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GeriUngarisches Parlament beschränkt Amtszeiten von Regierungschefs auf acht Jahre
Ungarisches Parlament beschränkt Amtszeiten von Regierungschefs auf acht Jahre
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FAZ16.06.2026Siyaset4 dk okumaGermany

Ungarisches Parlament beschränkt Amtszeiten von Regierungschefs auf acht Jahre

Hızlı Bakış

  • Das ungarische Parlament hat eine Verfassungsänderung verabschiedet, die die Amtszeit von Ministerpräsidenten auf acht Jahre oder zwei Amtsperioden begrenzt.
  • Diese Änderung schließt eine Wiederwahl von Viktor Orbán aus und entzieht der Souveränitätsschutzbehörde ihre Grundlage.

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Das ungarische Parlament hat eine Verfassungsänderung verabschiedet, die die Amtszeiten von Ministerpräsidenten auf acht Jahre oder zwei Amtsperioden beschränkt. Dies schließt eine Wiederwahl von Viktor Orbán aus und entzieht der Souveränitätsschutzbehörde ihre Grundlage.

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Das ungarische Parlament hat am Montagabend mit einer Verfassungsänderung die Amtszeiten von Ministerpräsidenten auf acht Jahre oder zwei Amtsperioden beschränkt. Für den Text stimmten 135 Abgeordnete der Tisza-Partei, die seit der Wahl im April mit Zweidrittelmehrheit regiert. 50 Abgeordnete stimmten gegen den Entwurf, sechs enthielten sich.

Hintergrund der Regelung war ein Wahlkampfversprechen des neuen Regierungschefs Péter Magyar, der damit auf Sorgen reagieren wollte, unter seiner Führung könnte eine ähnliche Machtkonzentration entstehen wie unter dem abgewählten Ministerpräsidenten Viktor Orbán, der zuletzt viermal in Folge mit Zweidrittelmehrheit regiert und zahlreiche rechtstaatliche Kontrollmechanismen ausgehebelt hatte.

Durch den Zusatz im verabschiedeten Text, dass für die Berechnung jede Amtszeit seit dem 2. Mai 1990 herangezogen wird, schließt die Verfassungsänderung die Wiederwahl Orbáns aus. Der hatte von 1998 bis 2002 und von 2010 bis 2026 insgesamt 20 Jahre als Ministerpräsident regiert.

Orbáns Fidesz kritisierte die Verfassungsänderung denn auch mit deutlichen Worten und verwies darauf, dass eine solche Regelung zwar aus dem präsidialen US-System bekannt, für parlamentarische Demokratien aber weitgehend unüblich sei. Erst am Wochenende war Orbán trotz seiner Wahlniederlage im April einstimmig für ein weiteres Jahr zum Fidesz-Chef bestimmt worden.

Mit der Verfassungsänderung entzog die Tisza-Mehrheit zudem der umstrittenen Souveränitätsschutzbehörde ihre Grundlage, die Orbáns Fidesz im Jahr 2023 geschaffen hatte, um „ausländischen Einfluss“ zurückzudrängen. Kritiker hatten der Behörde vorgeworfen, vor allem der Einschüchterung von NGOs und Opposition zu dienen.

Außerdem wurde mit dem Text die rechtliche Grundlage geschaffen, um die sogenannten KEKVA-Stiftungen wieder unter staatliche Kontrolle zu bringen. Die Fidesz-Mehrheit hatte in den vergangenen Jahren zahlreiche Universitäten und andere Bildungs- und Forschungseinrichtungen in derartige Stiftungen umgewandelt und teils mit Milliardenmitteln aus dem Staatshaushalt bedacht, darunter das bekannte Mathias Corvinus Collegium (MCC).

Der Fidesz begründete den Schritt damals damit, dass die wissenschaftliche Unabhängigkeit der Institutionen abgesichert werde. Da die Stiftungsgremien allerdings größtenteils mit Orbán-Loyalisten besetzt waren, sprachen Kritiker davon, dass die Konstruktion vor allem dazu diene, Staatsvermögen unter die Kontrolle des Fidesz zu bringen. Auch die EU-Kommission hat immer wieder Änderungen angemahnt, da zahlreiche Hochschulen durch die Überführung in die Stiftungskonstruktionen ihre institutionelle Autonomie verloren hätten und unter politischen Einfluss des Fidesz geraten seien.

In der Verfassungsänderung wird das Vermögen der KEKVA-Stiftungen nun als „nationales Vermögen“ bezeichnet. Der Staat soll die Möglichkeit bekommen, die Mittel wieder unter Kontrolle zu bringen und Stiftungen aufzulösen oder umzustrukturieren, auch wenn Details erst durch ein Gesetz bestimmt werden müssen.

Açık Sorular

  • Wie werden die Details der Kontrolle über KEKVA-Stiftungen geregelt?
  • Welche Auswirkungen hat die Änderung auf die politische Landschaft Ungarns?

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Bu haber ilk olarak şurada yayınlandı: FAZ.

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