Olaf Scholz' »Zeitenwende«-Rede: Kanzleramt muss Entwurf nicht veröffentlichen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt die Ablehnung der Herausgabe von Dokumenten durch das Bundeskanzleramt.
Quick Look
- Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Bundeskanzleramt den Entwurf der »Zeitenwende«-Rede von Olaf Scholz sowie zugehörige Leitungsvorlagen nicht veröffentlichen muss.
- Das Gericht verwies auf den Schutz exekutiver Eigenverantwortung.
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Why It Matters
Die »Zeitenwende«-Rede wurde am 27. Februar 2022 im Bundestag gehalten und markierte einen Richtungswechsel in der deutschen Sicherheits- und Außenpolitik.
Das Bundeskanzleramt muss den Entwurf der »Zeitenwende«-Rede des früheren Bundeskanzlers Olaf Scholz (SPD) nicht zugänglich machen. Das folgt aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Richter bestätigten das Urteil aus der früheren Instanz und wiesen die Berufung des Klägers zurück, wie das OVG mitteilte. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Dem Kläger geht es um Zugang zu Dokumenten des Bundeskanzleramtes im Zusammenhang mit der »Zeitenwende«-Rede. Der damalige Bundeskanzler hatte die Rede am 27. Februar 2022 wenige Tage nach dem russischen Angriff auf die Ukraine im Deutschen Bundestag gehalten. In der Rede hatte Scholz einen Richtungswechsel in der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik und ein 100 Milliarden Euro schweres Sondervermögen zur Modernisierung der Bundeswehr angekündigt.
Der Kläger hatte um Übermittlung des Redeentwurfs und von drei Leitungsvorlagen gebeten, die von Fachreferaten des Kanzleramtes erarbeitet worden waren. Darin ging es etwa um die Mittelausstattung im Verteidigungs- und den Investitionsbedarf im Rüstungsbereich.
Das Bundeskanzleramt hatte den Antrag im April 2022 abgelehnt, weil das Bekanntwerden entsprechender Informationen unter anderem nachteilige Auswirkungen auf Belange der Bundeswehr und die öffentliche Sicherheit haben könne.
Der Kläger scheiterte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Nun bestätigte 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg das Urteil. Es wies zur Begründung auf den Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung hin. Zu diesem Kernbereich gehöre auch der betreffende Redeentwurf.
Die Richter waren außerdem überzeugt, dass die Leitungsvorlagen zu Recht als Verschlusssachen eingestuft wurden. Sie teilten die Einschätzung, dass das Bekanntwerden der darin enthaltenen Informationen Nachteile für die Interessen des Bundes befürchten lasse.
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Mögliche Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht.
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- Wird der Kläger Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen?





