Bundesverwaltungsgericht: Behörden müssen bei Putenmastbetrieb tierschutzrechtlich einschreiten
Gerichtsurteil zu Ilshofen: Fehlende Rechtsverordnung zur Putenhaltung entbindet Behörden nicht von Handlungspflicht
Quick Look
- Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Behörden auch ohne spezielle Rechtsverordnung zur Putenhaltung tierschutzrechtlich gegen einen Putenmastbetrieb in Ilshofen einschreiten müssen.
- Der Betrieb hält mehr als 5000 Puten pro Stall ohne ausreichende Rückzugsmöglichkeiten.
- Die bisherigen freiwilligen Puten-Eckwerte seien nicht aussagekräftig genug, um die Angemessenheit zu beurteilen.
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Why It Matters
Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass Tierhalter ihre Tiere artgerecht unterbringen müssen. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung regelt bislang nur Masthühner und Legehennen – Puten sind nicht erfasst. Freiwillige Puten-Eckwerte gelten als unzureichend.
Im konkreten Fall ging es um einen Putenmastbetrieb in Ilshofen im Kreis Schwäbisch Hall. Der Verein Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V. hielt die Bedingungen für die Puten dort für inakzeptabel und klagte darauf, dem Betrieb die Haltung sämtlicher Puten oder zumindest einzelner Rassen zu untersagen. Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass jeder, der ein Tier hält, es nach seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen unterbringen muss. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, können Behörden Anordnungen treffen, die zur Verbesserung der Haltungsbedingungen führen. In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung seien bislang nur Masthühner und Legehennen erfasst – »Puten aber nicht«, sagte Sylvi Paulick von der Albert Schweitzer Stiftung dem SPIEGEL. Aktuell würden daher in der Putenhaltung nur freiwillige Eckpunkte angewendet werden, diese »reichen aber auf keinen Fall aus«. Vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart scheiterten die Tierschützer, doch in der nächsten Instanz entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim, dass die Behörden prüfen müssen, inwieweit sie tierschutzrechtlich einschreiten. Der VGH ging davon aus, dass die Bedingungen in dem Betrieb nicht angemessen sind. Über die Revision gegen dieses Urteil hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der VGH hatte festgestellt, dass die Puten in dem Betrieb in Ilshofen in Ställen mit mehr als 5000 Tieren leben. Es fehle an Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere. Sie würden im Schlaf häufig von anderen Puten aufgescheucht, was zu Stress führe. Ihre Schnäbel seien gekürzt, damit sich die Tiere weniger Verletzungen durch Picken zufügen können. Die Behörden müssten handeln – wie genau, das ließ der VGH allerdings offen. Der Geflügelbetrieb hatte darauf verwiesen, dass er die freiwilligen sogenannten Puten-Eckwerte einhalte. Der VGH und auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden jedoch, dass diese Eckwerte nicht aussagekräftig genug sind, um die Angemessenheit einer Putenhaltung zu beurteilen. Das zuständige Landratsamt Schwäbisch Hall verwies vor allem auf eine fehlende Rechtsverordnung zur Putenhaltung. Es sei praktisch völlig unklar, was man eigentlich anordnen solle, um die Bedingungen für die Puten zu verbessern. Das Bundesgericht entschied, dass fehlende Verordnungen nicht dazu führen dürfen, dass nichts getan werde. Der Putenmastbetrieb könne durch zumutbare Maßnahmen das Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissen der Puten besser entsprechen, sagte die Vorsitzende Richterin.
What to Watch
AI outlook — possibilities, not facts
Das Landratsamt Schwäbisch Hall wird konkrete Auflagen für den Betrieb erlassen
Likely · Within months
Diskussion über eine Rechtsverordnung zur Putenhaltung wird politisch geführt
Likely · Within months
Open Questions
- Welche konkreten Maßnahmen muss der Betrieb umsetzen?
- Wird eine Rechtsverordnung zur Putenhaltung entwickelt?
- Wie viele Betriebe sind von dieser Entscheidung betroffen?



