BYD-Aktiensplit: Wie Anleger die Steuerfolgen abfedern können
نظرة سريعة
- Der Aktiensplit von BYD im Juni 2025 löste überraschend Steuern aus ("dry income").
- Anleger erhielten teils hohe Abgeltungsteuerbescheide.
- Eine einheitliche Besteuerung hat sich herausgebildet, aber Anleger können Korrekturen über die Steuererklärung anstreben.
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Der Aktiensplit von BYD im Juni 2025 führte zu unerwarteten Steuern für Anleger ("dry income"). Banken und Broker waren zunächst verwirrt, was zu unterschiedlichen Steuerbescheiden führte.
Der Aktiensplit bei BYD im vergangenen Jahr führte zu einem überraschenden Steuerabzug. Wie Anleger die Folgen über die Steuererklärung 2026 abfedern können, zeigt der Blick auf die Details. Laura de la Motte 18.06.2026 - 08:52 Uhr Artikel anhören
Roadster von BYD auf der Internationalen Autoausstellung in Peking: Der Aktiensplit von BYD wurde für deutsche Anleger zu einer teuren Überraschung. Foto: REUTERS
Frankfurt. Normalerweise sind Aktiensplits für Aktionäre ein nahezu unsichtbarer Vorgang. Die Zahl der Aktien im Depot steigt, der Depotwert bleibt gleich. Doch der Aktiensplit von BYD im Juni 2025 war kein gewöhnlicher Split. Die Kapitalmaßnahme des chinesischen Autobauers war so konstruiert, dass sie überraschend Steuern auslöste.
Im Fachjargon heißt das „dry income“. „Das heißt, der Anleger bekommt keine Liquidität, um die Steuer zu zahlen“, bringt Ellen Ashauer-Moll, Partnerin und Steuerberaterin bei Gräfe Tax & Legal München, die Misere auf den Punkt.
Für die Aktionäre war das sehr ärgerlich, weil sie ohne Vorwarnung in die Falle tappten. Selbst die Banken und Broker waren zunächst verwirrt. Einige Anleger mussten Tausende Euro Abgeltungsteuer zahlen, andere dagegen gar keine. Die steuerliche Einstufung und die Auswirkungen waren denkbar schlecht vorbereitet und kommuniziert, stellt die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) rückblickend fest.
Inzwischen hat sich eine einheitliche Besteuerung nur auf einen Teil der zusätzlichen Aktien herausgebildet. Das frustriert die BYD-Aktionäre bis heute.
Steuerliche Einstufung änderte sich im Nachhinein
Einer von ihnen ist Steffen F.* aus Sachsen. Für seine 900 BYD-Aktien bekam er im vergangenen Jahr insgesamt 1800 zusätzliche Aktien zugeteilt und dazu von seiner Depotbank, der Deutschen Bank, Ende Juli 2025 eine stattliche Steuerbescheinigung. Darin erhob sie zunächst auf die gesamte Transaktion Steuern. Sie wies dafür einen fiktiven „Erlös aus Kapitalmaßnahmen“ von insgesamt 26.118 Euro aus und zog darauf 6888 Euro an Abgeltungsteuer inklusive Soli ein.
Eine Woche später überwies sie 4133 Euro zurück. Blieben immer noch 2755 Euro Steuern – für F., der von einer Rente und Erspartem lebt, ein Liquiditätsproblem. Umso empörter war er, als er kurz darauf von Bekannten hörte, dass andere Banken die Transaktion steuerneutral durchführten.
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Die Ursache für das Steuerchaos, das sich wochenlang hinzog, lag in der technischen Umsetzung. „Die Banken sind keine Steuerberater. Sie halten sich strikt an die Vorgaben ihres Datenproviders, regelmäßig WM-Datenservice“, sagt Ashauer-Moll. Dieser hatte die Klassifizierung der Kapitalmaßnahme mehrfach angepasst. Inzwischen hat sich das Chaos gelegt und alle großen deutschen Depotbanken und Broker behandeln die Maßnahme gleich.
Für zehn alte Aktien erhielten die Aktionäre zwölf neue aus einer Kapitalreserve von BYD. Diese Papiere sind nicht steuerpflichtig. Daher bekam F. die Steuer auf diese Tranche erstattet. Außerdem wurden die neuen Papiere zum Anschaffungspreis von null eingebucht. „Das ist insoweit ein Vorteil für die Anleger, als dass sich die Steuerzahlung auf den Zeitpunkt der Veräußerung verschiebt, und den können sie selbst wählen“, sagt Steuerberaterin Ashauer-Moll.
Für zehn alte Aktien erhielten die Aktionäre darüber hinaus noch acht weitere zugeteilt. Dabei handelte es sich um Bonusaktien, vergleichbar mit einer Sachdividende. „Das ist daran zu erkennen, dass auf diese Stücke Quellensteuer erhoben wurde“, erklärt Ashauer Moll. „Wenn ein Unternehmen Gewinne ausschüttet – ob als Dividenden oder Bonusaktien –, müssen diese versteuert werden“, betont sie.
Welche Steuern BYD-Aktionäre zurückfordern können
Der WM-Datenservice beruft sich bei der Einstufung auf das BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rz. 91 und 111. Mit solchen Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium klar, wie die aktuelle Gesetzeslage auszulegen ist. Das BMF bestätigte auf Anfrage des Handelsblatts, dass der BYD-Aktiensplit genauso zu behandeln ist.
Steuererklärung
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Gegen die Steuerbescheinigungen bei der Bank Einspruch einzulegen, lohnt nur, wenn die Berechnung der Abgeltungsteuer falsch ist. Paul Maares, Referent für Kapitalmarkt und Anlegerschutz bei der DSW, hat die Bescheinigungen von F. für das Handelsblatt geprüft und sieht darin einen der „zahlreich berichteten Stornofälle“. Die korrigierte Version ist seiner Meinung nach „materiell zutreffend“, das heißt sachlich richtig und konform mit der Klassifizierung des WM-Datenservice.
Steuerberaterin Ashauer-Moll rät daher: „Die Anleger sollten eine Korrektur über ihre Steuererklärung anstreben.“ Dafür berechnen sie den Ertrag, Gewinn oder Verlust so, wie er ihrer Meinung nach korrekt ist, und tragen das in die Anlage KAP unter „berichtigte Erträge“ ein. Es empfiehlt sich, eine Erklärung per E-Mail, Elster-Mitteilung oder Post beizufügen, so Ashauer-Moll.
Ob die Finanzämter das akzeptieren, ist unklar. „Man hat durchaus Chancen, recht zu bekommen. Einfach ist das aber nicht“, meint Ashauer-Moll. Sollte das Finanzamt bei der ursprünglichen Besteuerung bleiben, können Anleger Einspruch einlegen und gegebenenfalls klagen.
Sicher ist dagegen die Erstattung, wenn Anleger zu viel Quellensteuer auf die Transaktion gezahlt haben. Diese wird auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. „Ist auf dem Abgeltungsteuerbescheid eine ‚noch nicht angerechnete‘ Quellensteuer ausgewiesen, können Anleger diesen Betrag in der Anlage KAP eintragen und sich so die zu viel gezahlte Quellensteuer vom deutschen Fiskus zurückholen“, sagt Ashauer-Moll.
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Die Beträge sind jedoch nur marginal, weniger als ein Cent je Bonusaktie – bei F. gerade mal 8,40 Euro. „Tut er nichts, bleibt es bei einer faktischen Doppelbelastung in dieser Höhe“, erklärt Maares.
*Name von der Redaktion geändert.
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