Ein 28-jähriger Iraker, der 2015 seine Mutter ermordete, darf abgeschoben werden; das Gericht sieht weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
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Der Täter wurde 2015 wegen Mordes an seiner Mutter zu einer Jugendstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt.
Ein heute 28-jähriger Iraker, der im Jahr 2015 seine Mutter ermordet hatte, darf ausgewiesen werden. Der Kreis Mettmann habe dem Mann die Abschiebung in den Irak zu Recht angedroht, urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf laut Mitteilung vom Dienstag. Damit wies es die Klage des Irakers gegen seine Abschiebung ab.
Trotz „diverser Resozialisierungsbemühungen“ gehe von dem Mann noch heute eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, hieß es zur Begründung. Der Allgemeinheit könnten diese Risiken nicht aufgebürdet werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Der 28-Jährige war laut Gericht zu einer Jugendstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden, nachdem er 2015 seine Mutter „zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre“ ermordet hatte. Nach Ansicht des Gerichts hat der Mann die Tat und vor allem seinen Tatbeitrag bis heute „nicht in allen Einzelheiten vor sich selbst und nach außen er- und bekannt und sich hiermit auseinandergesetzt“. Einen Ablösungsprozess von seiner konservativen jesidischen Familie habe er nicht in ausreichendem Maß vollzogen. Das Gericht sieht eine Wiederholungsgefahr.
Der Mord an der eigenen Mutter aufgrund eines „untragbar falsch verstandenen Ehrbegriffs“ stehe „in krassem Widerspruch“ zum Wertesystem des Grundgesetzes und zeige „ein tiefgreifendes Integrationsversagen in jeder Hinsicht“, betonte die Kammer. Die Ausweisung sei auch gerechtfertigt, um anderen Ausländern zu signalisieren, „dass ein Aufenthalt in Deutschland uneingeschränkt die Achtung des menschlichen Lebens und auch der Menschenwürde anderer voraussetzt“.
Dass der Täter Geschwister und weitere Familienangehörige in Deutschland habe, stehe der Abschiebung nicht entgegen, erklärte das Gericht. „Diese müssen hinter die öffentlichen Sicherheitsinteressen zurücktreten.“ Auch seine vorgetragene Erkrankung an Morbus Crohn sei kein Grund gegen die Abschiebung in den Irak. Denn er könne dort – zur Not unterstützt von seinen Verwandten in Deutschland – behandelt werden.
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Mögliche Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
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