
Zahlt das Sozialamt das Pflegeheim, werden Kinder in Regress genommen. Doch ein neues BGH-Urteil schränkt die Rückforderung von Geldschenkungen ein.
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Steigende Pflegeheimkosten führen dazu, dass immer mehr Menschen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Sozialämter versuchen zunehmend, Kosten von den Kindern der Pflegebedürftigen zurückzufordern.
Aus dem Handelsblatt-Archiv: Zahlt das Sozialamt das Pflegeheim, werden Kinder in Regress genommen. Doch die Rechte des Amts sind begrenzt. Ein neues Urteil gibt für die Rückforderung von Geldschenkungen weniger Zeit.
Pflegeheimkosten: Wann Kinder Schenkungen zurückgeben und für ihre Eltern zahlen müssen. Foto: Getty Images [M]
Frankfurt. Pflegeheime werden künftig für noch mehr Seniorinnen und Senioren zur finanziellen Belastungsprobe. Im Juli 2026 lag der Eigenanteil bundesweit bei durchschnittlich 3364 Euro monatlich. Nach den Forderungen des CDU-Wirtschaftsrats soll er im Rahmen der Pflegereform noch weiter angehoben werden.
Weil die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, erhielt 2023 in NRW ein Drittel bis die Hälfte der Pflegeheimbewohner „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt. Die Ausgaben der Sozialämter in diesem Bereich steigen immer weiter an. Die Behörden versuchen dann, die Kinder der Pflegebedürftigen in die Pflicht zu nehmen.
Für Familien lohnt es sich, die geltenden Regeln genau zu kennen. Denn die Ämter gehen dabei forsch vor.
„Mitunter schreiben die Sozialämter die Kinder direkt an und fragen nach deren finanziellen Verhältnissen, ohne dass die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bereits erfüllt sind“, berichtet Thomas Franz, Fachanwalt für Sozialrecht bei der Kanzlei Plagemann. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs schränkt zudem den Spielraum der Sozialämter in Bezug auf die Rückforderung von Schenkungen ein.
Wann Schenkungen zurückgefordert werden können
Wenn das Vermögen einer pflegebedürftigen Person auf 10.000 Euro fällt („Schonvermögen“) und kein Ehepartner einspringen kann, können grundsätzlich auch Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig werden. Dabei spielen nicht nur ihr Einkommen und ihr Vermögen eine Rolle, sondern auch frühere Schenkungen der Eltern.
Wer Vermögen verschenkt und später verarmt, kann die Schenkung nach § 528 BGB zehn Jahre lang zurückfordern. „Das machen Schenker in der Regel nicht, eher beantragen sie Unterstützung beim Sozialamt“, sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht bei der Kanzlei Groll, Gross & Steiner. Das Sozialamt hat jedoch keinerlei Hemmungen. „Es pfändet den Rückforderungsanspruch und geht selbst gegen die Schenker vor“, so Steiner.
10.000Eurobeträgt das Schonvermögen, das pflegebedürftige Personen behalten dürfen, wenn das Sozialamt einspringt.
Anders als beim Pflichtteilergänzungsanspruch im Erbrecht schrumpft der Rückforderungsanspruch bei Verarmung des Schenkers nicht über die zehn Jahre. „Unter Umständen muss die gesamte Schenkung zurückgegeben beziehungsweise durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages wertmäßig aufgebraucht werden“, sagt Steiner.
BGH: Rückforderung binnen drei Jahren geltend machen
Wie schnell das Sozialamt den Rückforderungsanspruch geltend machen muss, war jüngst Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 71/25). Der BGH hat klargestellt, dass der Rückforderungsanspruch grundsätzlich nur innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach Eintritt der Verarmung geltend gemacht werden kann. Hat das Sozialamt drei Jahre nach dem Jahr, in dem die „Hilfe zur Pflege“ beantragt wurde, die Schenkung nicht zurückgefordert, so ist der Anspruch verjährt.
Diese Frist gilt für Schenkungen in Form von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten. Nur bei Immobilien dagegen greift eine gesonderte Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Warum die Schenkung nicht gerettet werden kann
Die Verjährungsfrist zu überbrücken, um die Schenkung in „trockene Tücher“ zu bringen, funktioniert nicht. „Wenn ein Kind die Betreuung übernimmt oder zunächst finanzielle Unterstützung aus eigener Tasche leistet, wird die Verjährung gehemmt oder kann sogar erneut beginnen“, erklärt Sozialrechtler Thomas Franz.
Autokauf: Wer eine Geldschenkung ausgibt, muss den Wert unter Umständen erstatten. Foto: ddp
Einzig wenn das Kind das Geschenk bereits „verbraucht“, geht das Sozialamt leer aus. Hier gibt es jedoch zwei Einschränkungen: „Wer beispielsweise mit dem geschenkten Geld ein Auto kauft, hat den Wert weiterhin – nur eben in anderer Form“, sagt Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer und Notar in München. Hat das Sozialamt sich bereits gemeldet und angekündigt, den Anspruch geltend zu machen, gilt: „Wer das geschenkte Geld danach trotzdem noch ausgibt, muss den Wert des Geschenks erstatten – und zwar aus dem eigenen Vermögen“, so Sikora.
Wer die geschenkte Immobilie weiterverschenkt – etwa an die eigenen Kinder, um sie in Sicherheit zu bringen –, gewinnt auch nichts. „Die Rückforderung trifft dann eben die Kinder“, sagt Sikora.
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Allerdings ist der Rückforderungsanspruch immer in Geld zu erfüllen. „Wer eine Immobilie geschenkt bekommen hat, muss diese nicht verkaufen, sondern kann die Kosten aus den eigenen Einkünften oder Geldvermögen stemmen oder die Immobilie notfalls beleihen, also einen Kredit bei der Bank aufnehmen“, sagt Sozialrechtler Franz.
Wie das Sozialamt an Informationen kommt
Gibt es keine Schenkungen, auf die das Sozialamt zurückgreifen kann, können Kinder auch dann für Pflegekosten herangezogen werden, wenn sie mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr verdienen. Im Juni 2026 verkündete die damalige Gesundheitsministerin Nina Warken, diese Grenze absenken zu wollen. Noch ist nichts beschlossen.
Damit das Sozialamt die Kinder der hilfsbedürftigen Person in Regress nehmen kann, muss die hilfsbedürftige Person mitwirken. Daher muss sie beim Antrag auf Unterstützungsleistungen Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre machen und den Beruf und das vermutliche Einkommen ihrer Kinder angeben.
Kinder, die Schenkungen erhalten haben oder mehr als 100.000 Euro verdienen, sollten beim Ausfüllen der Formulare nicht helfen, weil sie sonst wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Verhältnissen machen müssten und sich dadurch selbst belasten würden. Thomas FranzFachanwalt für Sozialrecht bei der Kanzlei Plagemann
Mitunter erinnern sich ältere oder demente Personen nicht mehr an alle Details. In diesen Fällen empfiehlt Sozialrechtler Franz: „Kinder, die Schenkungen erhalten haben oder mehr als 100.000 Euro verdienen, sollten beim Ausfüllen der Formulare nicht helfen, weil sie sonst wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Verhältnissen machen müssten und sich dadurch selbst belasten würden.“ Stattdessen können auch andere Personen, wie Freunde oder Pflegepersonen, bei der Antragstellung behilflich sein.
Das Sozialamt braucht stets hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze, um einen Auskunftsanspruch gegen die Kinder zu erlangen. Das könnten laut Franz entweder Angaben im Antragsbogen sein, die entsprechende Rückschlüsse auf ein entsprechendes Einkommen zulassen, oder öffentlich zugängliche Hinweise, beispielsweise in den sozialen Medien.
In der Praxis fragen die Sozialämter aber mitunter auch ins Blaue an. „Betroffene Kinder sollten sich an einen Sozialrechtler wenden und notfalls gerichtlich klären lassen, ob ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Sozialamt überhaupt besteht“, empfiehlt Franz.
Besteht ein Auskunftsanspruch bezüglich des Einkommens und liegt das Einkommen dann tatsächlich über 100.000 Euro, darf das Sozialamt auch die sonstigen Vermögensverhältnisse abfragen, erklärt Sozialrechtler Franz.
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Ein ehemaliger Vorstand, der von seinem Ersparten lebt und dessen Einkünfte bei unter 100.000 Euro im Jahr liegen, muss rein rechtlich sein Millionenvermögen nicht offenlegen und müsste auch nicht für seine pflegebedürftigen Eltern zahlen.
Elternunterhalt ab 100.000 Euro Jahresbrutto
Die Einkommensgrenze von 100.000 Euro ist nur ein grober Indikator. In welcher Höhe sich Kinder am Ende tatsächlich an den Pflegeheimkosten für ihre Eltern beteiligen müssen, muss individuell berechnet werden. Laut BGH-Urteil Az. XII ZB 6/24 beträgt der monatliche Selbstbehalt derzeit 2650 Euro netto.
Daneben werden unter anderem Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehepartner oder minderjährigen Kindern und besondere Belastungen berücksichtigt, wie eigene Krankheitskosten oder Kredite, die schon vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit aufgenommen wurden. Aufwendungen für die Altersvorsorge sind bis zu 23,6 Prozent des Bruttoeinkommens abzusetzen. Laut BGH sei es nicht zu beanstanden, wenn dem Kind 70 Prozent des Einkommens, das den Selbstbehalt übersteigt, belassen werden.
Davon abgesehen können sowohl die Kinder als auch das Sozialamt bei Änderungen der Einnahmen oder Aufwendungen jederzeit Anpassungen bei den Unterhaltszahlungen vornehmen lassen, so Franz.
Elternunterhalt von der Steuer absetzen
Übernehmen Kinder auch freiwillig die Kosten für ein Pflege- oder Altersheim ihrer Eltern, können sie diese steuerlich geltend machen. Dabei spielt allerdings der Grund der Unterbringung eine Rolle.
„Ziehen die Eltern aus Altersgründen in eine Einrichtung, sind die abziehbaren Kosten im Jahr 2026 beim Höchstbetrag von 12.348 Euro gedeckelt, wobei Einkünfte der Eltern über 624 Euro den abziehbaren Betrag zusätzlich mindern“, erklärt David Martens, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
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„Sind die Eltern krank beziehungsweise pflegebedürftig, dürfen die Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden“, so Martens. Es gibt dann keinen Höchstbetrag. Allerdings wirken sich außergewöhnliche Belastungen erst steuermindernd aus, wenn der zumutbare Eigenanteil überschritten ist. Eine ledige Person ohne minderjährige Kinder und mit einem Jahresbrutto von 100.000 Euro kann die ersten 7000 Euro an außergewöhnlichen Belastungen nicht absetzen.
Lösen die Eltern ihren Haushalt auf, um in ein Pflegeheim zu ziehen, so nimmt der Fiskus zudem eine jährliche Haushaltsersparnis in Höhe von 12.348 Euro an, die von den berücksichtigungsfähigen Kosten abgezogen wird.
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Darüber hinaus gibt es laut Martens noch einen Fallstrick: So dürfen Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Elternteils nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn das Kind zuvor dessen gesamtes sicheres Vermögen übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 38/95).
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