
Nach der Kollision der „Mein Schiff 3“ in Bremerhaven ist die 20-tägige Kanaren-Reise abgesagt. Ein Anwalt erklärt die Rechte.
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Die „Mein Schiff 3“ kollidierte in Bremerhaven mit Containerschiffen und muss in der Werft repariert werden.
Deutscher Herbst statt spanischer Sonne: Nach der Havarie der „Mein Schiff 3“ sind die Urlaubsträume von rund 2.500 Passagieren geplatzt. Ein Anwalt erläutert, welche Rechte man in so einem Fall hat.
Die Folgen der Kollision sind deutlich sichtbar: Die „Mein Schiff 3“ muss nach dem Zusammenstoß in Bremerhaven zur Reparatur in die Werft. Foto: Sina Schuldt/dpa
Bremerhaven/Würzburg. Die geplante rund dreiwöchige Kreuzfahrt endete ungeplant schon während des Auslaufens: Nach der Kollision der „Mein Schiff 3“ mit Containerschiffen in Bremerhaven hat Tui Cruises die 20-tägige Reise zu den Kanaren abgesagt. Das Schiff muss zur Reparatur in die Werft.
Für die Passagiere heißt das: deutscher Herbst statt spanische Sonne. Hat man in so einem Fall das Recht auf eine Ersatzreise? Rechtsanwalt Kay Rodegra ordnet ein, was bei solch einer havariebedingten Kreuzfahrtabsage gilt.
Bekommen Urlauber ihr Geld zurück?
Ja. Sagt ein Reiseveranstalter - in dem Fall Tui Cruises - eine Kreuzfahrt gleich zu Beginn ab, hat man Anspruch auf Erstattung des vollständigen Reisepreises, wie der Experte klarstellt.
Können Reisende eine gleichwertige Ersatzreise zu einem späteren Zeitpunkt verlangen?
Nein, so Rodegra. „Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Ersatzreise hat der Reisende nicht, aber der Reiseveranstalter und Kunde können sich natürlich einvernehmlich darauf verständigen, dass eine Ersatzreise durchgeführt wird.“
Umgekehrt gilt: Bietet der Veranstalter von sich aus eine Ersatzreise an, kann der Kunde ebenfalls ablehnen. „Wenn er diese nicht machen will, hat er bei Absage der ursprünglichen Kreuzfahrt Anspruch auf Erstattung des Reisepreises“, erläutert der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt.
Besteht eine Chance auf Schadenersatz?
Bei einer Vereitelung einer Reise könne der Urlauber Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, so Rodegra. „Dieser Anspruch besteht aber nicht, wenn sich der Reiseveranstalter entlasten kann, quasi ein Verschulden von sich weisen kann.“
Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn ein Dritter den Grund für den Abbruch verschuldet hat und das für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar, beziehungsweise nicht vermeidbar war oder der Abbruch auf sogenannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände beruht. „Es muss bei einer Havarie eines Kreuzfahrtschiffes folglich ermittelt werden, wer die Verantwortung daran trägt“, erklärt der Anwalt.
Was ist, wenn wegen des Schadens weitere Kreuzfahrten ausfallen?
Ob weitere, später im Jahr geplante Reisen der „Mein Schiff 3“ stattfinden oder infolge der Havarie ebenfalls abgesagt werden müssen, dazu gibt es von Tui Cruises zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Informationen.
Im Fall einer Absage gelten laut Anwalt Rodegra aber dieselben Ansprüche wie bei einem Reiseabbruch. Der Kunde bekomme seinen bezahlten Reisepreis oder seine Anzahlung wieder und habe gegebenenfalls weitergehende Schadenersatzansprüche.
Muss man als Urlauber in einem solchen Fall die Umbuchung auf ein anderes Schiff mit einer anderen Route akzeptieren?
Nein, so der Anwalt. „Kommt es zu erheblichen Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen des Reisevertrages, kann der Urlauber kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.“

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