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Sparkassen-Einbruch: Erste Schadenersatzprozesse beginnen
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FAZ11‏/6‏/2026Law3 د قراءةGermany

Sparkassen-Einbruch: Erste Schadenersatzprozesse beginnen

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  • Zwei Schadenersatzprozesse nach dem Sparkassen-Einbruch in Gelsenkirchen beginnen.
  • Kunden fordern Millionen für gestohlenes Bargeld und Schmuck.
  • Anwalt vertritt 650 Kunden mit Gesamtschaden von 51 Mio.

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Im Fall des spektakulären Sparkassen-Einbruchs von Gelsenkirchen sollen am Donnerstagnachmittag die ersten beiden Schadenersatzprozesse beginnen.

Eine Kundin verlangt 391.000 Euro von der Bank, ihr sei ihre gesamte Altersvorsorge in Form von Bargeld und Schmuck gestohlen worden.

Im zweiten Fall wird über die Klage eines Mannes auf knapp 49.000 Euro für entwendeten Familienschmuck und Goldmünzen verhandelt.

Daniel Kuhlmann, der Anwalt der beiden Schließfachnutzer, vertritt nach eigenen Angaben insgesamt rund 650 Kunden, die einen Gesamtschaden von insgesamt mehr als 51 Millionen Euro geltend machen.

Die beiden am Donnerstag gestarteten Prozesse versteht der Anwalt als Musterklagen. Sie sollen im Erfolgsfall dazu führen, dass die Sparkasse die Ansprüche seiner anderen Mandanten anerkennt.

Die beiden Kläger werfen der Sparkasse gravierende Sicherheitsmängel vor.

Das Geldinstitut weist das strikt zurück. Es gebe zahlreiche Sicherungsmaßnahmen, auch habe man sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht.

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Sie gelangten in den Archivraum der Filiale – mit einem Kernbohrer

In den geschäftsfreien Tagen Ende Dezember war eine offensichtlich mit den baulichen und sicherheitstechnischen Begebenheiten vertraute Diebesbande über eine Tiefgarage in einen Archivraum der Sparkassenfiliale in Gelsenkirchen-Buer gelangt.

Von dort aus bohrten sie mit einem großen Kernbohrer ein Loch durch die dicke Betonwand zum Tresorraum.

Dort stemmten sie über Stunden hinweg mehr als 3000 Kundenschließfächer auf, erbeuteten Schmuck, Gold, Bargeld.

Nach Informationen der F.A.Z. verfolgt die Polizei in dem Fall konkrete Spuren.

In den Zivilprozessen muss das Gericht – wie am Donnerstag vorgesehen – zunächst ausloten, ob sich die Parteien auf einen Vergleich einigen können.

Es geht einerseits um den von der Klägerseite vorgetragenen Vorwurf der mangelnden Sicherheitsvorkehrungen.

Gestritten wird auch über die Frage, bis zu welcher Höhe der Schaden ersetzt werden muss.

Die Sparkasse verweist darauf, dass die Schließfächer mit maximal 10.300 Euro versichert waren – es sei denn, eine höhere Summe war vereinbart.

Kenntnis vom jeweiligen Inhalt der von ihr vermieteten Schließfächer habe sie nicht gehabt.

Auch bestreitet sie, dass geklärt werden kann, ob die Kläger tatsächlich Eigentümer dessen sind, was sie als gestohlen meldeten.

In einem ähnlichen Fall in Hamburg ging der Kläger leer aus

Dass sich die Schadenersatzverfahren nach dem spektakulären Coup lange hinziehen dürften und die Erfolgsaussichten der Kläger schwer einzuschätzen sind, legt ein Fall aus Norddeutschland nahe.

Im August 2021 waren Einbrecher – ebenfalls mithilfe eines Kernbohrers – zum Tresorraum einer Filiale der Hamburger Sparkasse (Haspa) in Norderstedt vorgedrungen und räumten mehr als 600 Schließfächer aus.

Ein Schließfachmieter, der die Bank auf 110.000 Euro verklagt hatte, bekam zunächst vor dem Landgericht Hamburg recht.

Ihm stehe ein „Schadenersatzanspruch gegen die Haspa wegen Verletzung ihrer Pflicht zur tresormäßigen Sicherung zu“, so das Gericht.

Im Berufungsverfahren kam es dann zu einer längeren Auseinandersetzung mit einem umfassenden Gutachten und zwei Gegengutachten der Haspa.

Schließlich änderte das Hanseatische Oberlandesgericht am 27. Mai dieses Urteil und wies die Klage ab.

Der Haspa könne bereits objektiv keine Verletzung ihrer Sicherungspflichten vorgeworfen werden, weil sie weder gegen einschlägige Richtlinien noch gegen branchenübliche Standards verstoßen habe.

Die jeweils lediglich für einzelne Elemente einer Schließfachanlage existierenden Vorschriften seien eingehalten worden.

Die Schließanlage müsse zwar nach dem sich fortentwickelnden und damit letzten Stand der Technik ausgestattet sein.

Dieser müsse jedoch nicht von jeder erdenklichen Gefahr, sondern lediglich von den „im konkreten Einzelfall üblicherweise zu erwartenden Gefahren schützen“, so das Hanseatische Oberlandesgericht.

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This article was originally published by FAZ.

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