
Das höchste deutsche Gericht verhandelt erstmals über verfassungsrechtliche Anforderungen beim Ausschluss eines Abgeordneten aus einer Fraktion.
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Jan Wenzel Schmidt wurde am 3. März 2026 nach Vorwürfen der Vetternwirtschaft aus der AfD-Bundestagsfraktion ausgeschlossen und zog dagegen vor das Bundesverfassungsgericht.
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht nimmt den Ausschluss des Bundestagsabgeordneten Jan Wenzel Schmidt aus der AfD-Fraktion unter die Lupe.
Das höchste deutsche Gericht verhandele in dem Fall erstmals dazu, „ob und welche verfassungsrechtlichen Anforderungen eine Fraktion erfüllen muss, wenn sie eines ihrer Mitglieder ausschließt“, sagte die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold, in Karlsruhe.
Nach Streitigkeiten in der AfD Sachsen-Anhalt hatte Schmidt Parteikollegen Vetternwirtschaft vorgeworfen. In einem Interview mit dem Portal „Nius“ sprach er von einer „Beutegemeinschaft“: Es würden Mandate hin- und hergeschoben, Anstellungen untereinander ausgemacht und Gelder abgefasst. Die Affäre weitete sich zu einer bundesweiten Debatte über die Beschäftigung von Verwandten in der AfD aus. In Folge wurde Schmidt am 3. März 2026 aus der AfD-Bundestagsfraktion ausgeschlossen.
Er zog dagegen vor das Bundesverfassungsgericht, weil er seine Rechte als Abgeordneter verletzt sieht. Der Ausschluss aus einer Fraktion habe erhebliche Auswirkungen auf seine Möglichkeiten zur parlamentarischen Mitwirkung, sagt Schmidt. Sein Ziel sei keine politische Auseinandersetzung mit der AfD. Mit seiner Klage wolle er vielmehr die verfassungsrechtlichen Grenzen eines solchen Ausschlusses gerichtlich klären lassen.
Richterin Kaufhold betonte: „Die Mitgliedschaft in einer Fraktion ist für Abgeordnete in der Parlamentspraxis und bei der politischen Arbeit mit vielen Vorteilen verbunden.“ Sie erhielten etwa zahlreiche zum Teil schon politisch aufgearbeitete Informationen, die sie sich selbst nur mühsam verschaffen könnten. In der mündlichen Verhandlung werde es zunächst darum gehen, zu bestimmen, ob das Grundgesetz Voraussetzungen für einen Fraktionsausschluss setzt, und wenn ja, welche. (Az. 2 BvE 2/26)

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