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EU-Gerichtshof stoppt deutsche Leistungskürzungen für Asylbewerber
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EU-Gerichtshof stoppt deutsche Leistungskürzungen für Asylbewerber

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Bett, Brot und Seife - aber keine Kleidung, Haushaltsartikel und Geld für den Alltag? Der EU-Gerichtshof erteilt den deutschen Regelungen zu Leistungskürzungen für bestimmte Asylbewerber eine Absage. 04.06.2026 - 16:28 Uhr Quelle: dpa Artikel anhören

Der Europäische Gerichtshof erteilte den deutschen Regelungen über Leistungskürzungen für bestimmte Asylbewerber eine Absage. (Symbolbild) Foto: Patrick Pleul/dpa

Luxemburg. Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht. Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürften auch Asylbewerbern, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, nicht gestrichen werden, entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssten die Mitgliedstaaten einen „angemessenen Lebensstandard“ gewährleisten, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern umfasst.

Anstoß für das Urteil gab ein Fall aus Deutschland

Ein Afghane hatte den bayerischen Landkreis Schweinfurt verklagt, weil ihm im Januar und Februar 2022 Sozialleistungen gekürzt wurden, nachdem sein Asylantrag in Deutschland wegen der Zuständigkeit von Rumänien abgelehnt wurde. Grundsätzlich muss der erste EU-Staat, in dem ein Antragsteller registriert wird, das Verfahren führen - das regelt die Dublin-III-Verordnung.

Der junge Mann erhielt nach der Ablehnung in Deutschland nur noch Sachleistungen in Form von Unterkunft, Verpflegung, Heizung, Körperpflege und Gesundheit. Auf Leistungen wie Kleidung und Haushaltsgüter sowie Geld für grundlegende persönliche Bedürfnisse, also etwa Ausgaben für Transport, Kultur oder Kommunikation, musste er verzichten. Das deutsche Asylbewerberleistungsgesetz sieht solche Kürzungen bei den Menschen vor, die ihr Asylverfahren nach den Dublin-Regeln in einen anderen Mitgliedstaat führen müssten.

Seit 2024 sehen deutsche Regelungen auch Leistungsausschluss vor

Die Klage des Afghanen ging bis vor das Bundessozialgericht. Dieses legte dem EuGH die Frage vor, ob die deutsche Regelung mit der bisherigen EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar ist. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stellten klar: Nein, denn zum einen gehöre Kleidung zu den „elementarsten Bedürfnissen“. Zum anderen seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, notwendig, um ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu gewährleisten. Über den konkreten Fall müssen noch die deutschen Gerichte entscheiden und dabei die Vorgaben aus Luxemburg beachten.

Die deutsche Kürzungsregelung, um die es nun vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch verschärft: Schutzsuchende, für die nach den Dublin-Regeln ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist, sollen gar keine Asylbewerberleistungen bekommen, wenn eine Ausreise für sie „rechtlich und tatsächlich möglich“ ist. Sie können lediglich Überbrückungsleistungen für zwei Wochen beziehen.

GEAS-Reform: Neue Asylregeln ab kommender Woche

Laut dem Asylexperten Constantin Hruschka ist auch die verschärfte deutsche Regelung EU-rechtswidrig. Wenn man Leistungen schon nicht kürzen dürfe, dann erst recht nicht komplett entziehen. „Die Behörden müssen jetzt sofort aufhören, Leistungen einzuschränken und den Leistungsentzug beenden“, sagt Hruschka. Bislang äußerten auch viele Sozialgerichte Zweifel an der Vereinbarkeit des vollständigen Leistungsausschlusses mit EU-Recht und Verfassungsrecht.

Die bisherige Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) der EU allerdings durch neue Regeln abgelöst. Diese erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen - also für die sogenannten Dublin-Fälle.

Muss das deutsche Recht nun angepasst werden?

Die jetzige Entscheidung bedeutet laut dem Rechtsexperten Hruschka für die Zukunft, dass das menschenwürdige Existenzminimum gewährleistet sein muss - dazu gehöre nach den Ausführungen des Gerichtshofs die Deckung des Bedarfs an Kleidung und Haushaltsprodukten. „Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss“, betont er. Bisher Betroffene könnten darüber hinaus einen Nachzahlungsanspruch wegen gekürzter oder entzogener Leistungen haben. Die Schwierigkeit dabei sei jedoch, den Betrag zu beziffern.

Laut dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales bedarf es nun einer eingehenden Prüfung, ob und inwieweit sich aus der EuGH-Entscheidung eine Notwendigkeit ergibt, die Rechtslage oder Rechtspraxis in Deutschland anzupassen.

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Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) kommentierte, dass Leistungskürzungen durch das Urteil erschwert würden. „Wir nehmen das zur Kenntnis, sehen aber auch, dass wir mit GEAS eine komplett neue Rechtslage haben.“ Daher habe das Urteil nur eine sehr beschränkte Wirkung, so Dobrindt.

Kritik an bestehender Praxis

Der asylpolitische Sprecher der Grünen im Europaparlament, Erik Marquardt, teilte mit: „Das Urteil muss ein Weckruf für die Bundesregierung sein, die Achtung von Grundrechten und Menschenwürde wieder zum Leitbild ihrer Politik zu machen.“ Die rechtspolitische Sprecherin der Organisation Pro Asyl, Wiebke Judith, merkte an, dass Deutschland jahrelang Asylsuchenden ihnen zustehende Leistungen verweigert habe. „Jetzt ist klar: Das ist europarechtswidrig und ein handfester Skandal“, so Judith.

Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wurden im vergangenen Jahr insgesamt gut 5.400 Menschen nach Dublin-Regeln in andere EU-Länder überstellt, bei knapp 36.000 Übernahmeersuchen von Deutschland.

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This article was originally published by Handelsblatt.

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