregierung wollte das Gesetz 2023 kurz vor der parlamentarischen Sommerpause durch den Bundestag bringen. Doch wenige Tage vor der geplanten Abstimmung legten die Koalitionäre noch umfangreiche Änderungen vor.
Weil er 2023 im Eilverfahren Recht bekam, wurde der Gesetzgebungsprozess gestoppt. Das sogenannte Heizungsgesetz trat dadurch erst Anfang 2024 in Kraft. Die Richterinnen und Richter begründeten die unterschiedlichen Urteile im Eil- und Hauptverfahren damit, dass Heilmann 2023 nur darlegen musste, dass ihm die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte bis zum Moment der Antragstellung nicht möglich gewesen sei. »Im Hauptsacheverfahren ist hingegen auf das Gesetzgebungsverfahren insgesamt abzustellen und zu fragen, ob die Verfahrensgestaltung parlamentarische Beratungen gar nicht ermöglicht hat.« Um die Inhalte des Gesetzes ging es in dem Verfahren nicht, die aktuelle Bundesregierung um CDU/CSU und SPD hat das Gesetz jüngst erneut reformiert.
Bei den Beratungen des Gerichts ging es auch um die Frage, ob es ein verfassungsrechtliches »Tempolimit« für die Beratung von Gesetzentwürfen gibt. Richterin Kaufhold sagte zur Urteilsverkündung: »Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits.« Allgemeine Aussagen zur zulässigen Dauer ließen sich dem Grundgesetz nicht entnehmen.
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- Wie beeinflusst das Urteil zukünftige Gesetzgebungsverfahren?
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