
Wie Erblasser durch Vollmachten, Schenkungen und Nießbrauchvorbehalt den Depotzugriff beschleunigen und Steuern sparen können.
Um den Depotzugriff nach einem Todesfall zu beschleunigen und Steuern zu sparen, sollten Erblasser frühzeitig Vorkehrungen wie bankeigene Vollmachten, gezielte Schenkungen oder Nießbrauchmodelle treffen.
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Ohne Erbschein oder Testament erhalten Erben oft monatelang keinen Zugriff auf geerbte Wertpapierdepots.
Um das zu gewährleisten, sollten Erblasser einige Vorbereitungen treffen. Dazu gehören Vollmachten, frühzeitige Schenkungen und die Übertragung an eine einzelne Person, nicht etwa an eine Erbengemeinschaft. Wie dies im Detail funktioniert, erklären zwei Steuerberaterinnen und ein Vermögensverwalter.
Wer ein Depot erbt, hat häufig ein zentrales Problem: Ohne einen Erbschein oder ein Testament, das vom Nachlassgericht eröffnet wurde, geben Banken den Zugriff nicht frei. Doch bis diese Dokumente nach einem Todesfall vorliegen, kann es Monate dauern. In dieser Zeit müssen Erben womöglich machtlos zuschauen, wie an der Börse die Kurse einbrechen.
„Für die Berechnung der Erbschaftsteuer spielt das allerdings keine Rolle, da zählt der Depotwert am Todestag“, sagt Katrin Dorn, die als Steuerberaterin und Partnerin von Möhrle Happ Luther in Hamburg und München arbeitet. Für die Bewertung ist bei Wertpapieren der niedrigste am Stichtag notierte Kurs anzusetzen (§ 11 BewG). In welche Richtung sich die Kurse danach bewegen und wann eine Erbin oder ein Erbe tatsächlich über das Depot verfügen kann, berücksichtigt das Finanzamt nicht.
Um den Depotzugriff zu beschleunigen, können Erblasser ihren späteren Erben frühzeitig eine Vollmacht erteilen. „Eine Bevollmächtigte kann auf Grundlage der Vollmacht häufig unmittelbar nach dem Todesfall handeln“, sagt Dorn. Doch es muss die richtige Vollmacht sein.
„Banken erkennen meist nur bankeigene Vollmachten problemlos an“, sagt Agnes Fischl, Steuerberaterin und Anwältin in der Kanzlei Schütz & Fischl. „Bei Generalvollmachten, selbst wenn diese über den Tod hinaus ausgesprochen und von einem Notar beurkundet wurden, erfolgen zunächst Prüfungen.“ Diese dienen der Absicherung der Bank. Schließlich könnte eine vorgelegte Vollmacht veraltet sein. Hat ein Erblasser dagegen eine bankeigene Vollmacht erteilt und später widerrufen, wäre dies dem Institut bekannt.
„Ich empfehle dringend eine offizielle Depotbankvollmacht“, sagt Benjamin Hofmann, Vermögensverwalter bei Habbel, Pohlig & Partner. Dabei erhalte der Bevollmächtigte auch eigene Online-Zugangsdaten, mit denen er handlungsfähig werde und Zugriff auf das Depot erhalte. Das kann nicht nur im Todesfall nützlich sein, sondern auch dann, wenn sich ein Vollmachtgeber längere Zeit nicht selbst um das Depot kümmern kann.
Allein von den organisatorischen Vorteilen sollte man sich beim Ausstellen einer Vollmacht allerdings nicht leiten lassen. Schließlich erhalten Bevollmächtigte großen Einfluss. „Vollmachtgeber sollten deshalb genau überlegen, wem sie eine derart weitreichende Verfügungsmacht einräumen“, sagt Dorn. Zudem sollte man gut abwägen, ob man mehrere Kinder als Bevollmächtigte einsetzt, denn dies führe in der Praxis häufig zu Konflikten.
Auch wenn das Depot einer Erbengemeinschaft zufällt, kann dies ungünstig sein. „Über das Depot können die Miterben grundsätzlich nur gemeinsam verfügen“, sagt Dorn. Das führe nicht selten zu Streitigkeiten oder Handlungsblockaden. Auch in diesem Fall könnte eine schnelle Reaktion auf das aktuelle Marktgeschehen unmöglich sein.
Daran würde nach Einschätzung von Erbrechtsanwältin Fischl auch ein Testamentsvollstrecker, der im Auftrag des Verstorbenen den Nachlass verteilt und gegebenenfalls verwaltet, nichts ändern. „Sind die Erben zerstritten, kann ein Testamentsvollstrecker für eine geregelte Abwicklung des Nachlasses sorgen. Aber auch er muss sich gegenüber der depotführenden Bank zuerst legitimieren“, sagt Fischl. Deshalb ist auch ihm nach dem Todesfall in der Regel kein sofortiger Zugriff auf das Depot möglich.
Mögliche Lösung: „Ein Erbe könnte das Depot im Rahmen eines sogenannten Vorausvermächtnisses zusätzlich zu seinem Erbteil erhalten“, sagt die Anwältin. So könnte der Erbe allein darüber verfügen.
Viele Erblasser wollen ihr Vermögen möglichst steueroptimiert an die nächste Generation übergeben. Dafür können sie alle zehn Jahre die steuerlichen Freibeträge nutzen. Eltern können ihren Kindern jeweils ein Vermögen in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei übertragen, bei Großeltern sind es 200.000 Euro.
„Wer einen Teil seines Depots übertragen möchte, sollte dafür im Idealfall Kursschwächen nutzen“, sagt Vermögensverwalter Hofmann. „Allerdings sollten solche Timing-Versuche nicht dazu führen, dass man die Schenkung allzu lange aufschiebt und dadurch womöglich steuerliche Vorteile einbüßt.“
Die praktische Umsetzung bei der Bank oder dem Broker ist einfach: Wie bei Zahlungskonten müssen Banken auch bei Depots auf Wunsch der Kunden für einen zügigen Umzug sorgen – laut Vorgabe der Finanzaufsicht Bafin innerhalb von drei Wochen. „Bei einem solchen Depotübertrag können Wertpapiere sowohl in das eigene Depot bei einer anderen Bank als auch in das Depot einer anderen Person übertragen werden“, sagt Hofmann. Das gilt für das ganze Depot ebenso wie für einzelne Wertpapiere.
Im Rahmen einer Schenkung werden die Wertpapiere mit ihren Einstandskursen an den neuen Eigentümer übertragen. Bei einem solchen „unentgeltlichen Übertrag“ fällt keine Abgeltungsteuer an. Wichtig beim Depotübertrag: Während des Transfers sind die Wertpapiere nicht handelbar. Außerdem ist es technisch nicht möglich, Bruchstücksanteile von Wertpapieren zu übertragen.
Kaum jemand weiß, wie lange er oder sie noch leben wird. Deshalb ist es nahezu unmöglich, den optimalen Zeitpunkt für einen Wertpapierverkauf zu finden. Mit Blick auf die Abgeltungsteuer rät Steuerberaterin Dorn jedoch: „Wer hohe Verlustvorträge aus Einkünften aus Kapitalvermögen hat, sollte bedenken, dass er diese nicht auf die nächste Generation übertragen kann. Daher kann ein Ausgleich zu Lebzeiten durch Realisation von Gewinnen sinnvoll sein.“
Die beim Wertpapierverkauf anfallende Abgeltungsteuer muss früher oder später ohnehin gezahlt werden. Wenn der Schenkende sie trägt, kann der verbleibende Wert der Schenkung und damit auch die etwaige Schenkungsteuer geringer ausfallen. Welche Strategie günstiger ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden.
Eine weitere Möglichkeit ist die Schenkung eines Depots unter Nießbrauchsvorbehalt. Dabei wird der Beschenkte zwar Eigentümer des Wertpapierdepots, doch der Schenkende erhält die Erträge, also Dividenden und Zinsen. Zudem kann er sich weitreichende Mitwirkungs- oder Kontrollrechte vorbehalten.
„Diese Gestaltung bietet erhebliches Potenzial zur Reduzierung der Schenkungsteuer, da der Wert des Nießbrauchs den steuerlichen Wert der Schenkung mindert“, sagt Dorn. Allerdings bietet nicht jede Bank solche Nießbrauchdepots an.
Der Wert des Nießbrauchs richtet sich nach den künftig zu erwartenden Erträgen des Depots und der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers. Ein Beispiel: Überträgt ein 60-jähriger Vater ein Depot im Wert von 800.000 Euro mit einer jährlichen Rendite von vier Prozent, beträgt der Kapitalwert des Nießbrauchs 409.536 Euro.
Aus Sicht des Finanzamts kämen bei der in diesem Beispielfall beschenkten Tochter somit nur 390.464 Euro an. Hat sie in den vergangenen zehn Jahren keine weiteren Schenkungen von ihrem Vater erhalten, bliebe die Übertragung innerhalb ihres Freibetrags.
Eine solche Gestaltung sollte jedoch sorgfältig geplant werden. „Die Übertragung eines Depots ist grundsätzlich endgültig. Wer Vermögen verschenkt, sollte sich daher frühzeitig Gedanken über seine eigene finanzielle Absicherung machen“, sagt Dorn. Es empfehle sich, im Schenkungsvertrag Rückforderungsrechte für bestimmte Fälle vorzusehen, etwa bei einer Insolvenz des Beschenkten, einer Scheidung oder einem Vorversterben.
Zudem kann der Schenkende den Nießbrauch nicht ohne Weiteres beenden. „Der unentgeltliche Verzicht auf den Nießbrauch kann selbst wiederum als Schenkung gewertet werden“, so Dorn. Eine Alternative könne eine entgeltliche Ablösung des Nießbrauchs sein. In bestimmten Fällen stelle diese für den Schenkenden kein Entgelt im ertragsteuerlichen Sinne dar, sagt Dorn. Somit würde sie nicht besteuert.

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