Diskussion über Wiedereinführung von Sanktionen gegen "renitente" Verteidiger
Auf einen Blick
- Eine Kommission des Bundesjustizministeriums diskutiert die Wiedereinführung von Sanktionsmöglichkeiten gegen "renitente" Verteidiger im deutschen Strafprozess.
- Kritiker sehen darin einen rechtspolitischen Rückschritt, da die Regelung einseitig nur Verteidiger betreffen soll.
KI-generierte Zusammenfassung
Warum es wichtig ist
Bis 1921 konnten deutsche Strafrichter aufsässige Verteidiger sanktionieren, bevor die Vorschrift gestrichen wurde. Nun wird eine Wiedereinführung diskutiert.
Bis 1921 hatten deutsche Strafrichter die Möglichkeit, aufsässige Verteidiger zu sanktionieren. Dann, vor über hundert Jahren, wurde die entsprechende Vorschrift gestrichen.
Nun aber wird über eine Wiedereinführung der Sanktionsmöglichkeiten diskutiert. Seit Herbst letzten Jahres beschäftigt sich eine Kommission im Auftrag des Bundesjustizministeriums mit einer Modernisierung des deutschen Strafprozesses.
Einige Mitglieder der Reformkommission erwägen, den Strafrichtern die Möglichkeit zurückzugeben, renitente Verteidiger kurzerhand mit einem Ordnungsgeld zu belegen. Ohne nachvollziehbaren Grund soll diese Regelung aber einseitig nur für Verteidiger gelten, nicht auch für Staatsanwälte. Es wäre rechtspolitisch ein krasser Rückschritt.
Offene Fragen
- Welche konkreten Gründe führen die Befürworter für die einseitige Regelung an?
- Wie groß ist die Unterstützung innerhalb der Kommission für diesen Vorschlag?




