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Staatsanwaltschaft Lübeck legt Revision gegen Freispruch von Winfried Stöcker ein
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Die Zeit22/05/2026Law2 min de lectureGermany

Staatsanwaltschaft Lübeck legt Revision gegen Freispruch von Winfried Stöcker ein

L'essentiel

  • Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat Revision gegen den Freispruch des Arztes Winfried Stöcker eingelegt.
  • Stöcker wurde zuvor vom Landgericht Lübeck vom Vorwurf des Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen Corona-Impfstoffs freigesprochen.

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Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat Revision gegen den Freispruch des Arztes und Unternehmers Winfried Stöcker von Vorwürfen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfaktion mit einem nicht zugelassenen Mittel eingelegt. Das bestätigte ein Sprecher der Behörde. Zuvor hatten die «Lübecker Nachrichten» berichtet.

Das Lübecker Landgericht (Aktenzeichen: 4 Nbs 708 Js 54024/21) hatte Stöcker im Mai freigesprochen. Das Landgericht hob eine Verurteilung des Amtsgerichts vom 10. Juni 2024 zu einer Geldstrafe von 250.000 Euro (50. Tagessätze zu je 5.000 Euro) auf. Stöcker war vorgeworfen worden, 2021 während der Corona-Pandemie einen nicht zugelassenen Impfstoff als Fertigarzneimittel an zwei Ärzte übergeben zu haben, die ihn Impfwilligen verabreichten.

Impfstoff wurde nicht in den Verkehr gebracht

Zwar habe es sich bei dem Impfstoff um ein nicht zugelassenes Arzneimittel gehandelt. Die Abläufe der Impfaktion rechtfertigten jedoch nicht den Vorwurf des Inverkehrbringens, begründete die Berufungskammer das Urteil.

Dazu hätten Dritte die Stoffe zur freien Verfügung erhalten müssen. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Angeklagte den Ärzten den Impfstoff etwa zur Abgabe in deren Praxen mitgegeben hätte. Tatsächlich seien die Impfstoffe den Ärzten jedoch in fertig aufgezogenen Spritzen zur sofortigen Impfung gegeben worden, so die Kammer.

Die Beteiligten seien arbeitsteilig vorgegangen: Der Angeklagte habe die Stoffe gebracht, Mitarbeiter hätten diese vermischt und dann zur sofortigen Gabe an die Ärzte weitergegeben. Die Ärzte hätten die Impfstoffe nicht zur freien Verfügung nach eigenem Ermessen erhalten, daher seien sie im Rechtssinn nicht in den Verkehr gebracht worden.

Die Impfung war nach Überzeugung der Richter auch nicht strafbar. Das wäre nach dem Arzneimittelgesetz in der damals geltenden Fassung nur dann der Fall, wenn es sich bei dem Impfstoff um ein bedenkliches Arzneimittel gehandelt hätte. Dafür konnte die Berufungskammer aber keine Anhaltspunkte feststellen.

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