Die Initiative „Hamburg testet Grundeinkommen“ scheiterte mit dem Versuch, den Volksentscheid zu wiederholen. Das Gericht klärte zudem die Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit des Senats.
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Im Oktober 2025 scheiterte der Volksentscheid „Hamburg testet Grundeinkommen“ deutlich mit 212.680 Ja- zu 357.619 Nein-Stimmen. Die Initiatoren klagten daraufhin gegen die Rechtmäßigkeit des Abstimmungsverfahrens.
Der gescheiterte Volksentscheid „Hamburg testet Grundeinkommen“ wird nicht wiederholt. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat eine Klage von Initiatoren und Unterstützern der Initiative zurückgewiesen. Zwar sah das Gericht einen Fehler im Abstimmungsverfahren. Dieser sei jedoch nicht schwerwiegend genug, um die Abstimmung nachträglich für ungültig zu erklären.
Die Initiatoren hatten verlangt, den Volksentscheid vom Oktober 2025 zu wiederholen. Sie warfen dem Senat und den Regierungsfraktionen von SPD und Grünen vor, auf unerlaubte Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen zu haben. Zudem kritisierten sie den frühen Versand der Briefwahlunterlagen. Somit habe abgestimmt werden können, bevor die Initiative mit ihrer Plakatkampagne für ihr Anliegen Werbung machen konnte.
Dieser Argumentation folgte das Verfassungsgericht nicht. Die Hamburger seien mit dem Gesetzentwurf und einem Informationsheft mit den Positionen beider Seiten ausreichend informiert gewesen. Für eine freie Entscheidung der Wähler sei es nicht erforderlich gewesen, dass zuvor bereits Plakate der Initiative im Stadtbild zu sehen gewesen seien.
Einen Fehler fanden die Richter allerdings im offiziellen Informationsheft zum Volksentscheid. Dort hätten SPD und Grüne die Kosten des Vorhabens irreführend dargestellt. Für eine Wiederholung der Abstimmung reiche das jedoch nicht aus. Nach Ansicht des Gerichts kann ein Volksentscheid nur dann nachträglich gekippt werden, wenn ein Fehler auch tatsächlich Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben könnte. Daran hatten die Richter erhebliche Zweifel. Der Volksentscheid war deutlich gescheitert: 212.680 Hamburger stimmten mit Ja, 357.619 mit Nein. Das erforderliche Zustimmungsquorum wurde klar verfehlt. Es erscheine „fernliegend“, dass die beanstandete Passage das Ergebnis entscheidend beeinflusst habe.
Ein weiterer Teil des Urteils, nämlich die Frage, was der Senat im Abstimmungskampf darf und was nicht, dürfte für zukünftige Volksentscheide von Interesse sein. Die Antragsteller waren der Auffassung, „der Senat habe sich einer eigenen Bewertung oder Stellungnahme gänzlich zu enthalten“. Das Verfassungsgericht widersprach dem ausdrücklich. Für den Senat und seine Mitglieder gelte bei Volksentscheiden kein Neutralitäts-, sondern ein Sachlichkeitsgebot. „Auch der Senat darf sich im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sachlich zu dem zur Abstimmung gestellten Vorschlag äußern und seine Position hierzu vertreten“, heißt es im Urteil. Die Richter verweisen sogar darauf, dass die Bürger ein Interesse daran hätten, zu erfahren, „mit welcher Haltung und mit welchen Argumenten die Regierung dem Volksentscheid begegnet“.
Das Verfassungsgericht sichert dem Senat dabei einen vergleichsweise weiten Spielraum zu. Die Richter betonen, dass es bei Volksentscheiden um die Entscheidung einer Sachfrage gehe. Deshalb müsse die Regierung die Möglichkeit haben, ihre Sicht auf eine Vorlage darzulegen. Die Grenze sei erst überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger im Vordergrund stehe, sondern deren Beeinflussung. Besonders problematisch sei es, wenn staatliche Stellen „über für die Meinungsbildung wesentliche Punkte falsch informieren“. Bei Einschätzungen, Prognosen und Bewertungen billigt das Gericht dem Senat hingegen einen erheblichen Spielraum zu. Erst wenn diese „offenkundig einer sachlichen Grundlage entbehren“, könnten sie als objektiv falsch gelten.
Darüber hinaus verneinten die Richter auch einen Verstoß gegen dieses Sachlichkeitsgebot durch Äußerungen von Finanzsenator Andreas Dressel (SPD). Denn das Gebot gelte für ihn nur in seiner Position als Senator. Entscheidend sei, dass Dressel sich bei den von der Initiative kritisierten Social-Media-Posts nicht als Amtsträger, sondern als Politiker und Privatperson geäußert habe.
Die Übernahme eines Regierungsamtes dürfe einem Politiker nicht die Möglichkeit nehmen, sich politisch zu engagieren oder seine Meinung zu äußern. Als „Parteipolitiker bzw. politisch handelnde Privatperson“ könne er sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Das gelte sowohl für Interviews und Social-Media-Beiträge als auch für den von mehreren Senatsmitgliedern unterzeichneten Aufruf gegen den Volksentscheid. Voraussetzung sei allerdings, dass dabei kein „Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten“ erfolge.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Fall Dressel als erfüllt an. Die Richter verweisen darauf, dass es sich bei seinem Instagram-Auftritt nicht um ein dienstliches, sondern um ein privates Konto gehandelt habe. Zudem habe Dressel wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich nicht als Finanzsenator, sondern als Bürger und SPD-Politiker äußere. Auch in dem gemeinsamen Aufruf gegen den Volksentscheid seien die beteiligten Senatsmitglieder ausschließlich mit ihren Funktionen innerhalb der SPD bezeichnet worden.
Die Richter ließen auch das Argument der Kläger nicht gelten, Dressel sei in Interviews und Podcasts als Finanzsenator angekündigt worden. Die „bloße Verwendung der Amtsbezeichnung, insbesondere durch Dritte“, genüge nicht, um daraus eine amtliche Äußerung zu machen. Dass Regierungsmitglieder wegen ihres Amtes größere Aufmerksamkeit erhielten, gehöre nach Auffassung des Gerichts vielmehr zu den „Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs“, die in einer Demokratie hinzunehmen seien.
Die Initiatoren von „Hamburg testet Grundeinkommen“ werteten die Entscheidung dennoch als Teilerfolg. Vertrauensperson Jack Kurfess begrüßte, dass das Verfassungsgericht die Kostenangaben der Regierungsfraktionen im Abstimmungsheft als fehlerhaft eingestuft habe. „Dieses überhöhte Preisschild hat viele Stimmberechtigte verunsichert“, erklärte Kurfess. Offen bleibe aus seiner Sicht, welchen Einfluss die beanstandeten Angaben tatsächlich auf das Abstimmungsergebnis gehabt hätten.

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