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EuGH soll Streit über Flatrate-Nutzer entscheiden
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Spiegel Wirtschaft15.06.2026Politik1 dk okumaGermany

EuGH soll Streit über Flatrate-Nutzer entscheiden

Auf einen Blick

  • Das OVG Münster stoppt die Bundesnetzagentur im Streit um Flatrate-Nutzer.
  • Ein Anbieter darf Kunden mit hohem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen nicht nachrangig behandeln.
  • Der EuGH soll nun über die Vereinbarkeit mit europäischem Recht entscheiden.

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Warum es wichtig ist

Der Streit dreht sich um die Frage, ob Mobilfunkanbieter bei überlasteten Funkzellen Kunden mit unbegrenztem Datenvolumen nachrangig behandeln dürfen. Die Bundesnetzagentur hatte dies untersagt, das OVG Münster ist sich unsicher.

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Dieser Ausdruck wurde am 15.06.2026 erstellt und ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch lizenziert.

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Mobilfunk EuGH soll Streit über Flatrate-Nutzer entscheiden

Darf ein Anbieter bei überlasteten Funkzellen speziell die Flatrate-Nutzer ausbremsen? Die Bundesnetzagentur hält das für gesetzwidrig. Das OVG-Münster ist sich da nicht so sicher. Jetzt soll der EuGH entscheiden.

15.06.2026, 11.37 Uhr

Im Streit über sogenannte Heavy User mit Mobilfunkdaten hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht die Bundesnetzagentur vorläufig gestoppt. Die Aufsichtsbehörde hatte es einem bundesweit tätigen Anbieter untersagt, bei überlasteten Funkzellen Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen nachrangig mit geringerer Priorität zu behandeln. Laut Mitteilung des OVG ist derzeit offen, ob diese Vertragsklausel mit der sogenannten Depriorisierung mit europäischem Recht vereinbar ist. Der Eilbeschluss ist nicht anfechtbar.

Ob es sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden handelt, müsse noch geklärt werden, so die Einschätzung des 13. Senats. Bevor der Streit in einem Hauptsacheverfahren am OVG in Münster geklärt werden könne, werde das Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten.

Bei dem Streit geht es um die Frage, ob der Datentransport von zum Beispiel hochauflösendem Videostreaming für die Dauer einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf, wie es der Mobilfunkanbieter in seiner Vertragsklausel vorsieht. Die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht vollzogen werden darf.

In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt. Das OVG hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

mik/dpa

Offene Fragen

  • Ist die Klausel mit europäischem Recht vereinbar?
  • Stellt die Depriorisierung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar?

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This article was originally published by Spiegel Wirtschaft.

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