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Kettenunfall: Wann der Hintermann allein haftet
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Kettenunfall: Wann der Hintermann allein haftet

L'essentiel

  • Ein Gerichtsurteil in Stralsund klärt die Haftung bei Kettenunfällen.
  • Wenn das mittlere Fahrzeug ohne eigenen Verschulden zum Stehen kam und erst dann vom Hintermann auf das vordere Fahrzeug geschoben wurde, haftet der Auffahrende allein für alle Schäden.

Résumé généré par IA

Pourquoi c'est important

Kettenunfälle, bei denen ein Auto ein anderes auf ein drittes schiebt, sind ein wiederkehrendes Problem im Straßenverkehr. Ein Urteil des Landgerichts Stralsund beleuchtet die Haftungsfrage in solchen Fällen.

Taille de police

Ein Auto stößt von hinten gegen ein anderes Auto und schiebt es auf ein drittes Fahrzeug: Solche Kettenunfälle passieren immer wieder. Ein Gerichtsurteil zeigt, wann der Hintermann allein haftet.

Dicht an dicht: Doch wenn es knallt und der Hintermann einen auf den Vordermann schiebt - das kann Gerichte beschäftigen. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

Stralsund/Berlin - Mitten im Verkehrsgewühl geht der Vordermann in die Eisen. Gerade rechtzeitig kommt man selbst zum Stehen. Doch „Rumms“, da knallt der Hintermann ins Heck – plötzlich wird man selbst auf den Vordermann geschoben.

Daran hat man ja wohl keine Schuld! Doch was ist, wenn der Hintermann behauptet, man sei als Fahrer in der Mitte schon auf den ersten aufgefahren? So einen Fall musste das Landgericht Stralsund klären (Az.: 2 O 204/24). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet darüber und erklärt, was sich daraus schlussfolgern lässt.

Drei Autos kollidieren

Auf einer Ortsumgehung passierte vor einer Gabelung auf der linken Spur genau solch ein Unfall. Die in der Mitte Fahrende und spätere Klägerin sagte: Ihr Auto kam noch rechtzeitig zum Stehen und wurde erst durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs auf das erste Auto geschoben.

Die Gegenseite war anderer Meinung. Das mittlere Auto sei „ohne Zutun“ auf den ersten Wagen aufgefahren. Die Beklagten wollten also allenfalls für den Heckschaden am Auto der Klägerin anteilig mithaften, nicht aber für den Frontschaden.

Wie das Gericht entschied

Beklagte und Zeugen wurden gehört und ein Unfallrekonstruktionsgutachten durch einen Sachverständigen eingeholt. Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest: Das mittlere Auto hatte ohne Kontakt zum Vordermann anhalten können.

Erst danach fuhr der Beklagte auf, wodurch das mittlere Auto auf den ersten Wagen aufgeschoben wurde. Damit griff der gegen einen Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis uneingeschränkt.

Es spielte auch keine Rolle, dass der erste Wagen möglicherweise grundlos oder stark gebremst habe. Denn wenn bei Kettenauffahrunfällen der mittlere Wagen noch ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen ist, bleibe es bei der Alleinhaftung des von hinten Auffahrenden. Die Beklagten mussten für sämtliche Schäden am Fahrzeug der Klägerin aufkommen.

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