
Nach der unrechtmäßigen fristlosen Kündigung zweier Manager wegen angeblicher Weitergabe interner Berichte verurteilt das Arbeitsgericht Braunschweig Volkswagen zur Nachzahlung.
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VW hatte zwei Managern fristlos gekündigt, da diese interne Revisionsberichte zu den Modellen Crafter und Grand California an Behörden und Medien weitergegeben haben sollen.
Braunschweig. Volkswagen muss einem gekündigten Manager rund 300.000 Euro Gehalt für etwa ein Jahr nachzahlen. Das entschied das Arbeitsgericht Braunschweig. VW hatte dem Mann gekündigt, weil er nach Überzeugung des Unternehmens interne Informationen unter anderem an das Landeskriminalamt (LKA) weitergegeben hatte. Der juristische Streit zwischen VW und insgesamt zwei Managern beschäftigt Arbeitsgerichte über alle Instanzen.
Im September hatte das Arbeitsgericht dem zweiten Manager eine Nachzahlung von rund 200.000 Euro zugesprochen. In beiden Fällen soll der Autobauer die entstandene Differenz zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung nachzahlen. Zuvor hatte das Gericht bereits entschieden, dass die außerordentliche Kündigung nicht fristgerecht war, die ordentliche Trennung aber wirksam ist.
Die Forderung von VW, unter anderem etwa 380.000 Euro Anwaltskosten erstattet zu bekommen, wies das Gericht auch in diesem Fall ab. Volkswagen bekommt nach dem dieser zweiten Entscheidung keine Auskunft darüber, was die beiden Manager genau gemeldet haben.
Kündigungsgrund war nach VW-Angaben der Vorwurf, interne Revisionsberichte zu den Modellen Crafter und Grand California unbefugt an Medien und öffentliche Stellen abgegeben zu haben. Aus Konzernsicht war dies unzulässig und stellte eine massive Pflichtverletzung dar.
Die beiden Kläger aus dem oberen Managementkreis berufen sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz. Die Männer fühlten sich unter Druck gesetzt und benachteiligt, nachdem sie erst intern und später auch extern über vermeintliche Missstände berichtet hatten.
Ihre Millionenklage auf Schadenersatz scheiterte nach dem Arbeitsgericht in Braunschweig auch beim Landesarbeitsgericht in Hannover. Nun muss sich das Bundesarbeitsgericht damit befassen. Gegen die beiden jüngsten Entscheidung ist Berufung möglich.
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Das Bundesarbeitsgericht wird über die Schadenersatzklage entscheiden.
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