
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln verschärft die Haftungsrisiken für leitende Angestellte bei grober Fahrlässigkeit im Job.
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Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass ein Angestellter bei grober Fahrlässigkeit voll haftet, wenn eine D&O-Versicherung besteht. Bisher galt für Arbeitnehmer ein Haftungsprivileg.
Düsseldorf. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln überrascht mit einem Urteil mit einer völlig neuen Argumentation und einer Kehrtwende, die für Arbeitnehmer nachteiliger ist als bisher, wenn sie Fehler machen. Haben sie grob fahrlässig gehandelt, könnten sie für den ganzen Schaden Ersatz ans Unternehmen zahlen müssen – und ihren wirtschaftlichen Ruin riskieren: „Das Gericht vertauscht Ursache und Wirkung, am Ende stehen Arbeitnehmer schlechter da als bisher, wenn das Bundesarbeitsgericht als nächste und letzte Instanz dieses Kölner Urteil bestätigt“, sagt David Schwintowski, Anwalt bei der Kanzlei Freshfields. Es könne nicht sein, dass Deckung zur Haftung führe, kritisiert der Versicherungsexperte.
Was war passiert? Der Leiter der weltweiten Finanzsteuerung eines Unternehmens zur Herstellung und zum Vertrieb von Industrieruß hatte in 25 Tagen knapp 60 Überweisungen über eine Summe von mehr als 50 Millionen Euro veranlasst. Cyber-Betrüger hatten ihm im Jahr 2024 vorgegaukelt, die Aufträge hierfür kämen von seinem Vorgesetzten. Angeblich sollte mit dem Geld eine Tochtergesellschaft in Asien gegründet werden, deren Finanzvorstand er werden sollte.
Bei dem ersten, manipulierten Anruf erschien die Telefonnummer des Vorgesetzten aus dem dienstlichen Telefonverzeichnis im Display des Managers, die weiteren Überweisungsanweisungen kamen via Messenger auf sein privates Handy. Auch über seine private E-Mail-Adresse lief die Kommunikation mit den Betrügern.
In der ganzen Zeit, immerhin über drei Wochen lang, fragte der Finanzchef kein einziges Mal bei seinem Vorgesetzten persönlich nach. Der vermeintliche Vorgesetzte hatte ihm aufgegeben, nicht zu diesem Thema zu kommunizieren, auch nicht mit ihm selbst, sonst verstieße er gegen die Richtlinien der Finanzaufsicht.
Er dürfe nur den privaten WhatsApp‑Kanal des Vorgesetzten nutzen. Die Adresse der involvierten Anwaltskanzlei, mit der der Manager Kontakt aufnehmen sollte, existierte zwar. Doch die Betrüger hatten ihm eine Fake-Mailadresse gegeben, hinter der sie selbst steckten.
Als der Betrugsfall herauskam, kündigte der Konzern dem Manager fristlos und forderte von ihm mehr als 50 Millionen Euro Schadenersatz. Die Richter attestierten dem Mann grobe Fahrlässigkeit. „Für diese haften Angestellte nach bisheriger Rechtsprechung üblicherweise bis zu drei Monatsgehältern“, sagt Anwalt Schwintowski.
Als der Manager gegen sein Unternehmen eine Kündigungsschutzklage einreichte, fällten die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln das Urteil: Obwohl er nicht der Geschäftsführung angehörte, soll der Manager für den gesamten Schaden in voller Höhe einstehen. Die Begründung überrascht selbst Experten: Allein weil das Unternehmen eine D&O-Police, eine Managerhaftpflichtversicherung, abgeschlossen hat, soll der Mitarbeiter unbegrenzt haften. Damit will das LAG dem Unternehmen den Weg ebnen, die gesamten 50 Millionen Euro von einer zahlungskräftigen Versicherung zu bekommen. Und nicht nur drei Monatsgehälter ihres Finanzleiters.
„Das Urteil ist eine Katastrophe“, resümiert der Managerhaftungsexperte und Jurist Michael Hendricks. „Die Arbeitsrichter haben völlig falsche Vorstellungen, wie diese hochkomplexe Versicherung funktioniert.“ Zwar zahlen Versicherer in seltenen Fällen auch, wenn eigentlich keine Haftung bestehe. Aber das geschehe im Rahmen von Vergleichen hinter verschlossenen Türen. Der Normalfall, wie es die Kölner Richter unterstellen, sei das aber nicht. Ebenso wenig wie die Anerkennung einer Rechtspflicht, so Hendricks.
Die bisherige Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmer für leichte Fahrlässigkeit gar nicht und für grobe Fahrlässigkeit anteilig haften müssen, haben die Kölner Richter ausgehebelt – zum Schaden der Arbeitnehmer. „Die sitzen jetzt zwischen allen Stühlen“, sagt Schwintowski. Das sogenannte Haftungsprivileg, das ihnen bislang nach ständiger Rechtsprechung von den Gerichten stets zugebilligt wurde, weil sie eben keine Unternehmer sind und nicht so hohe Gehälter wie Vorstände und Geschäftsführer beziehen, entfällt damit. Dabei ist zu dem Zeitpunkt, zu dem Unternehmen den Schadenersatz einfordern, völlig unklar, ob der Versicherer überhaupt den Schaden später begleicht.
Für Arbeitnehmer dürfte es schwer werden, zu beweisen, dass ihn eine Versicherung nicht ausreichend schützt, gibt Rechtsanwalt Max Staudacher von der Kanzlei Norden zu bedenken. Wie soll ein Mitarbeiter die Deckung einer Police beurteilen, die er weder verhandelt, noch abgeschlossen hat – und die er möglicherweise nicht mal kennt? D&O-Versicherungen seien keine Standardverträge wie Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen, erklärt Schwintowski: Jeder Vertrag sieht anders aus, ist individuell ausgehandelt und wird zudem jedes Jahr neu verhandelt – mit neuen Ausschlüssen, Preisen oder anderen Veränderungen.
Die Versicherer werden auf das Urteil reagieren, erwartet der Anwalt. Sie werden ihr Risiko neu kalkulieren und bei dem nächsten Neuabschluss der Firmen-D&O-Police neue Ausschlüsse in die Bedingungen hineinschreiben – oder den Preis der Police erhöhen, prognostiziert Schwintowski. Laufende D&O-Verträge, für die Unternehmen noch Schäden der vergangenen sieben Jahre nachmelden können, sind davon nicht betroffen.
Schwintowski schließt nicht aus, dass mancher Versicherer die zweite Führungsebene aus dem Versicherungsschutz herausnehmen wird. Manche Versicherer werden womöglich auch nur die Leiter der Compliance-Abteilung ausklammern, da sie stärkeren Haftungsrisiken ausgesetzt sind als etwa Manager, die die Produktion verantworten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Bundesarbeitsgericht muss darüber als nächste Instanz entscheiden.
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Das Bundesarbeitsgericht wird über das Urteil entscheiden.
Very likely · Within months

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