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Kündigungsschutzklage: Was Arbeitnehmer bei einer Entlassung wissen müssen
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Handelsblatt7 hours agoLaw3 min readGermany

Kündigungsschutzklage: Was Arbeitnehmer bei einer Entlassung wissen müssen

Quick Look

  • Eine Kündigungsschutzklage ist entscheidend, um die Wirksamkeit einer Entlassung zu prüfen.
  • Arbeitnehmer müssen innerhalb von drei Wochen klagen.
  • Bei Rechtswidrigkeit besteht Anspruch auf Verzugslohn, der jedoch durch neues Einkommen oder fiktives Einkommen bei unterlassener Jobsuche gemindert werden kann.

AI-generated summary

Why It Matters

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, sofern bestimmte Voraussetzungen wie Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses erfüllt sind.

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Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann aus vielen Gründen unwirksam sein. Ob das der Fall ist, klärt eine Kündigungsschutzklage. Hier entscheidet sich: Führt eine unwirksame Entlassung zu Lohnnachzahlungen oder einer Abfindung? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen.

Wer Kündigungsschutz genießt, kann gegen eine Kündigung vorgehen, die nicht sozial gerechtfertigt ist. Besteht der Verdacht, dass dies der Fall ist, sollten Betroffene spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Ansonsten wird die Kündigung trotz ihrer Rechtswidrigkeit wirksam.

Damit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen informiert: Der Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen, und das Arbeitsverhältnis muss seit mehr als sechs Monaten bestehen. Teilzeitbeschäftigte werden bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl anteilig berücksichtigt.

Auch wenn der Kündigungsschutz nicht greift, kann sich eine rechtliche Prüfung allerdings lohnen: Eine Kündigung kann auch aus anderen Gründen unwirksam sein (z. B. wegen Formmangels).

Ist eine Kündigung rechtswidrig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung seines Gehalts - den sogenannten Verzugslohn. „Das kann für den Arbeitgeber teuer werden“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Je länger das Verfahren dauert, desto kostspieliger.

Der Verzugslohn wird jedoch mit dem Einkommen verrechnet, das der Arbeitnehmer nach der Kündigung in einem neuen Job verdient. Das regelt Paragraf 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Sich nicht zu bewerben, ist keine gute Idee. Denn dazu gibt es eine Vorschrift in Paragraf 615 BGB: Wer es „böswillig unterlässt“, sich um eine neue Stelle zu bemühen, muss die Kürzung des Verzugslohns um ein fiktives Einkommen hinnehmen.

„Bewirbt sich ein Arbeitnehmer nicht, kann das Gericht davon ausgehen, dass er eine neue Stelle hätte finden können“, sagt Kaarina Hauer von der Arbeitnehmerkammer Bremen. In diesem Fall wird der Verzugslohn durch ein hypothetisches Einkommen gemindert.

Zudem hat das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an Arbeitnehmer in diesem Punkt in den vergangenen Jahren verschärft. Früher mussten Arbeitgeber nachweisen, dass es zumutbare Stellen gab, die der Gekündigte böswillig nicht genutzt hat. Das war eine sehr hohe gerichtliche Hürde, so Hauer. Heute wird der Arbeitnehmer stärker in die Pflicht genommen: Nur wer trotz ernsthafter Jobsuche nachweisbar keinen anderen Job findet, kann die Anrechnung eines fiktiven Einkommens vermeiden.

Betroffene sollten sich umgehend bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden, Vermittlungsvorschläge annehmen und sich auf zumutbare Stellen bewerben, rät Oberthür. Das gelte auch für Stellenvorschläge, die vielleicht der bisherige Arbeitgeber schickt.

Ob eine Stelle zumutbar ist, hängt vor allem vom Gehalt, aber auch von Tätigkeit und Arbeitsort ab. „Auf Stellen ohne Gehaltsangabe muss man sich nach derzeitiger Rechtsprechung nicht bewerben“, sagt die Anwältin. „Vorsorglich sollten sich Arbeitnehmer allerdings auch darauf bewerben“, empfiehlt Oberthür. Zusätzlich sollten sie auch aktiv in Jobportalen nach Angeboten suchen. Zwar gibt es dazu noch keine Urteile, aber Arbeitsgerichte könnten auch dies für erforderlich halten.

Das hängt vom Ende des Arbeitsverhältnisses ab: Bei einer ordentlichen Kündigung gilt die Kündigungsfrist. „Spätestens nach Ablauf dieser Frist muss man sich bewerben“, sagt Hauer. Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. „Dann sollte man sofort mit Bewerbungen beginnen“, so die Juristin.

Was „sofort“ bedeutet, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aus 2025 (Az: 5 SLa 465/25): Die Richter gewährten dem Arbeitnehmer eine Woche „Schonfrist“ nach der Kündigung. Danach hätte er Bewerbungen schreiben müssen. Weil er sich dafür vier Wochen länger Zeit ließ, kürzten sie seinen Verzugslohnanspruch drastisch.

Von solchen Urteilen sollten sich Betroffene nicht einschüchtern lassen, betont Hauer. „Diese eine Woche bis zur ersten Bewerbung steht nicht im Gesetz, das Urteil ist ein Einzelfall.“ Es zeige aber, wie wichtig es ist, sich schnell und ernsthaft um eine neue Stelle zu bemühen.

Dazu gehört auch, Bewerbungsunterlagen zu erstellen, Fotos zu machen und eventuell ein Bewerbungstraining zu absolvieren. Wer diese Vorbereitungen, Stellenanzeigen, Bewerbungen und Absagen dokumentiert und sich nachweisbar um eine neue Beschäftigung bemüht, sei auf der sicheren Seite.

Die meisten Kündigungsschutzklagen enden nicht mit einem Gerichtsurteil. Denn der erste Schritt in solchen Verfahren ist immer eine Güteverhandlung, und die endet häufig mit einem Vergleich und einer Abfindung für den Arbeitnehmer.

Die Höhe der Abfindung hängt auch von der Verhandlungsposition des Arbeitnehmers ab. „Ein Anspruch auf einen Verzugslohn ist für den Arbeitnehmer ein wichtiger Hebel in den Verhandlungen“, sagt Oberthür. Wer sich nachweislich um eine neue Stelle bemüht hat, stärke seine Position damit erheblich. „Das Risiko für die Arbeitgeberin steigt, wenn der Arbeitnehmer hier keine Angriffsfläche bietet“, erklärt die Anwältin.

Open Questions

  • Wie hoch ist die durchschnittliche Abfindung in solchen Fällen?
  • Welche spezifischen Formmängel können eine Kündigung unwirksam machen?
  • Gibt es regionale Unterschiede in der Rechtsprechung zu Kündigungsschutzklagen?

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This article was originally published by Handelsblatt.

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