
Informationspflicht für Krankenkassen bei Beitragserhöhungen entfallen
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Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung ist gesetzlich festgelegt, während Krankenkassen den Zusatzbeitrag individuell anpassen können.
Düsseldorf. Den allgemeinen Beitragssatz für die Krankenversicherung legt der Gesetzgeber fest. Was gesetzliche Krankenkassen selbst bestimmen können, ist der individuelle Zusatzbeitrag. Er liegt in diesem Jahr im Schnitt bei 2,9 Prozent, kann aber von Kasse zu Kasse variieren. Diesen Zusatzbeitragssatz dürfen die Anbieter grundsätzlich mehrfach im Jahr anpassen - in der Regel geschieht das aber nur einmal rund um den Jahreswechsel. Über bevorstehende Änderungen mussten die Kassen ihre Versicherten bislang per Schreiben informieren. Das ist seit Ende Juli nicht mehr der Fall, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit.
Auch wenn manche Anbieter weiterhin freiwillig informieren wollen, ergibt sich für Versicherte durch die Reform ein Nachteil. Der Grund: Erhöht eine Krankenkasse den individuellen Zusatzbeitrag, haben Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Sie müssen dieses bei einem Wechselwunsch allerdings bis zum Ende des Monats ausüben, in dem der höhere Zusatzbeitrag erstmals fällig wird. Wer es nicht rechtzeitig mitbekommt, hat sein Sonderkündigungsrecht daher verspielt.
Ein Wechsel ist dann trotzdem nicht ausgeschlossen. Sobald die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist an eine Kasse abgelaufen ist, können Versicherte mit einer Frist von zwei vollen Monaten zum Monatsende zu einem neuen Anbieter wechseln. Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist ein sofortiger Umstieg ohne Frist möglich.
Wer wegen einer Beitragserhöhung den Anbieter wechseln möchte, muss lediglich fristgerecht eine neue Mitgliedschaft bei der dann aufnehmenden Kasse beantragen. Die neue Kasse übernimmt den Wechsel und sämtliche Formalitäten, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit.
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