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Erbschaftsteuer: Zehn Fehler, die Sie bei der Erbschaftsteuererklärung vermeiden sollten
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Handelsblatt02.07.2026Business10 dk okumaGermany

Erbschaftsteuer: Zehn Fehler, die Sie bei der Erbschaftsteuererklärung vermeiden sollten

نظرة سريعة

  • Viele Erben sind unsicher, wann sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen.
  • Die Anzeige der Erbschaft beim Finanzamt ist oft obligatorisch, auch wenn keine Steuer anfällt.
  • Fehler bei der Anzeige, der Zuordnung des Erbes oder der Nutzung von Freibeträgen können zu Problemen führen.

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Die Erbschaftsteuererklärung ist für viele Erben mit Unsicherheiten verbunden, insbesondere wenn Immobilien Teil des Nachlasses sind. Fehler bei der Anzeige oder Deklaration können zu rechtlichen und finanziellen Problemen führen.

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Schon um die Frage, wann man eine Erbschaftsteuererklärung erstellen muss, gibt es viel Unsicherheit. Komplex kann es mit Immobilien werden. Diese zehn Fehler sollten Sie vermeiden. Katharina Schneider 02.07.2026 - 09:16 Uhr aktualisiert Artikel anhören

Älterer Mann mit seiner Tochter: Welche Regeln gelten für eine Erbschaft? Foto: Westend61/Getty Images

Frankfurt. Wenn eine nahestehende Person stirbt, denken die wenigsten Menschen sofort an eine Meldung ans Finanzamt. Doch wer die Frist verpasst, kann im schlimmsten Fall der Steuerhinterziehung beschuldigt werden.

„Viele Erben gehen davon aus, dass das Finanzamt automatisch über den Nachlass informiert wird“, sagt Agnes Fischl, Steuerberaterin und Fachanwältin für Erbrecht aus München. „Doch das ist häufig nicht korrekt.“

Zwar müssen längst nicht alle Erben eine Erbschaftsteuererklärung abgeben, doch sie müssen ihre Erbschaft beim Finanzamt anzeigen. Schon dabei gibt es allerdings einige Fallstricke. Folgende zehn Fehler sollten Sie vermeiden.

1. Fehler: Erbschaft nicht anzeigen

Grundsätzlich gilt: Wer durch eine Erbschaft Vermögen erhält, muss den Erwerb innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen. Nach Eingang der Anzeige prüft das Finanzamt, ob es eine Erbschaftsteuererklärung anfordert. „Für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung wird eine Frist von mindestens einem Monat gewährt“, sagt Meik Eichholz von der Bundessteuerberaterkammer.

Die Erbschaft kann mit einem formlosen Brief oder über einen Vordruck „Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen (gem. § 30 ErbStG)“, den die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer zur Verfügung stellen, angezeigt werden.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Liegt für den Erbfall ein Testament vor, das von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffnet wird und aus dem das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser eindeutig hervorgeht, muss ein Erbe das Finanzamt nicht selbst informieren.

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Erbt man aber Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen, besteht eine Anzeigepflicht. „Zugleich gibt es allein für die unterlassene Anzeige einer Erbschaft keine Sanktion“, sagt Fischl. Es sei nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit.

Daraus folgt laut der Steuerberaterin: „Wer sich ganz sicher ist, dass die Erbschaft nicht den steuerlichen Freibetrag überschreitet, muss keine Strafe fürchten, wenn er eine Erbschaft nicht anzeigt.“ Wer jedoch den Wert einer Erbschaft unterschätzt und sich dadurch der Erbschaftsteuer entzieht, kann im schlimmsten Fall mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert werden.

2. Fehler: Erbschaft beim falschen Finanzamt anzeigen

Welches Finanzamt für die Erbschaft zuständig ist, richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Es ist jedoch nicht jenes Finanzamt, bei dem der Erblasser seine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, sondern ein spezielles Erbschaftsteuerfinanzamt, dem der Finanzamtsbezirk zugeordnet wurde.

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In Hessen beispielsweise gibt es drei Erbschaftsteuerfinanzämter, in Fulda, Kassel und Wetzlar, die für die Bezirke von 30 Finanzämtern zuständig sind. In NRW sind es neun Erbschaftsteuerfinanzämter und 104 Finanzamtsbezirke. Das richtige Finanzamt zu finden, ist sehr wichtig. „Wer seine Erbschaft beim falschen Finanzamt anzeigt, wahrt nicht die Frist“, sagt Fischl.

3. Fehler: Erbe falsch zuordnen

Nicht immer ist für juristische Laien klar erkennbar, welchen Anteil des Nachlasses sie geerbt haben. Unklar kann das zum Beispiel sein, wenn es mehrere Erben gibt, ein Testament zusätzlich Vermächtnisnehmer vorsieht oder der Erblasser sogenannte Vor- und Nacherben eingesetzt hat.

„In Zweifelsfällen sollte man steuerrechtlichen Rat einholen und keine Vermutungen in die Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen oder später in die Erbschaftsteuererklärung eintragen“, sagt Eichholz. Mache ein Erbe falsche Angaben, könne dies womöglich als versuchte Steuerhinterziehung gewertet werden.

4. Fehler: Schulden und Kosten vergessen

Der Vordruck der Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen enthält eine ausführliche Liste aller möglichen Werte, die man geerbt haben könnte – von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen über Bargeld bis zu Pflichtteilsansprüchen.

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Auch die Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Erblassers oder Ausgaben für die Bestattung sollten angegeben werden. Sie mindern den Wert der Erbschaft. „Statt die Kosten einzeln nachzuweisen, kann der Erbfallkosten-Pauschbetrag in Höhe von 15.000 Euro angesetzt werden“, sagt Eichholz.

5. Fehler: Sachliche Steuerfreibeträge nicht nutzen

Für Ehe- und Lebenspartner liegt der Freibetrag für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei 500.000 Euro, für Kinder sind es 400.000 Euro und für Enkelkinder 200.000 Euro. Bei allen anderen, also auch Bekannten und Freunden, sind es 20.000 Euro. Diese Freibeträge gelten alle zehn Jahre aufs Neue.

Zusätzlich können Erben sogenannte sachliche Steuerfreibeträge nutzen. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse der Erbschaftsteuer. Nahe Angehörige, also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder, haben Steuerklasse I. Für Hausrat erhalten sie einen Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro. „In den meisten Fällen dürfte dieser Freibetrag ausreichen und man muss keine detaillierte Aufstellung des Hausrats machen“, sagt Eichholz.

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Anders könnte die Bewertung zum Beispiel ausfallen, falls ein Erblasser kürzlich teure Designermöbel angeschafft hatte. Für bewegliche Gegenstände wie Uhren, Schmuck oder Autos haben nahe Angehörige zusätzlich einen Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro.

6. Fehler: Schenkungen nicht angeben

Da für Erbschaften und Schenkungen ein gemeinsamer Freibetrag gilt, müssen dem Finanzamt in einer Erbschaftsteuererklärung auch die Schenkungen der vergangenen zehn Jahre mitgeteilt werden.

„Man sollte die Geschenke unbedingt wahrheitsgemäß auflisten“, sagt Fischl. „Allerdings kann man auch den Anlass für das Geschenk angeben und darauf hoffen, dass das Finanzamt es als sogenanntes übliches Gelegenheitsgeschenk anerkennt“, sagt die Steuerberaterin. Wenn das klappt, wird gemäß Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG keine Steuer fällig.

7. Fehler: Erst den Immobilienmarkt sondieren, dann ins Haus einziehen

Gehört ein selbst genutztes Eigenheim zum Nachlass, gibt es für den erbenden Ehegatten oder das erbende Kind eine Sonderregelung. Wer die Immobilie nach dem Tod des Partners oder des Elternteils mindestens zehn Jahre lang selbst nutzt, muss darauf keine Erbschaftsteuer zahlen. Für Kinder gilt zusätzlich die Einschränkung, dass die Wohnfläche der geerbten Immobilie 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf.

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Doch die Steuerbefreiung kann verloren gehen. „Das kann geschehen, wenn man sich zunächst gegen die Selbstnutzung entscheidet, den Markt für einen Verkauf sondiert und später doch selbst einzieht“, sagt Fischl. „Anders sieht es aus, wenn man zunächst selbst einzieht und aus dieser Position heraus den Markt sondiert.“ Wenn es dann nicht zu einem Verkauf komme, sei die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung weiterhin erfüllt.

8. Fehler: Zu spät in geerbtes Haus einziehen

Wer die geerbte Immobilie selbst nutzen und von der Steuerbefreiung profitieren möchte, muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall einziehen. „Die bloße Ummeldung beim Einwohnermeldeamt reicht nicht, entscheidend sind der tatsächliche Einzug und die Begründung des eigenen Lebensmittelpunkts“, sagt Fischl.

Allein wegen laufender Renovierungsarbeiten lässt sich die Frist nicht immer verlängern. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: „Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht.“ Was genau zumutbar ist, müssten im Einzelfall die Finanzbehörden entscheiden (Az.: II R 6/21).

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Um sicherzugehen, könne es sinnvoll sein, erst in die Immobilie einzuziehen und dann ein Zimmer nach dem anderen zu renovieren, sagt Fischl. Zudem sollten Verzögerungen durch die Handwerker gut dokumentiert werden.

Überdies kann der Steuerfreibetrag verloren gehen, wenn der Erbe vor Ablauf von zehn Jahren aus der Immobilie auszieht. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erbe pflegebedürftig wird und in ein Pflegeheim ziehen muss. „Berufliche Gründe werden von den Gerichten in der Regel nicht anerkannt“, sagt Fischl.

9. Fehler: Informationen erst auf Nachfrage liefern

Ob das Finanzamt einen Steuervorteil gewährt, hängt nicht selten von den Umständen des Einzelfalls ab. „Ich hatte mal einen Mandanten, der ist allein in eine geerbte Wohnung eingezogen, und seine Frau hat weiterhin ein Haus in der Nähe bewohnt“, sagt Fischl. „Eine solche Konstellation macht nicht per se die Steuerbefreiung zunichte, aber man sollte sie dem Finanzamt proaktiv erläutern, bevor man Nachfragen dazu erhält.“

Schließlich verpflichte eine Ehe nicht dazu, dass die Partner ständig in derselben Immobilie wohnen, und manche Paare sorgten auch innerhalb einer gemeinsamen Immobilie für räumliche Trennungen.

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10. Fehler: Wert der Immobilie selbst schätzen

Wie viel eine Immobilie wert ist, lässt sich Pi mal Daumen kaum schätzen. „Erben sollten sich an den Bewertungsverfahren orientieren, die das Finanzamt verwendet“, sagt Eichholz. Selbst genutzte Wohnimmobilien würden in der Regel nach dem Vergleichswertverfahren bewertet, so der Steuerexperte. Dafür wird die Immobilie mit ähnlichen Objekten in der Umgebung verglichen. Grundlage sind sogenannte Kaufpreissammlungen der örtlichen Gutachterausschüsse.

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Erstpublikation: 30.06.2026, 10:54 Uhr.

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