
Mehr als 30 Fachgesellschaften haben Empfehlungen für die Praxis erarbeitet, um die Freiverantwortlichkeit bei assistiertem Suizid zu prüfen.
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Das Bundesverfassungsgericht entschied 2020, dass Menschen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben haben.
2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Menschen das Recht haben, selbstbestimmt über ihr Sterben zu entscheiden. Unabhängig von psychischen Erkrankungen oder anderen Krankheiten. Dafür dürfen sie die freiwillige Hilfe anderer in Anspruch nehmen. Allerdings nur dann, wenn dies "freiverantwortlich" geschieht, so hat es das Bundesverfassungsgericht formuliert.
Wie sollen Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialwesen reagieren, wenn Menschen den Wunsch nach einem assistierten Suizid äußern? Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil lediglich den Rahmen für diese Entscheidung vorgegeben hat, waren Empfehlungen zur konkreten Umsetzung notwendig. Deshalb haben mehr als 30 Fachgesellschaften zusammengearbeitet und die neue Leitlinie Zum Umgang mit Anfragen zur Suizidassistenz veröffentlicht.
Kriterien für Freiverantwortlichkeit
Im Zentrum der neuen Leitlinie stehen deshalb 45 Kriterien, die die interdisziplinären Fachgesellschaften entwickelt haben. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass der Suizidwunsch tatsächlich "selbstbestimmt und freiverantwortlich" zustande gekommen ist, so wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 2020 formuliert hat.
Bisher gab es keine klaren Richtlinien, wie mit dieser ethisch und juristisch komplexen Situation im konkreten Fall umzugehen sei. Ärztinnen, Ärzte und Pflegende waren deshalb häufig unsicher, wie sie sich verhalten sollten. Der Umgang war deshalb extrem unterschiedlich.
"Umso wichtiger ist es, dass wir trotz unterschiedlicher fachlicher Perspektiven und Bewertungen der Suizidassistenz gemeinsame Empfehlungen erarbeiten konnten", sagt Jan Schildmann, Direktor des Instituts für Geschichte und Ethik der Medizin an der Universitätsmedizin Halle, der an der Leitlinie mitgeschrieben hat. Im Zentrum der neuen Leitlinie steht deshalb die fachliche Beurteilung, ob die Entscheidung für einen assistierten Suizid als "freiverantwortlich" gelten kann.
Dabei orientiert sie sich an vier Leitfragen:
Qualifizierte Beurteilung
Voraussetzung für diese Beurteilung soll eine qualifizierte Information und Beratung sein. Dafür wird empfohlen, eine Fachärztin und eine weitere unabhängige Person zu beteiligen, die über entsprechende fachärztliche Expertise im Bereich der psychischen Gesundheit verfügt oder psychologisch-psychotherapeutisch tätig ist. Die Ergebnisse sollen strukturiert und schriftlich dokumentiert werden.
Außerdem sieht die Empfehlung vor, dass zwischen den Beurteilungs- und Beratungsgesprächen mindestens vier Wochen liegen. Damit soll deutlich werden, ob eine Entscheidung tatsächlich dauerhaft ist und von "innerer Festigkeit" zeugt.
Darüber hinaus sollen die Beratung, die Beurteilung der Freiverantwortlichkeit sowie weitere Schritte personell, organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig voneinander stattfinden. "Die Empfehlungen kamen im fachübergreifenden Konsens zustande. Bei manchen Punkten gab es jedoch einzelne abweichende Positionen, die als sogenannte Sondervoten dokumentiert sind", erklärt Alfred Simon, Geschäftsführer der Akademie für Ethik in der Medizin, die als federführende Fachgesellschaft involviert war.
Freiverantwortlich auch mit psychischer Erkrankung?
Das Bundesverfassungsgericht hat ausschließlich die individuelle Selbstbestimmung und die Freiverantwortlichkeit als juristisch akzeptierte Kriterien für einen assistierten Suizid genannt. In anderen Ländern, wie z.B. Belgien oder Kanada, gibt es außerdem konkrete Altersgrenzen und andere Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um einen assistierten Suizid legal durchführen zu dürfen. Dazu gehört z.B. unerträgliches seelisches und körperliches Leiden.
Die Leitlinie betont, dass psychische Erkrankungen nicht grundsätzlich ausschließen, sich freiverantwortlich für einen Suizid zu entscheiden. Aber umgekehrt bedeute das nicht, dass ohne psychische Erkrankung die Freiverantwortlichkeit auf jeden Fall gegeben sei.
Ausschlaggebend für die Beurteilung sei die individuelle fachliche Bewertung. Sofern keine freiverantwortliche Suizidentscheidung anzunehmen sei, sollten Betroffene bedarfsgerechte Unterstützungsangebote erhalten. Gegebenenfalls solle eine Behandlung eingeleitet werden.
Selbstbestimmung oder Lebenskrise?
Mit der vorliegenden Leitlinie sei nach Einschätzung der beteiligten Fachgesellschaften ein konkretes Schutzkonzept entwickelt worden. Das Ziel ist es, in Zukunft das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben zu gewährleisten, aber andererseits doch auch nicht voreilig aktive Sterbehilfe zu leisten. Sie ist in Deutschland nach wie vor verboten.
Deshalb empfiehlt die Leitlinie unter anderem, Todeswünsche und ihre Hintergründe in vertieften Gesprächen sorgfältig zu erkunden. Sie sollten aber auch so geführt werden, dass erkannt werden kann, ob etwa eine psychische Erkrankung, eine akute Lebenskrise oder äußerer Druck die Selbstbestimmungsfähigkeit beeinträchtigt. Neben den körperlichen und psychischen Aspekten sollen auch die soziale und die spirituell-existenzielle Lebenssituation berücksichtigt werden. Eine Suizidassistenz dürfe nicht proaktiv als Handlungsoption vorgeschlagen oder angeboten werden.
Das Ziel ist es, durch Aufklärung und Beratung eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen. Dazu gehören verständliche und auf die jeweilige Situation zugeschnittene Informationen über Alternativen, rechtliche Aspekte sowie mögliche Auswirkungen auf Angehörige und andere Dritte.
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