
Die Revision des früheren Sheridan-Geschäftsführers Günter G. wurde verworfen, womit das Urteil wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig ist.
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Cum-Ex-Geschäfte nutzten Gesetzeslücken bei der Dividendenbesteuerung, um Steuern mehrfach zu erstatten, die nur einmal gezahlt wurden. Die Sheridan-Gruppe war in diese Transaktionen durch komplexe Fondsstrukturen involviert.
Köln. Günter G., ehemaliger Geschäftsführer der Luxemburger Fondsgesellschaft Sheridan, muss ins Gefängnis: Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Das teilte der BGH heute mit (Aktenzeichen 1 StR 305/26).
G. war Geschäftsführer von Fondsgesellschaften der luxemburgischen Sheridan-Gruppe. Gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten legte er Teilfonds auf, deren Anteile ein Mittäter an vermögende Privatinvestoren verkaufte. Das eingesammelte Geld reichte der Angeklagte an eine maltesische beziehungsweise irische Gesellschaft weiter, die sogenannte Malta- oder Irland-Struktur. Zudem stellte er das Kapital verschiedenen US-Pensionsfonds zur Verfügung.
Mit diesem Kapital tätigten die Beteiligten im Jahr 2011 Kassa- und Termingeschäfte über deutsche Aktien rund um den Dividendenstichtag. Die sogenannten Cum-Ex-Geschäfte folgten einem bekannten Muster: Die Akteure handelten Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch mit dem Ergebnis, dass der Fiskus nicht gezahlte Kapitalertragsteuer erstattete.
Die als Leerkäufer auftretenden vermeintlichen US-Pensionsfonds beantragten beim Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt mehr als 460 Millionen Euro. Sie beriefen sich auf Doppelbesteuerungsabkommen und legten unrichtige Steuerbescheinigungen vor.
Der Angeklagte und seine Mitstreiter wussten nach den Feststellungen des Gerichts, dass keine entsprechenden Steuern einbehalten und abgeführt worden waren.
Die Steuerhinterziehung scheiterte zum größten Teil. Nur in einem Fall zahlte die Behörde zu Unrecht knapp eine Million Euro aus. In den übrigen Fällen lehnte das Bundeszentralamt die Erstattung ab. Deshalb lautet die Anklage im Wesentlichen auf versuchte Steuerhinterziehung. Strafbar bleibt sie trotzdem.
Als Lohn für seinen Tatbeitrag erhielt der Angeklagte ein Genussrecht am Gewinn einer der Sheridan-Gesellschaften im Wert von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Gericht hat neben der Haftstrafe die Einziehung der Tatbeute angeordnet. Auch die Einziehung hat Bestand.
Das Landgericht hatte G. am 3. November 2025 wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt – gemindert um drei Monate wegen der langen Verfahrensdauer.
Der Vorsitzende Richter betonte die zentrale Rolle des Angeklagten bei den Geschäften. Es sei allein darum gegangen, Steuern erstattet zu bekommen, die nie gezahlt worden waren.
In der Urteilsbegründung hob der Richter hervor, dass G. als Geschäftsführer der inzwischen liquidierten Sheridan-Fonds in allen Tatkomplexen über Detailkenntnisse der Transaktionen verfügte. „Der Angeklagte hat die Geschäfte im Kern verstanden“, sagte der Vorsitzende Richter. Es handele sich um eine besonders schwerwiegende Form der Wirtschaftskriminalität.
An den Sheridan-Geschäften maßgeblich beteiligt waren die Anwälte Hanno Berger und Kai-Uwe Steck, die im Prozess gegen G. als Zeugen auftraten. Auch die beiden Juristen standen schon vor Gericht, wurden aber wegen anderer Geschäfte – insbesondere mit der Hamburger Privatbank M.M. Warburg – verurteilt.
Steck kam mit einer Bewährungsstrafe davon, weil das Gericht seine Rolle als Kronzeuge hervorhob. Allerdings ist der Sheridan-Komplex im Urteil gegen Steck ausgeklammert worden, sodass ihm eine weitere Anklage droht.
Der BGH teilte mit, dass die Nachprüfung des Urteils und des Verfahrens keinen Rechtsfehler zulasten G.s ergeben habe. Bislang hatten alle in Karlsruhe angefochtenen Cum-Ex-Urteile im Wesentlichen Bestand.
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