Berliner Verwaltungsgericht: Polizei darf Proteste nicht durch Platzverweise im Voraus verbieten
Ein Aufenthaltsverbot gegen eine Aktivistin, die gegen Rheinmetall protestierte, wurde als rechtswidrig eingestuft.
Quick Look
- Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Polizei Proteste nicht durch präventive Platzverweise einschränken darf.
- Der Fall betraf eine Aktivistin, die gegen den Rüstungskonzern Rheinmetall demonstrierte.
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Why It Matters
Die Klägerin protestierte mehrfach gegen den Rüstungskonzern Rheinmetall am Standort Berlin-Gesundbrunnen. Die Polizei verhängte daraufhin ein sechsmonatiges Aufenthaltsverbot.
Die Berliner Polizei darf nicht im Voraus mit einem Platzverweis die Teilnahme an Protesten verbieten. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden im Fall einer Frau, die an Aktionen gegen den Rüstungskonzern Rheinmetall teilgenommen hat. Das Recht, Versammlungen an einem bestimmten Ort durchzuführen, dürfe nicht durch ein «auf Vorrat» ausgesprochenes polizeiliches Aufenthaltsverbot eingeschränkt werden, teilte das Gericht mit.
Ein entsprechender Bescheid der Polizei sei rechtswidrig, so die Richter. Damit hat sich eine Frau, die sich seit dem Frühjahr mehrfach an Protesten im Umfeld des Produktionsstandorts von Rheinmetall in Berlin-Gesundbrunnen beteiligt hat, zunächst erfolgreich gegen ein Verbot der Polizei gewehrt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) eingelegt werden. Ob dies geschieht, ist nach Polizeieingaben noch offen. Die Begründung des Gerichts werde noch bewertet, sagte ein Sprecher.
Bei Protesten festgeklebt
Nach Gerichtsangaben klebte sich die Frau dreimal im Bereich der Zufahrt fest, zweimal sprühte sie Schriftzüge auf den Gehweg vor dem Werksgelände. Anlass für die Proteste ist unter anderem der Vorwurf, das Rüstungsunternehmen produziere Waffen, die das israelische Militär im Gaza-Krieg nutze.
Die Polizei reagierte zunächst mit Platzverweisen. Im Juni verbot die Behörde der Frau dann, sich in den nächsten sechs Monaten im Bereich des Werkes aufzuhalten. Zugleich hieß es in dem Bescheid aber: «Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.»
Aus Sicht des Gerichts ist diese Formulierung letztlich zu unbestimmt. Zwar könne der Bescheid so verstanden werden, dass die Antragstellerin den Verbotsbereich betreten dürfe, um an einer Versammlung teilzunehmen. Spätestens nach deren Ende würde aber das Aufenthaltsverbot gelten - und die Frau müsse den Bereich sofort verlassen. Das würde, so das Gericht, zu unzumutbaren Folgen führen, da der Frau «die Verantwortung für die - nicht immer einfache - rechtliche Beurteilung aufgebürdet werde, ob und wie lange es sich um eine Versammlung handele».
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Mögliche Beschwerde der Polizei beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
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