
Der Bundesfinanzhof musste klären, ob das Finanzamt Erbschaftsteuer fordern kann, wenn ein Erbe nach jahrelangen Streitigkeiten und verbrauchtem Nachlass leer ausgeht.
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Ein Mann wurde durch ein später aufgetauchtes Testament als Miterbe eingesetzt, während gesetzliche Erben den Nachlass bereits verbraucht hatten.
Dafür muss der Erblasser noch nicht einmal Schulden hinterlassen. Schon eine unklare Erbsituation kann dazu führen, dass ein Erbe nach Abschluss aller Formalitäten und Verfahren null Euro beträgt. Ob das Finanzamt in diesen Fällen gleichwohl Erbschaftsteuer einfordern kann, musste zuletzt der Bundesfinanzhof klären (Az. II R 1/22).
Eigentlich hatte der 2006 verstorbene Erblasser es anders geplant. Um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen, hatte er ein handschriftliches Testament hinterlassen und darin einen Mann sowie dessen Mutter und eine andere Frau als Erben bestimmt, wobei das Vermögen zu gleichen Teilen auf alle drei aufgeteilt werden sollte.
Nach dem Tod des Erblassers beantragten die gesetzlichen Erben des Erblassers beim zuständigen Amtsgericht einen Erbschein. Da das Gericht das Testament und dessen Inhalt nicht kannte, wurden im Erbschein lediglich die gesetzlichen Erbinnen mit einem jeweils hälftigen Anteil benannt.
Acht Jahre danach wurde der Erbschein wieder eingezogen – offenbar war das Testament aufgetaucht, von dem der darin bedachte Mann zunächst auch nicht gewusst hatte. Der Mann wandte sich ans Amtsgericht, um seinen Erbteil zu bekommen. Zwei weitere Jahre später folgte ein neuer Erbschein, mit dem der Mann, seine Mutter und die andere Frau entsprechend des Testaments das Vermögen zu je einem Drittel geerbt hätten.
Im Jahr 2017 erfuhr der Mann überdies, dass dem Erblasser aus dem Erbe von dessen Vater noch ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 250.000 Euro zugestanden hatte. Dieser Betrag floss mit in die Erbmasse des Erblassers und war bereits 2013 aufgrund des damals gültigen Erbscheins an die beiden gesetzlichen Erben ausgezahlt worden.
Auf Grundlage des dem Mann rechtmäßig zustehenden Erbanteils erließ das zuständige Finanzamt im Jahr 2018 einen Erbschaftsteuerbescheid. Dagegen legte der Mann Einspruch ein, da er aus dem Nachlass nichts erhalten hatte.
Gleichzeitig beantragte er, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf null Euro festzusetzen. Diese Möglichkeit besteht nach § 163 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), wenn die Erhebung der Steuer im individuellen Fall unbillig, also nicht gerechtfertigt, wäre.
Nachdem die Finanzbehörde den Einspruch des Mannes zurückgewiesen hatte, klagte der Mann vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Während des dort laufenden Klageverfahrens lehnte das Finanzamt dann auch die Festsetzung der Erbschaftsteuer auf null Euro als unbegründet ab.
Daraufhin machte der Mann dies zum Verfahrensinhalt. Dies begründete er mit seinen vergeblichen Bemühungen, den ihm zustehenden Anteil seines Erbes zu erhalten und Auskunft von den anderen Erbinnen zu bekommen.
Konkret hatte der Mann sich mehr als neun Jahre vergeblich darum bemüht, den zunächst ausgestellten Erbschein für ungültig erklären zu lassen. Später stellte sich dann heraus, dass die beiden gesetzlichen Erbinnen den Nachlass bis 2016 vollständig verbraucht hatten. Eine von ihnen bezog zudem ab 2012 Grundsicherung. Inzwischen lebten außerdem beide Frauen im Ausland.
Das Finanzgericht erkannte dennoch den Hauptantrag auf Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids nicht an. Es verpflichtete das zuständige Finanzamt aber, die Steuer aus Billigkeitsgründen auf null Euro festzusetzen.
In dieser Entscheidung sah die Behörde allerdings eine fehlerhafte Anwendung des § 163 AO und legte daher Revision beim Bundesfinanzhof ein. Die dortigen Richter folgten schließlich dieser Einschätzung und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht.
Dabei unterstrich der Bundesfinanzhof, dass das Finanzamt grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ein Erbe entsprechend des Erbscheins zugeflossen ist und – so die steuerlichen Freibeträge überschritten sind – Erbschaftsteuer festsetzt.
Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist prinzipiell möglich. Allerdings vermissten die Richter zwei entscheidende Punkte bei der Entscheidung der Vorinstanz. Demnach hatte das Finanzgericht nicht überprüft, ob dem Mann Ersatzansprüche gegenüber den beiden Erbinnen zugestanden hätten. Außerdem fehlte die konkrete Feststellung, ob die Durchsetzung solcher Ansprüche zumutbar gewesen wäre.
Die Erbschaftsteuer kann somit ausnahmsweise niedriger angesetzt werden, wenn ein Erbe ohne eigenes Verschulden leer ausgeht. Entscheidend ist dabei, dass er alles Mögliche unternimmt, um den Nachlass zu sichern oder Ersatzansprüche geltend zu machen. Die Beweislast dafür liegt beim geprellten Erben. Alternativ muss er aufzeigen, dass seine Bemühungen aussichtslos waren, weil das Erbe verprasst war.

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