USM Haller Möbelsystem: Urheberrechtsschutz für Regale und Sideboards?
L'essentiel
- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, das den Urheberrechtsschutz für das USM Haller Möbelsystem verneinte.
- Der BGH fordert eine erneute Prüfung, ob die Möbel als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sind.
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Pourquoi c'est important
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben, das den Urheberrechtsschutz für das Möbelsystem USM Haller verneinte. Das OLG muss nun erneut prüfen, ob die Möbel als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sind.
Regale und Sideboards aus Rundrohren, kugelförmigen Verbindungsknoten und farbigen Metallplatten: Für die Konstruktionen des Möbelsystems USM Haller werden üppige Preise aufgerufen – aber sind die Möbel auch so einzigartig, dass sie Urheberrechtsschutz genießen?
Im Streit über diese Frage hat der Hersteller nun einen Etappensieg am Bundesgerichtshof (BGH) erzielt. Das höchste deutsche Zivilgericht hob ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, soweit es eine Klage von USM mit Blick auf eine Verletzung seines Urheberrechts abgewiesen hatte. (AZ. I ZR 96/22)
USM argumentiert, es handele sich bei seinen Produkten um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Das Unternehmen sah diesen Urheberschutz durch einen Konkurrenten aus Nürnberg verletzt und klagte unter anderem auf Unterlassung und Feststellung einer Schadenersatzpflicht.
Das OLG Düsseldorf hatte einen Urheberschutz aber verneint und nur Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht anerkannt. Der BGH hob das Urteil nun auf. Die Begründung, mit der das OLG die Voraussetzungen für eine »persönliche geistliche Schöpfung« verneinte, halte der rechtlichen Prüfung nicht stand, entschied der BGH.
Das OLG muss erneut prüfen, ob das Möbelsystem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist und ob der beklagte Konkurrent gegen dieses Recht verstoßen hat.
Das Urheberrecht schützt »persönliche geistige Schöpfungen«, die ein gewisses Maß an Individualität erfüllen und die Persönlichkeit des Urhebers oder der Urheberin widerspiegeln. Neben Werken der bildenden Kunst wie Gemälde oder Skulpturen können grundsätzlich auch Gebrauchsgegenstände als angewandte Kunst urheberrechtlich geschützt sein.
Bei der Prüfung der Originalität von Werken angewandter Kunst dürften dabei keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers gestellt werden, als bei anderen Werkarten, betonte der BGH in seinem Urteil. Bei der Bewertung könnten auch spätere Umstände, wie das Ausstellen der Objekte in Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, herangezogen werden. Das habe das OLG nicht hinreichend beachtet.
Questions ouvertes
- Ist das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlich geschützt?
- Hat der Konkurrent das Urheberrecht verletzt?



