Das Sanktionskriterium g der EU und seine rechtsstaatlichen Probleme
Kritische Analyse des EU-Sanktionskriteriums g für führende Geschäftsleute in Russland, der EuGH-Rechtsprechung und grundrechtlicher Fragen.
Quick Look
- Das EU-Sanktionskriterium g sanktioniert führende russische Geschäftsleute und ihre Familien ohne Nachweis individuellen Fehlverhaltens.
- Eine Analyse der EuGH-Rechtsprechung, grundrechtlicher Bedenken und europäischer Doppelmoral.
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Why It Matters
Das Kriterium g erfasst führende Geschäftsleute in Russland und ihre Familien für EU-Sanktionen ohne Erfordernis eines persönlichen Fehlverhaltens.
Nach den hierzu veröffentlichten Angaben sollen rund 1600 Personen und Unternehmen neu erfasst werden; die Zahl der gelisteten russischen Entitäten würde um etwa ein Drittel steigen. Auf neue sektorale Maßnahmen soll nach Berichten aus Brüssel verzichtet werden, um die Annahme der Listungen zu beschleunigen.
Hinter jedem Sanktionsadressaten stehen eingefrorenes Eigentum, der Ausschluss vom europäischen Wirtschaftsleben, Reisebeschränkungen, abgebrochene Bankbeziehungen und ein amtlich verliehenes Stigma als Unterstützer des Krieges. Je größer die Zahl der Sanktionierten und je höher das Tempo bei der Verhängung der Zwangsmittel, desto wichtiger werden ein grundrechtskonformer Tatbestand und eine belastbare individuelle Tatsachengrundlage. Das wichtigste Listungskriterium der EU erfüllt die erste Voraussetzung nicht.
Ein Tatbestand ohne Tat
Das sogenannte Kriterium g erfasst in seiner heutigen Fassung „führende Geschäftsleute, die in Russland tätig sind“, ihre unmittelbaren Familienangehörigen und andere Personen, die von ihnen profitieren, sowie Geschäftsleute und Unternehmen in Wirtschaftssektoren, die der russischen Regierung eine wesentliche Einnahmequelle verschaffen (Art. 2 Abs. 1 lit. g Beschluss 2014/145/GASP; Art. 3 Abs. 1 lit. g VO (EU) Nr. 269/2014).
Der Tatbestand verlangt keine Unterstützung des Krieges, keine Beteiligung an seiner Finanzierung, keine Nähe zum Kreml und kein sonstiges persönlich vorwerfbares Verhalten. Er verlangt allein wirtschaftliche Relevanz am falschen Ort. Bei unmittelbaren Familienangehörigen genügt es, von dem Geschäftsmann zu profitieren; gehaftet wird für Ehe oder Verwandtschaft und die Teilhabe an seinem Wohlstand, eigenes Verhalten ist auch hier nicht erforderlich. Moderne Sippenhaft.
Die Große Kammer des Gerichtshofs hat diese Konstruktion am 26. März 2026 in einem Urteil über fünf verbundene Rechtssachen gebilligt. Danach darf ein Listungskriterium Personengruppen erfassen, die „wenn auch nur mittelbar“ eine objektive Verbindung zu dem betreffenden Drittstaat unterhalten; wie sich diese Verbindung in den Tatbestandsmerkmalen des Kriteriums ausdrückt, stellt dessen Gültigkeit nicht in Frage (Rn. 289 f.). Der Einfluss führender Geschäftsleute ist rein wirtschaftlich zu verstehen; weder eine persönliche Verbindung zur russischen Regierung noch die tatsächliche Fähigkeit zur Einflussnahme muss nachgewiesen werden (Rn. 167, 181; EuGH, Urt. v. 26.3.2026, verb. Rs. C-696/23 P u.a., Pumpyanskiy u.a./Rat, ECLI:EU:C:2026:245).
Der Gerichtshof kannte diesen Einwand genau. Die Rechtsmittelführer hatten ausdrücklich geltend gemacht, Kriterium g treffe Menschen für das, was sie seien, nicht für das, was sie täten, und lasse sie nicht erkennen, welches Verhalten sie ändern müssten, um den Sanktionen zu entgehen. Der Gerichtshof gibt dieses Argument selbst wieder und weist es dennoch zurück: Für die Rechtmäßigkeit des Kriteriums genüge eine auch nur mittelbare objektive Verbindung der erfassten Personengruppe zu Russland; rechtswidrig sei ein solches Kriterium erst, wenn es zur Erreichung seines Ziels offensichtlich ungeeignet sei (Rn. 289–293).
Gerade weil der Gerichtshof den Einwand kannte, ist die Leerstelle seiner Prüfung besonders gravierend. Er beantwortet die Frage, ob das Kriterium zur Ausübung außenpolitischen Drucks offensichtlich ungeeignet ist. Er beantwortet nicht die vorgelagerte Frage, ob eine Rechtsordnung einen Menschen überhaupt zum Instrument dieses Drucks machen darf, obwohl weder ein eigenes Fehlverhalten noch ein rechtmäßiges Verhalten vorausgesetzt wird, durch dessen Änderung er die Sanktion beenden könnte. Das eine ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit innerhalb eines weiten politischen Einschätzungsspielraums. Das andere ist eine Grenze der Menschenwürde. Die Billigung des Kriteriums unter dem Maßstab der offensichtlichen Ungeeignetheit beantwortet den Einwand aus Art. 1 GRCh nicht; sie dokumentiert vielmehr, dass er ungeprüft geblieben ist.
Wozu die persönliche Sanktion trotzdem dienen soll, hat das Gericht der Europäischen Union ungewöhnlich offen beschrieben. Der wirtschaftliche Einfluss der Betroffenen solle ausgenutzt werden, „indem sie gezwungen werden, Druck auf diese Regierung auszuüben, damit sie ihre Politik gegenüber der Ukraine ändert“ (EuG, Urt. v. 3.9.2025, T-1117/23, Rn. 54). Der Tatbestand verlangt kein eigenes kriegsbezogenes Verhalten. Sein erklärter Zweck ist dennoch, den Willen des Betroffenen zu beugen und ihn so zum Erfüllungsgehilfen außenpolitischer Interessen zu degradieren und als Druckmittel gegen einen anderen Hoheitsträger zu instrumentalisieren.
Wie wenig der Rat seiner eigenen Konstruktion traut, zeigen die Schlussfolgerungen der veröffentlichten Listungsbegründungen. Wo die Begründungen über die bloße Statusfeststellung hinausgreifen, münden sie regelmäßig in formelhaften Schuldzuweisungen: „Daher hat er russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützt und von diesen profitiert.“ Das ist die Behauptung individueller Verantwortung, und zwar im Wortlaut jener Unterstützungskriterien, deren Nachweis Kriterium g gerade entbehrlich machen soll. Vor Gericht genügt es, dass der Status belegt ist; die behauptete Unterstützung russischer Entscheidungsträger muss dann nicht mehr bewiesen werden. Im Amtsblatt bleibt der Vorwurf dennoch stehen. Gegenüber der Öffentlichkeit wird individuelle Schuld verkündet; gegenüber den Gerichten wird sie für rechtlich unerheblich erklärt. Das Stigma des Kriegsunterstützers bleibt.
Das Sanktionskriterium ohne Ausweg
Sanktionen können unterschiedliche präventive Zwecke verfolgen. Sie können Ressourcen entziehen, wirtschaftliche Kosten erhöhen oder politischen Druck erzeugen. Eine individuelle Listung, deren gerichtlich beschriebener Zweck darin besteht, gerade den Gelisteten zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, muss aber eine elementare Frage beantworten: Was genau kann dieser Mensch rechtmäßig tun, damit der gegen ihn verhängte Zwang endet?
Beim Waffenlieferanten lautet die Antwort: die Lieferung einstellen. Beim Finanzier militärischer Aktivitäten: die Finanzierung beenden. Beim Sanktionsumgeher: die Umgehung unterlassen. Beim Adressaten des Kriteriums g gibt es keine entsprechende Antwort. Seine Listung knüpft nicht an eine Handlung an, deren Beendigung er herbeiführen könnte, sondern an seine Stellung, seine Familie oder die Einnahmen eines gesamten Wirtschaftszweigs.
Wo die Einnahmen des Staates aus Steuern und anderen gesetzlich geschuldeten Abgaben bestehen, wird der Widerspruch besonders deutlich. Der Betroffene muss zahlen. Verweigert er die Zahlung, verstößt er gegen das Recht; der Staat wird die Forderung zwangsweise einziehen und ihn strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Der Rat fordert nicht ausdrücklich zur Steuerhinterziehung auf. Das Kriterium benennt überhaupt kein rechtmäßiges Verhalten, mit dem der Betroffene den angeblich sanktionswürdigen Zustand beseitigen könnte.
Die Unionsgerichte kennen den Unterschied zwischen freiwilliger Unterstützung und gesetzlicher Zahlungspflicht. Aus der bloßen Entrichtung von Steuern darf nicht auf die finanzielle Unterstützung eines Regimes geschlossen werden (EuG, Urt. v. 9.12.2014, T-441/11, Peftiev/Rat, Rn. 188; Urt. v. 6.10.2015, T-276/12, Chyzh u.a./Rat, Rn. 169). Für Kriterium g hat das Gericht im Fall Rashnikov zusätzlich erklärt, dass es nicht auf die Steuerzahlungen des Betroffenen ankommt. Maßgeblich seien die Einnahmen des gesamten Sektors, die nicht notwendig von diesem Geschäftsmann selbst gezahlt werden (EuG, Urt. v. 13.9.2023, T-305/22, Rashnikov/Rat, Rn. 96–98). Die Sanktion wird damit ausdrücklich von einem eigenen Beitrag und zurechenbaren Verhalten des Sanktionierten entkoppelt.
Auch der Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen bietet keinen verlässlichen Ausweg. Seit 2025 enthält die Verordnung für führende Geschäftsleute, die nach dem 24. Februar 2022 Eigentum, Kontrolle oder wirtschaftlichen Nutzen ihrer Geschäftsinteressen übertragen haben, eine ausdrückliche Fortführungsregel: Die Übertragung beendet die Listung nicht ohne Weiteres; der Betroffene muss mit aktuellen und verlässlichen Informationen nachweisen, dass das Kriterium nicht mehr erfüllt ist (Art. 3 Abs. 1b VO (EU) Nr. 269/2014, eingefügt durch VO (EU) 2025/903 v. 13.5.2025). Die Große Kammer hat diese Lesart bestätigt: Auch wer seine Ämter aufgegeben und mit der Veräußerung seiner Anteile jede Kontrolle über seine Unternehmen verloren hat, kann weiter als führender Geschäftsmann gelten; es genügen der frühere Status, die früheren Funktionen und das wirtschaftliche Gewicht des Unternehmens (EuGH, Urt. v. 26.3.2026, verb. Rs. C-696/23 P u.a., Pumpyanskiy u.a./Rat, Rn. 182–184). Der Status hat einen Anfang, aber kein geregeltes Ende. Ein Tatbestand, der kein Fehlverhalten voraussetzt, erschwert damit zugleich die Möglichkeit, seinen statusbezogenen Anknüpfungspunkt zu beseitigen.
Ein weiterer Konstruktionsfehler zeigt sich auch in der Sektorlogik. Geld ist fungibel. Einnahmen aus Stahl, Banken, Software oder Lebensmitteln erhöhen sämtlich die allgemeine Leistungsfähigkeit des Staatshaushalts. Das kann sektorale Handels- oder Finanzbeschränkungen rechtfertigen. Es erklärt aber nicht, warum das gesamte Vermögen einer bestimmten natürlichen Person eingefroren werden darf, obwohl ihr eigener Beitrag weder festgestellt noch verlangt wird.
Geht es um die Einnahmen eines Wirtschaftszweigs, muss der Wirtschaftszweig reguliert werden. Geht es um das Verhalten eines Menschen, muss sein Verhalten festgestellt werden. Kriterium g vermischt beides. Es nimmt die fiskalische Bedeutung eines Sektors und verwandelt sie ohne individuellen Zurechnungsgrund in eine existenzielle Maßnahme gegen einzelne Personen.
Zweierlei Maß
Wie wenig die Union die Sektorzugehörigkeit tatsächlich als hinreichenden persönlichen Vorwurf behandelt, zeigt ihre eigene Wirtschaft. Nach den Erhebungen des KSE Institute und der B4Ukraine-Koalition waren Mitte 2025 weiterhin mehr als zweitausend internationale Unternehmen in Russland tätig. Sie erzielten dort 2024 Umsätze von rund 201 Milliarden US-Dollar und zahlten mindestens 20 Milliarden US-Dollar an Steuern; seit Beginn des Krieges sollen es mehr als 60 Milliarden US-Dollar gewesen sein (KSE Institute/B4Ukraine, Corporate Complicity, August 2025). Siebzehn der zwanzig größten ausländischen Unternehmenssteuerzahler Russlands stammen aus G-7- und EU-Staaten. Der größte europäische unter ihnen ist die österreichische Raiffeisen Bank International mit 402 Millionen US-Dollar Gewinnsteuer allein 2024; unter den fünf größten finden sich außerdem Philip Morris (220 Millionen), Japan Tobacco (182 Millionen) und die französische Baumarktkette Leroy Merlin (128 Millionen). Deutsche Unternehmen erwirtschafteten 2024 in Russland 19 Milliarden US-Dollar Umsatz und zahlten 594 Millionen US-Dollar Steuern (KSE Institute/B4Ukraine, a.a.O.).
Das Kriterium ist auf dem Papier zwar nicht an eine Staatsangehörigkeit gebunden. In der Praxis ist die Herkunft jedoch das Merkmal, das vergleichbare westliche Unternehmenslenker von den gelisteten russischen Geschäftsleuten trennt. Der Rat könnte einwenden, russische Unternehmer verfügten über größeren politischen Einfluss. So hat der Rat die heutige Fassung des Kriteriums 2023 selbst begründet: mit einer Beziehung wechselseitigen Nutzens und wechselseitiger Unterstützung zwischen der russischen Regierung und führenden Geschäftsleuten (Erwägungsgrund 4 des Beschlusses (GASP) 2023/1094). Gerade diesen Zusammenhang muss er nach der gebilligten Auslegung des Kriteriums aber nicht nachweisen; wirtschaftliche Bedeutung genügt. Wenn die wirtschaftliche Stellung die Zurechnung tragen soll, befinden sich westliche Eigentümer und Manager in denselben Sektoren in einer vergleichbaren Lage. Ihre Nichtlistung wirft deshalb Fragen bezüglich des Diskriminierungsverbots des Art. 20 GRCh auf („Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.“). Der Gerichtshof hat den Gleichheitseinwand formal zurückgewiesen: Das Kriterium unterscheide nicht nach Staatsangehörigkeit. Das beantwortet jedoch nicht die praktische Frage, weshalb westliche Eigentümer und Manager, die in denselben Sektoren dieselbe wirtschaftliche Wirkung entfalten, durchweg unbehelligt bleiben.
Unvollständige Sanktionen sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht jede denkbare Einnahmequelle erfassen. Die Selektivität widerlegt aber die Behauptung, der bloße Beitrag eines Sektors zum russischen Haushalt rechtfertige die persönliche wirtschaftliche Beeinträchtigung seiner führenden Geschäftsleute. Wäre diese Einnahmewirkung der entscheidende Zurechnungsgrund, müsste sie unabhängig vom Pass gelten. In der Praxis gilt: Russe, reich, schuldig.
Ähnlich widersprüchlich ist der fortdauernde europäische Bezug russischer Energieträger. Im dritten Kriegsjahr flossen aus dem Wirtschaftsraum der Union nach den Daten des Centre for Research on Energy and Clean Air 21,9 Milliarden Euro für russische fossile Energieträger, mehr als die 18,7 Milliarden Euro, die sie der Ukraine im selben Jahr als Finanzhilfe zukommen ließ (CREA, Bericht v. 24.2.2025; Finanzhilfe nach dem Ukraine Support Tracker des IfW Kiel, ohne Militär- und humanitäre Hilfe). Im ersten Halbjahr 2025 blieb die Union der größte Importeur russischen Flüssiggases und steigerte die Einfuhren gegenüber dem Vorjahr um sieben Prozent (IEEFA, European LNG Tracker). Russisches Flüssiggas darf unter Altverträgen bis zum 1. Januar 2027 bezogen werden, Pipelinegas über TurkStream bis in den Herbst 2027 (19. Sanktionspaket). Diese politische Abwägung mag aus Gründen der Versorgungssicherheit erklärbar sein. Sie nimmt dem Rat aber die Möglichkeit, die bloße fiskalische Wirkung wirtschaftlicher Tätigkeit als hinreichenden persönlichen Schuld- oder Verantwortungsersatz zu behandeln.
Beugemittel ohne beugbares Verhalten
Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Menschenwürde mit der Objektformel: Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns und nicht zum bloßen Mittel für fremde Zwecke herabgewürdigt werden (BVerfGE 27, 1 [6]; 109, 279 [312 f.]; 115, 118 [153]; 144, 20 Rn. 539). Nicht schon jede staatliche Belastung verletzt deshalb die Würde. Recht erlegt Menschen ständig Pflichten auf und verfolgt mit Gesetzen allgemeine Zwecke. Die Grenze ist überschritten, wenn die Subjektstellung des Betroffenen grundsätzlich missachtet wird. Eigentum kann aus Gründen des Gemeinwohls beschränkt werden. Menschenwürde kann nicht gegen außenpolitische Zweckmäßigkeit abgewogen werden.
Dabei besteht ein entscheidender Unterschied zu den übrigen betroffenen Grundrechten. Eigentum, unternehmerische Freiheit oder Privatleben dürfen unter den Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 GRCh eingeschränkt und gegen legitime Gemeinwohlziele abgewogen werden. Art. 1 GRCh dagegen beginnt...
Open Questions
- Wie wird die Rechtsprechung des EuGH langfristig die EU-Sanktionspolitik prägen?
- Gibt es zukünftige Anpassungen bezüglich der Gleichbehandlung westlicher Unternehmen?




