Geplante Zuckersteuer sorgt für Konflikt in der Koalition
Das Bundeskanzleramt hat die Ressortabstimmung zum Gesetzentwurf aus dem Finanzministerium gestoppt. Grund ist fehlende Frühkoordinierung.
Quick Look
- Das Bundeskanzleramt hat die Ressortabstimmung zum Entwurf einer Zuckersteuer des Bundesfinanzministeriums gestoppt.
- Grund ist mangelnde Frühkoordinierung.
- Die Steuer soll Einnahmen bringen und den Zuckerkonsum senken.
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Why It Matters
Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf für eine Steuer auf zuckerhaltige Getränke erarbeitet, um Einnahmen zu erzielen und gesundheitliche Anreize zu setzen.
Die geplante Zuckersteuer sorgt für neuen Konfliktstoff in der Koalition. So hat das Bundeskanzleramt am Donnerstag dafür gesorgt, dass die Ressortabstimmung zum Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium gestoppt wird. In Koalitionskreisen wurde dies mit der fehlenden Frühkoordinierung begründet.
Eigentlich ist es üblich, dass jedes Ministerium ein Vorhaben mit dem Kanzleramt so lange bespricht, bis Konsens herrscht. Erst dann werden die anderen Häuser formal einbezogen. Bei der geplanten Steuer auf zuckerhaltige Getränke soll Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) nun vorgeprescht sein. So hieß es jedenfalls in Unionskreisen. Schon vorher, als es nur um die Eckpunkte des Gesetzes ging, sollen die Fachleute im Ministerium und Kanzleramt uneinig gewesen sein.
Ein zentraler Stein des Anstoßes: Klingbeil hat die Steuer so konzipiert, dass er im nächsten Jahr mit Einnahmen von knapp 800 Millionen Euro rechnen kann. In den Folgejahren sollten es rund 1,2 Milliarden Euro sein. Damit ist er weit über das hinausgegangen, was die Finanzkommission Gesundheit angeregt hatte. Die von ihr vorgeschlagene Abgabe auf zuckergesüßte Getränke sollte jährliche Einnahmen im Umfang von circa 450 Millionen Euro bringen. Das Geld sollte ursprünglich der gesetzlichen Krankenversicherung zugutekommen. Dass daraus eine Steuer wird, war Konsens in der Koalition.
Klingbeil hat die geplante Steuer auch mit gesundheitspolitischen Erwägungen begründet. So wird im nun gestoppten Gesetzentwurf auf die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwiesen, nach deren Empfehlung die Aufnahme freier Zucker auf unter zehn Prozent, idealerweise unter fünf Prozent der täglichen Energiezufuhr begrenzt werden sollte. Das wären circa 25 bis 50 Gramm am Tag. „In Deutschland wird dieser Wert bei Erwachsenen wie bei Kindern deutlich überschritten“, heißt es.
Ein signifikanter Anteil der Zuckeraufnahme erfolge über gezuckerte Getränke, deren Pro-Kopf-Konsum in Deutschland bei etwa 90 bis 100 Litern pro Jahr liege. Diese seien ernährungsphysiologisch entbehrlich und förderten wegen der geringen Sättigungswirkung flüssigen Zuckers eine erhöhte Energieaufnahme. Der Konsum führe zu einer Zunahme des Körpergewichts und sei mit einem erhöhten Risiko für Erkrankungen, Karies und Mortalität assoziiert. „Die jährlichen assoziierten Brutto-Versorgungskosten durch den erhöhten Konsum von gezuckerten Getränken für das Gesundheitssystem werden auf etwa 3,5 Milliarden Euro beziffert.“
Eine Steuer, zwei Ziele
Die von Klingbeils Leuten vorbereitete neue Verbrauchsteuer hat gleichwohl einen doppelten Zweck. Ziel ist zum einen, zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt zu erzielen. Zum anderen will die schwarz-rote Koalition Anreize schaffen, den Gesamtzuckergehalt in gezuckerten Getränken zu reduzieren. Die beiden Absichten konkurrieren miteinander. Je eher das zweite Ziel erreicht wird, umso niedriger fallen die Einnahmen für den Bund aus. Er würde allein von der neuen Steuer profitieren. Weil die Länder und Kommunen davon nicht betroffen sind, ist die Koalition bei der Gesetzgebung nicht auf die Zustimmung der Länder im Bundesrat angewiesen. Einige CDU-geführte Länder haben sich schon skeptisch zu dem Plan geäußert. Sie könnten, wenn sie genügend Unterstützer finden, die Steuer verzögern, aber verhindern können sie das Gesetz nicht.
In dem 57 Seiten dicken Gesetzentwurf ist genau geregelt, was besteuert werden soll – und was nicht. „Das Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland.“ Weiter wird bestimmt: „Steuergegenstand sind gezuckerte Getränke sowie bestimmte Waren, die zur Herstellung von gezuckerten Getränken bestimmt sind, sofern der maßgebliche Gesamtzuckergehalt mindestens 5 Gramm je 100 Milliliter beträgt.“ Klargestellt wird auch: „Entsteht beim Mischen von bereits versteuerten Waren erneut die Zuckergetränkesteuer, wird das Fertigprodukt nicht erneut besteuert.“
Tragen sollen die Verbraucher die neue Steuer. „Durch das Gesetz sind unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten“, heißt es explizit in dem Gesetzentwurf. „Die Ausgestaltung der Zuckergetränkesteuer als Verbrauchsteuer ist darauf angelegt, dass die Steuerschuldner die Belastung auf den Endkunden überwälzen.“
Ausgenommen werden ferner reine Frucht- und Gemüsesäfte, die keinen zugesetzten Zucker enthalten. Sie sollen nicht allein wegen ihres natürlichen Zuckergehalts steuerlich belastet werden. „Gleiches gilt für Schorlen, die aus reinem Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat und Wasser auch mit Kohlendioxid hergestellt sind und denen kein Zucker zugesetzt wurde.“ Alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein und alkoholfreie Biere werden ebenfalls von der Zuckergetränkesteuer ausgenommen. Ferner: Sojagetränke, Getränke aus Nüssen, Samen und Getreide sowie Getränke, die Milchfett enthalten.
Diplomaten und ihre Kinder werden weiterhin steuerfrei Cola trinken
In einem eigenen Paragraphen wird auf fast einer Seite bestimmt, dass Botschaften und konsularische Vertretungen „unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit“ von der Steuer auf gezuckerte Getränke ausgenommen werden, „ausgenommen Wahlkonsulate“. Ausführlich wird weiter geklärt, dass „die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen“ in ihrem Verbrauch begünstigt werden.
Damit nicht genug, weiter wird geklärt: „Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.“ Zudem wird geklärt, wer in diesem Zusammenhang nicht begünstigt wird: Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz schon in Deutschland lebten und Personen, die hierzulande eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
What to Watch
AI outlook — possibilities, not facts
Überarbeitung des Gesetzentwurfs nach erneuter Koordinierung
Likely · Within weeks
Open Questions
- Wann wird die Ressortabstimmung fortgesetzt?
- Wie stark wird der Entwurf nach den Verhandlungen verändert?




