EuGH-Urteil: Streaminganbieter dürfen Widerrufsrecht nicht ausschließen
Gerichtshof der EU entscheidet in einem Fall gegen Sky: Digitale Dienstleistungen unterliegen dem Widerrufsrecht
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Streaminganbieter wie Sky das 14-tägige Widerrufsrecht nicht ausschließen dürfen, wenn es sich um digitale Dienstleistungen handelt, die personalisierte Empfehlungen bieten.
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Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass digitale Dienstleistungen, die personalisierte Empfehlungen bieten, unter das Widerrufsrecht fallen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Streaminganbieter wie Sky das 14-tägige Widerrufsrecht nicht ausschließen dürfen, wenn es sich um digitale Dienstleistungen handelt, die personalisierte Empfehlungen bieten.
Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines österreichischen Verbrauchervereins gegen den Streaminganbieter Sky. Dieser stuft sein Angebot als »digitalen Inhalt« ein und schließt daher das 14-tägige Widerrufsrecht aus, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich zustimmen, dass sie das Angebot sofort nutzen möchten und mit der Leistung begonnen wird.
Das mit dem Fall befasste österreichische Gericht fragte den EuGH, was die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie dazu sagt. Dank der Vorschrift können Anbieter etwa Kinofilme zum digitalen Verleih anbieten, ohne dass die Käuferinnen und Käufer nach Nutzung ihr Geld zurückfordern, nachdem sie den Film bereits gesehen haben.
Doch bei dem Streamingdienst von Sky handelt es sich nach Auffassung des Gerichtshofs um eine andere Produktkategorie, nämlich eine »digitale Dienstleistung«. Die sei insbesondere der Fall, wenn der Dienst etwa durch personalisierte Empfehlungen an das Verhalten der Kundinnen und Kunden angepasst werde. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts sei hier nicht möglich.
Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte das Urteil. »Verbraucherinnen und Verbraucher müssen digitale Dienste auch dann testen können, wenn diese sofort online verfügbar sind und auf langfristige Abonnements angelegt sind«, sagte der Rechts- und Handelsexperte des Verbands, Felix Methmann.
Zwar bezieht sich das EuGH-Urteil auf den österreichischen Fall, den die dortigen Gerichte noch endgültig entscheiden müssen. Laut Rechtsanwalt Tim Wittwer aus Hannover sind die deutschen und österreichischen Regeln beim Widerrufsrecht aber vergleichbar, sodass die Vorgaben auch hierzulande relevant seien.
Er erklärt, dass für Streaminganbieter das Bedürfnis bestehe, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wenn sie bisher Widerrufsrechte ausgeschlossen haben.
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Streaminganbieter passen ihre Geschäftsbedingungen an
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- Wie werden Streaminganbieter ihre Geschäftsbedingungen anpassen?






