
Zwei Fachanwältinnen für Erbrecht erklären, wer Testamentsvollstrecker sein darf, welche Aufgaben er hat und wann seine Einsetzung sinnvoll ist – von der Kostenfrage bis zur Möglichkeit, Erben auszuschließen oder Vermächtnisnehmer selbst zu beauftragen.
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Die Testamentsvollstreckung ist ein rechtliches Instrument zur Sicherstellung des letzten Willens des Erblassers, wobei der Vollstrecker den Nachhalt im Sinne des Erblassers verteilt und Streit zwischen Erben vermeiden soll.
Um die Vollstreckung eines Testaments ranken sich viele Mythen. Doch manchmal ist der Einsatz eines Profis sinnvoll, der flexibel zur Tat schreitet, Streit verhindert – und nicht teuer sein muss.
Besprechung in einer Kanzlei (Symbolbild): Neben Fachleuten können auch Vertrauenspersonen aus dem privaten Umfeld als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Foto: Getty Images
Frankfurt. Wer seinen letzten Willen formuliert, sollte dafür möglichst präzise Worte finden. Raum für Interpretationen sollte dabei ebenso vermieden werden wie das schriftliche Festhalten unnötiger Details. Doch auch, wenn man sich an diese Grundregeln hält, kann es nützlich sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Denn der sorgt im Todesfall dafür, dass der Nachlass tatsächlich im Sinne des Erblassers verteilt wird und kein Streit zwischen den Erben entsteht. Was genau ein Testamentsvollstrecker macht, wann er sinnvoll ist, wer das Amt ausüben darf und wie die Gesetzeslage tatsächlich ist – über all das gibt es viele Unklarheiten. Zwei Fachanwältinnen für Erbrecht widerlegen für das Handelsblatt zehn verbreitete Mythen.
Mythos 1: Im Streitfall setzt das Gericht einen Testamentsvollstrecker ein
Ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, entscheidet allein der Erblasser. Ist dies im Testament nicht vorgesehen, können Richter das auch nicht anordnen. Zudem bestimmt der Erblasser, wer die Aufgabe übernehmen soll. Nur wenn die im Testament genannte Person verhindert ist, bereits verstorben ist oder sie das Amt nicht annehmen möchte, kann das Nachlassgericht jemand anderen einsetzen.
Kerstin Linder, Fachanwältin für Erb- und Steuerrecht bei der Kanzlei Heussen, sagt: „Es kommt allerdings auf die genaue Formulierung im Testament an.“ So empfehle es sich, nicht etwa zu schreiben: „Paul Schmidt soll Testamentsvollstrecker werden“, sondern zunächst: „Ich ordne eine Testamentsvollstreckung an“ – und dann den Namen zu nennen. „Andernfalls könnte die Frage aufgeworfen werden, ob eine Testamentsvollstreckung auch dann gewünscht war, wenn Paul Schmidt nicht zur Verfügung steht“, erklärt sie.
Zudem sollten mehrere Ersatzpersonen benannt werden. Fallen alle aus, nutzt das Gericht Listen mit Personen, die für das Amt bereitstehen. Julia Roglmeier, Fachanwältin für Erbrecht in der Kanzlei RP Erbrecht, sagt: „Um den Kreis einzugrenzen, könnte man zum Beispiel verfügen, dass der Testamentsvollstrecker entweder einen Fachanwaltstitel für Erbrecht oder für Steuerrecht haben soll oder dass er Mitglied in einem Testamentsvollstrecker-Verein ist, also über eine große Expertise verfügt.“
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Mythos 2: Testamentsvollstrecker teilen nur das Erbe auf
Grundsätzlich gibt es zwei Formen. Der Abwicklungsvollstrecker verteilt den Nachlass zwischen mehreren Erben und erfüllt angeordnete Vermächtnisse. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, möglicherweise Vermögenswerte wie Immobilien zu veräußern oder Depots aufzulösen, um den Erlös dann an die Erben zu verteilen.
Der Dauertestamentsvollstrecker kommt dagegen häufig bei minderjährigen Erben zum Einsatz. „Viele unserer Mandanten ordnen eine Dauervollstreckung bis zur Vollendung des 25. oder 28. Lebensjahres ihrer Kinder an“, sagt Linder.
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So etwa soll vermieden werden, dass junge Erwachsene im Erbfall durch plötzlichen Reichtum überfordert werden und womöglich nicht mehr motiviert sind, eine Ausbildung oder ihr Studium abzuschließen.
Auch bei Erben, die sich wegen einer Beeinträchtigung nicht selbst um ihre Finanzen kümmern können, kommt eine Dauertestamentsvollstreckung in Betracht. Ebenso, wenn ein hohes Vermögen ihren Anspruch auf soziale Leistungen mindern würde.
Mythos 3: Nur Fachleute vollstrecken ein Testament
Insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen kann es sinnvoll sein, einen Anwalt oder Steuerberater mit der Vollstreckung des Testaments zu betrauen. Es können aber auch Vertrauenspersonen aus dem privaten Umfeld gewählt werden, etwa die Schwester des Erblassers, der Onkel oder jemand aus dem Freundeskreis.
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Hilfreich ist allerdings ein gewisses Finanzverständnis, obwohl gesetzlich keine bestimmte Berufsausbildung verlangt wird. Zudem darf sich ein Testamentsvollstrecker zu einzelnen Rechts- oder Steuerfragen Hilfe von Fachleuten holen.
„Er darf sein Amt aber nicht vollständig auf einen Dritten übertragen“, sagt Anwältin Roglmeier. Und sie fügt hinzu: „Wenn die familiären Beziehungen gut sind, kann auch der länger lebende Ehepartner als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, das erleichtert ihm die Abwicklung des Nachlasses.“ Ebenfalls kann eines der Kinder die Rolle übernehmen. Gibt es zwischen den Geschwistern aber ohnehin Streit, ist eine neutrale Person sicherlich die bessere Wahl.
Mythos 4: Testamentsvollstreckung ist immer teuer
Laut Gesetz kann der Testamentsvollstrecker „eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“ (Paragraf 2221 BGB). Der Erblasser kann also frei entscheiden, wie viel Geld der Testamentsvollstrecker erhalten soll.
Was „angemessen“ ist, kommt dabei auf den Einzelfall an. „Werden Steuerberater als Testamentsvollstrecker ernannt, wird häufig ein Honorar gemäß ihrer Vergütungsverordnung festgelegt“, sagt Linder. Auch an den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins könne man sich orientieren. Diese bemessen sich grundsätzlich nach dem Bruttowert des Nachlasses am Todestag des Erblassers.
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Je nach Aufwand und Umfang des Nachlasses kommen dabei hohe Beträge zusammen. Alternativ kann auch ein Stundensatz festgelegt werden.
„Privatpersonen übernehmen die Aufgaben dagegen häufig unentgeltlich und erhalten nur einen Auslagenersatz“, sagt Linder. Welches Vergütungsmodell passt, hängt außerdem davon ab, ob es sich um eine Abwicklungsvollstreckung oder um eine Dauertestamentsvollstreckung handelt.
Mythos 5: Testamentsvollstrecker braucht es nur bei zerstrittenen Erben
Tatsächlich werden Testamentsvollstrecker häufig eingesetzt, wenn die Erben zerstritten sind. „Sie können aber auch dazu beitragen, dass es gar nicht erst zum Streit kommt“, sagt Roglmeier. So zum Beispiel, wenn das eine Kind Erbe wird und das andere Vermächtnisnehmer. Denn der Erbe tritt die gesamte rechtliche und wirtschaftliche Nachfolge des Verstorbenen an, während ein Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf eine bestimmte, im Testament festgelegte Summe oder etwa auf Wertgegenstände hat.
„Erbrechtlich ist das absolut sinnvoll, aber emotional fühlen sich Vermächtnisnehmer oftmals zurückgesetzt“, sagt die Anwältin. Dann hilft es häufig, wenn statt des Erben der Testamentsvollstrecker das Vermächtnis abwickelt. Im Ergebnis verfügt der Erbe zwar immer noch über mehr Rechte als der Vermächtnisnehmer, aber zumindest bei der Erfüllung des Vermächtnisses stärkt das die Rechtsposition des Vermächtnisnehmers.
„Auch wenn eine Erbengemeinschaft besteht und eine Immobilie zum Nachlass gehört, kann ein Testamentsvollstrecker sinnvoll sein“, sagt Linder. Er könne die Zuordnung der Immobilie, etwaige Ausgleichszahlungen oder auch den Verkauf regeln.
Mythos 6: Ein Testamentsvollstrecker ist immer für den gesamten Nachlass zuständig
In manchen Konstellationen kann es sinnvoll sein, einen Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker in eigener Sache zu ernennen. „Dann kann er sein Vermächtnis selbst an sich erfüllen“, sagt Roglmeier. Das ist sinnvoll, wenn einer Person ein Konto oder eine Immobilie vermacht wird.
„Das stärkt die Position des Vermächtnisnehmers, denn er muss nicht warten, bis der Erbe ihm das Konto oder die Immobilie überträgt, sondern kann das selbst erledigen“, sagt die Anwältin.
Mythos 7: Ein Testamentsvollstrecker kommt sofort nach dem Erbfall zum Einsatz
Meist kommt der Testamentsvollstrecker tatsächlich sofort nach dem Tod des Erblassers zum Einsatz. „Manche Mandanten möchten es ihren Erben aber zuerst ermöglichen, den Nachlass selbst zu organisieren“, sagt Roglmeier. Dann könne eine Art Schonfrist angeordnet werden. „Nur wenn sich die Erben nach Ablauf von vielleicht zwei Jahren immer noch nicht über den Nachlass verständigt haben, übernimmt dann der Testamentsvollstrecker.“
Das sei eine „elegante Möglichkeit“, die oftmals zu guter Zusammenarbeit zwischen den Erben führe. Schließlich würde der Einsatz des Testamentsvollstreckers über die damit verbundenen Kosten ihren Erbteil unmittelbar verringern.
Mythos 8: Der Testamentsvollstrecker muss die Erben einbeziehen
Der Testamentsvollstrecker orientiert sich allein am Willen des Erblassers und handelt ansonsten nach eigenem Ermessen. Die Meinungen der Erben muss er grundsätzlich nicht berücksichtigen. „Für ein gutes Miteinander kann es zwar sinnvoll sein, wenn ein Testamentsvollstrecker die Erben anhört“, sagt Linder. „Er darf sich davon aber nicht zu sehr beeinflussen lassen, sondern muss neutral bleiben.“
Mythos 9: Das Nachlassgericht kontrolliert den Testamentsvollstrecker
Das Nachlassgericht ist keine unmittelbare Kontrollinstanz für den Testamentsvollstrecker. Er ist jedoch den Erben Rechenschaft schuldig. „Zu Beginn seiner Tätigkeit muss er ein Nachlassverzeichnis erstellen, die Erben über seine Tätigkeiten auf dem Laufenden halten und sie über seine Vergütung informieren“, sagt Linder.
Der Testamentsvollstrecker ist der erhobene Zeigefinger des Erblassers. Ohne triftigen Grund können die Erben ihn nicht aus dem Amt heben. Julia RoglmeierFachanwältin für Erbrecht in der Kanzlei RP Erbrecht
Außerdem gilt: „Auch wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, können sich Erben dennoch die Informationen besorgen, auf die sie auch sonst zugreifen dürften“, sagt Roglmeier. Das könnten etwa Kontostände, Steuerunterlagen oder Grundbucheinträge sein.
Mythos 10: Einen Testamentsvollstrecker können Erben nicht absetzen
Für die Erben ist es nicht immer bequem, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. „Er ist der erhobene Zeigefinger des Erblassers“, sagt Roglmeier. Und sie fügt hinzu: „Ohne triftigen Grund können die Erben ihn nicht aus dem Amt heben.“
Vor dem Nachlassgericht können die Erben jedoch ein Entlassungsverfahren gegen ihn anstrengen. „Dort müssen sie darlegen, warum der Testamentsvollstrecker nicht geeignet ist und welchen Fehler er begangen hat“, sagt Roglmeier. Gründe könnten sein, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, zu viele Stunden für seine Arbeit aufschreibt oder sich am Nachlass bereichert.
Wichtig ist auch das Verbot sogenannter Insichgeschäfte (Paragraf 181 BGB). Das bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker – ohne andere Erblasseranordnung – mit sich selbst keine Geschäfte machen darf. Er darf also zum Beispiel keine Immobilie aus dem Nachlass an sich selbst verkaufen.
Mehr: Testament, Schenkung, Enterben – Zehn teure Erb-Irrtümer, die Sie vermeiden sollten
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