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BGH: Keine Abschiebungshaft bei bloßer Vermutung von Fluchtgefahr aus Verhalten
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Die ZeityesterdayLaw2 min readGermanyView translation

BGH: Keine Abschiebungshaft bei bloßer Vermutung von Fluchtgefahr aus Verhalten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Abschiebungshaft unzulässig ist, wenn eine Fluchtgefahr nur aus dem Verhalten des Betroffenen abgeleitet wird, ohne dass eine ausdrückliche Entziehungsabsicht vorliegt.

Quick Look

  • Der BGH hat entschieden, dass von Abschiebung bedrohte Ausländer nicht allein wegen ihres Verhaltens in Haft genommen werden dürfen.
  • Eine Fluchtgefahr erfordert eine eindeutige Äußerung der Entziehungsabsicht.

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Why It Matters

Das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene Gründe für Abschiebungshaft vor, wobei Fluchtgefahr ein zentrales Kriterium ist.

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Von Abschiebung bedrohte Ausländer dürfen laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht in Haft genommen werden, wenn eine Fluchtgefahr lediglich aufgrund ihres Verhaltens vermutet wird. Anders sieht es aus, wenn sie zum Beispiel ausdrücklich erklärt haben, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Erforderlich sei eine Äußerung, «aus der sich die Entziehungsabsicht nach den Gesamtumständen eindeutig ergibt», heißt es in einem Beschluss des 13. Zivilsenats in Karlsruhe. (Az. XIII ZB 33/23)

Grundsätzlich sieht das Aufenthaltsgesetz viele Gründe für Abschiebungshaft vor, Fluchtgefahr ist nur einer davon. Und es gibt auch unterschiedliche Voraussetzungen dafür, im Sinne des Gesetzes Fluchtgefahr annehmen zu können - etwa, wenn man sich schon mal einer Abschiebung entzogen hat.

Gericht leitete Fluchtgefahr lediglich vom Verhalten ab

Im konkreten Fall war ein staatenloser Palästinenser nach BGH-Angaben im April 2023 zu einer Polizeiwache gegangen und hatte angegeben, dass er Asyl begehre. Es habe schon eine Rückkehrentscheidung der österreichischen Behörden gegeben. Das Amtsgericht Duisburg habe entschieden, dass der Mann zur Sicherung des Rücküberstellungsverfahrens in Haft solle.

Ferner habe es den Antrag einer Vertrauensperson abgelehnt, die Haft aufzuheben. Eine Beschwerde dagegen wies das Landgericht (LG) Duisburg zurück, wie aus dem BGH-Beschluss vom 1. September 2026 hervorgeht.

Das LG vermutete demzufolge die Fluchtgefahr. Zwar habe der Betroffene nicht ausdrücklich erklärt, sich einer Abschiebung entziehen zu wollen. Er lebe aber seit 2020 in Österreich, wo zwei Asylanträge abgelehnt worden seien. Auch in Belgien habe er einen Asylantrag gestellt, dessen Ausgang nicht bekannt sei, sowie in Deutschland. «Durch sein Verhalten mache er deutlich, dass er nicht gewillt sei, einer Rückkehrentscheidung Folge zu leisten», heißt es weiter.

Rechtsbeschwerde in Karlsruhe erfolgreich

Der BGH kassierte diese Entscheidungen nun. Die Beschlüsse der Duisburger Gerichte hätten den Betroffenen im Zeitraum vom 7. Mai bis zum 6. Juni 2023 in seinen Rechten verletzt, entschied das oberste Zivilgericht in Deutschland.

Eine Äußerung könne auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als ausdrückliche Erklärung, sich der Überstellung entziehen zu wollen, zu verstehen sein. «Das muss sich aber ohne weitere Nachfrage klar und eindeutig ergeben.» Eine solche Erklärung habe das Beschwerdegericht nicht festgestellt, sondern lediglich aus dem Verhalten des Betroffenen eine Entziehungsabsicht abgeleitet. «Das reicht indes nach den genannten Grundsätzen nicht aus.»

Die Stadt Duisburg muss nun die Kosten für die Rechtsverfolgung übernehmen.

Open Questions

  • Wie wird sich die Entscheidung auf ähnliche anhängige Verfahren auswirken?

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This article was originally published by Die Zeit.

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