Gerichtsurteil: Deutliche Abweichung der E-Auto-Reichweite kann Mangel sein
En resumen
- Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Reichweite eines E-Autos von den WLTP-Angaben als Sachmangel gewertet werden kann.
- Dies kann den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen.
Resumen generado por IA
Por qué importa
Die tatsächliche Reichweite von Elektroautos weicht oft von den WLTP-Angaben ab. Ein Gerichtsurteil in Wuppertal hat nun entschieden, dass dies unter bestimmten Umständen als Mangel gelten kann.
Die WLTP-Angabe und die reale Reichweite von E-Autos weichen oft voneinander ab. Ab einem bestimmten Wert kann diese Abweichung laut einem Gerichtsurteil eine Reklamation rechtfertigen. Mario Hommen 18.06.2026 - 07:12 Uhr Quelle: Spotpress Artikel anhören
Ladepark: Wenn das Elektroauto nicht so viele Kilometer schafft wie versprochen, wird das als Mangel bewertet. Foto: picture alliance/dpa
Wuppertal. Weicht die tatsächliche Reichweite eines Elektroautos deutlich von den vom Hersteller angegebenen WLTP-Werten ab, kann dies als erheblicher Sachmangel gewertet werden und den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen. Das hat das Landgericht Wuppertal entschieden (Az.: 10 O 282/23).
Im konkreten Fall hatte ein Käufer ein Elektroauto für 39.000 Euro erworben, für das eine WLTP-Reichweite von 332 bis 341 Kilometern angegeben war. Nachdem der Händler ein Nachbesserungsverlangen des Kunden erfolglos geprüft hatte, erklärte dieser den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ermittelte später auf dem Prüfstand lediglich 282 Kilometer Reichweite. Damit lag der Wert rund 18 Prozent unter der Herstellerangabe. Ursache war laut Gutachter eine überdurchschnittliche Alterung der Traktionsbatterie.
Das Gericht stellte klar, dass Käufer bei dem Fahr- und Ladeverhalten des Klägers lediglich eine Batteriedegradation von rund 2,5 Prozent pro Betriebsjahr hinnehmen müssen. Nach drei Jahren entspreche dies einem Reichweitenverlust von etwa 7,5 Prozent. Die tatsächlich festgestellte Abweichung von rund 18 Prozent liege deutlich darüber. Die Argumentation des Herstellers, der von einer jährlichen Degradation von 3,75 Prozent ausging, ließ das Gericht nicht gelten.
Zur Begründung verwiesen die Richter zudem auf die Rechtsprechung zu Verbrennerfahrzeugen. Dort gilt eine Abweichung von mehr als zehn Prozent bei Verbrauchswerten regelmäßig als erheblicher Mangel. Diese Schwelle sei im vorliegenden Fall deutlich überschritten. Der Händler muss das Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Dem Kläger wurden rund 33.750 Euro zugesprochen.
Mehr: Kaufen oder warten? Für wen sich E-Autos eignen
Mehr Qualität in Ihren Suchergebnissen
Preguntas abiertas
- Wie viele ähnliche Fälle werden erwartet?
- Wie reagieren andere Gerichte auf solche Fälle?




