Erbschaftsteuer: Verfassungsrichter prüfen Privilegien für Firmenerben
Kommende Woche stehen zwei Verfahren zur Prüfung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts an, die sich mit Immobilienbewertung und der Privilegierung von Betriebsvermögen befassen.
Quick Look
- Das Bundesverfassungsgericht prüft kommende Woche das Erbschaftsteuerrecht.
- Im Fokus stehen die Immobilienbewertung nach bayerischer Klage sowie die steuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen.
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Why It Matters
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer, insbesondere bezüglich Immobilienbewertungen und der Begünstigung von Betriebsvermögen.
Die Steuer aufs Erbe ist eines der heißesten Eisen in Deutschland. So heiß, dass kommende Woche das Bundesverfassungsgericht darüber verhandeln muss. Viele empfinden die aktuellen Regelungen als ungerecht, doch wie sie verbessert werden können, ist umstritten. Im ersten Verfahren geht es am Montag um mehrere Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Dazu gehört unter anderem die Bewertung von Grundbesitz. Bayern argumentiert, dass Preissteigerungen und regionale Unterschiede bei Immobilien stärker berücksichtigt werden müssten (Az. 1 BvF 1/23).
Das Verfahren wurde von der bayerischen Landesregierung begonnen. Diese hält die Freibeträge beim Erben und Schenken angesichts der gestiegenen Immobilienpreise für zu niedrig und die Steuern für zu hoch. Der Betrag, bis zu dem keine Steuer bezahlt werden muss, ist unterschiedlich – je nach Verwandtschaftsgrad. Witwer und Witwen beispielsweise erben bis zu 500.000 Euro steuerfrei vom verstorbenen Ehepartner, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Bayern findet, dass der Bund hier nicht die Gesetze machen sollte. Immobilienpreise seien regional unterschiedlich, das müsse berücksichtigt werden.
Am Dienstag geht es dann um Vorteile, die Firmenerben gegenüber anderen Erben haben. Wer betriebliches Vermögen erbt, muss darauf meist deutlich geringere Steuern zahlen als Erben von Privatvermögen (Az. 1 BvR 804/22).
Bei knapper Kasse keine Steuern
Wenn eine geerbte Firma mindestens fünf Jahre lang fortgeführt wird und der an die Angestellten gezahlte Lohn insgesamt nicht zu stark sinkt, bleiben 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens steuerfrei. Wird die Firma sieben Jahre lang gehalten, entfällt die Erbschaftsteuer sogar ganz. Kleine Betriebe mit weniger als sechs Beschäftigten müssen die Lohnregelung nicht erfüllen. Die Idee dahinter ist, dass Arbeitsplätze und Investitionen erhalten bleiben.
Das Verfahren wurde von einem Mann angestoßen, der von seiner Tante Wertpapiere und Immobilien geerbt hatte und darauf etwa 47.000 Euro Steuern zahlen sollte. Vor dem Finanzgericht in Münster hatte er erfolglos gegen den Steuerbescheid Klage eingereicht. Daraufhin legte er Verfassungsbeschwerde ein, um klären zu lassen, ob die geltenden Regeln ihn »in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen «.
Die Wirtschaftsweisen fordern eine Reform
In ihrem Jahresgutachten 2025/2026 forderten die sogenannten Wirtschaftsweisen eine Reform der Erbschaftsteuer, »um für eine gleichmäßigere Besteuerung aller Vermögensarten zu sorgen«. Dazu sollte »die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen deutlich verringert werden«, erklärte der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im vergangenen Jahr.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) meint dagegen, dass die Privilegierung von Betriebsvermögen verfassungsgemäß sei und dem Gemeinwohl diene. »Der Erhalt von Unternehmen, ihrer Investitionskraft und der mit ihnen verbundenen Arbeitsplätze ist ein legitimes Ziel«, erklärte der BDI vor einigen Tagen.
Reiche stellt sich dagegen
Führende Ökonomen sprechen sich in der Debatte über die Erbschaftsteuer in Deutschland für das Ende der Privilegien bei der Vererbung von Unternehmen aus. »Eine Reform sollte die Steuersätze deutlich senken, Ausnahmen für Betriebsvermögen und selbst genutzte Immobilien abschaffen sowie Stundungsregeln vorsehen«, sagte der Präsident des Münchner Ifo-Instituts, Clemens Fuest, der »Welt am Sonntag«. Auch Marcel Fratzscher, Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), hält die geltenden Sonderregeln für nicht mehr zeitgemäß.
Ifo-Chef Fuest findet die Sorge der Unternehmen übertrieben. »Eine Steuer mit niedrigem Satz im Bereich von zehn Prozent, kombiniert mit großzügigen Stundungsregelungen, ist tragbar«, sagte er. Bei selbst genutzten Immobilien sei ebenfalls keine Ausnahme nötig. Eine Steuerfreiheit sei nur noch beim Ehepartner, der bislang schon in der Immobilie wohne, begründet.
Während Fratzscher Vermögen insgesamt stärker für die Einnahmen des Staates heranziehen will, plädiert Fuest primär für eine gerechtere Lastenverteilung. »Derzeit werden vor allem mittelgroße Erbschaften mit der Erbschaftsteuer belastet, während viele große Erbschaften in der Form von Betriebsvermögen nicht oder nur geringfügig belastet werden«, sagte der Ifo-Chef.
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche hat die Reformforderungen zurückgewiesen. Der hohe Anteil von Familienunternehmen in Deutschland sei ein wesentlicher Erfolgsfaktor, sagte die CDU-Politikerin vor wenigen Tagen in Berlin. Betriebsgebundenes Vermögen dürfe daher nicht so stark besteuert werden, dass der Betrieb aufgegeben wird. Reiche kritisierte, dass in der Debatte häufig nicht zwischen betriebsgebundenem Vermögen und freiem Kapital unterschieden werde, was zu einer »unguten Neiddebatte« führe.
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Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zu den Az. 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22.
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Open Questions
- Wie wird das Gericht über die bayerische Klage zur Immobilienbewertung entscheiden?
- Werden die Privilegien für Betriebsvermögen als verfassungswidrig eingestuft?




