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Instagram-Post über Mäuseköder: Gericht weist Klage von Gastronom ab
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FAZ4 days agoLaw2 min readGermany

Instagram-Post über Mäuseköder: Gericht weist Klage von Gastronom ab

Ein Dackel frisst in einem Restaurant Mäuseköder und muss in die Tierklinik. Die Besitzerin postet darüber auf Instagram – und bekommt recht.

Quick Look

  • Ein Frankfurter Gastronom klagte gegen eine Instagram-Nutzerin, deren Dackel in seinem Restaurant Mäuseköder fraß und behandelt werden musste.
  • Das OLG Frankfurt wertete die Posts als zulässige Meinungsäußerung.

AI-generated summary

Why It Matters

Ein Restaurantbesitzer klagte gegen Instagram-Beiträge einer Kundin, deren Hund in seinem Lokal Mäuseköder gefressen hatte.

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Für Restaurants sind sie Fluch und Segen zugleich: Beiträge auf Instagram. War der Besucher zufrieden oder hat er zuvor für den Post Geld erhalten, ist ein positiver Beitrag für den Gastronomiebetrieb eine Werbung, die neue Kunden bringt. Denn im besten Fall erreichen die Beiträge Tausende Nutzer auf der Plattform. Das Gleiche gilt jedoch auch für negative Posts. Und diese beschäftigen manchmal die Gerichte.

Das Frankfurter Oberlandesgericht hat in dieser Woche über einen Fall berichtet, in dem ein Restaurantbesitzer aus dem Rhein-Main-Gebiet gegen eine Instagramerin geklagt hatte. Diese war im Frühjahr 2026 mit ihrem Dackel zu Gast in dem Restaurant gewesen. Der Hund fraß dabei Mäuseköder aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel erreichbar war, ist nicht geklärt. Der Hund musste danach in einer Tierklinik behandelt werden. Die Hundebesitzerin postete noch am selben Tag Beiträge über den Vorfall auf Instagram und einer weiteren Bewertungsplattform. Dagegen ging der Restaurantbesitzer gerichtlich vor.

Gericht sieht zulässige Meinungsäußerung

Unter anderem störte sich der Mann daran, dass die Frau sagte, das Erlebte sei „schockierend“ gewesen und stelle ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ dar. Er glaubte, dass der Eindruck entstehe, in dem Restaurant bestünden dauerhafte und strukturelle Sicherheits- und Hygienemängel. Auch die Formulierung „Rattengift“ passte ihm nicht; der Hund hatte Mäusegift gefressen.

Der Eilantrag ging zunächst am Frankfurter Landgericht ein. Die Richter dort entschieden: Es handelt sich um zulässige, wenn auch zum Teil überzeichnete und emotionalisierte Meinungsäußerungen. Die Beschwerde des Gastronomen dagegen hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Restaurantbesitzers erwecke die Frau mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden, so der Senat. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. „Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle“, hieß es weiter. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliege, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend seien, habe nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend sei.

Auch das Wort „Rattengift“ sahen die Richter nicht als problematisch an. Da eine tierärztliche Behandlung nötig geworden sei, liege eine zulässige Meinungsäußerung vor, entschieden sie. Selbst wenn der Begriff „Rattengift“ als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre diese nicht rechtswidrig. Der Betreiber habe nicht dargelegt, dass zwischen „Rattengift“, „Mäuseköder“ oder „Mäusegift“ ein derart grundlegender Unterschied bestehe, dass die Wortwahl als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen sei. Der Unterschied liege nach der Bewertung der Vorinstanz im Wesentlichen in Zielsetzung und Dosierung.

Soweit der Antragsteller meine, die Frau erwecke den Eindruck des Einsatzes von „hochpotenten“ und „akut gefährlichen“ Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Wie zuvor das Landgericht sah auch das Oberlandesgericht darin zulässige Meinungsäußerungen. Dass die Frau behauptet habe, ihr Dackel hätte den Abend nicht überlebt, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, sei ebenfalls eine Meinungsäußerung, wenn auch eine zugespitzte. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.

Open Questions

  • Wie gelangte der Hund an den Mäuseköder?
  • Wird der Gastronom weitere rechtliche Schritte einleiten?

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This article was originally published by FAZ.

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