
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass nach einem leichten Sturz ohne erkennbare Schäden keine vorsorgliche Prüfung des E-Bike-Akkus in einer Fachwerkstatt erforderlich ist.
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Ein E-Bike-Fahrer stürzte bei Glatteis, wobei keine äußeren Schäden erkennbar waren. Zwei Monate später verursachte der Akku des Rades einen Brand im Carport.
Ein leichter E-Bike-Sturz, keine sichtbaren Schäden – und Monate später brennt das Rad im Carport, Gebäude werden beschädigt. Wer haftet? So entschieden die Richter.
Oldenburg. Jemand stürzt leicht mit dem E-Bike, alles okay, von außen gesehen nichts kaputt. Also weiterfahren. Doch Monate später fängt das Gefährt in einem Carport an zu brennen. Der Brand verursacht einen hohen Schaden am Gebäude nebenan. Wäre man verpflichtet gewesen, das E-Bike nach dem Sturz überprüfen zu lassen - und muss man nun mithaften?
Nein, sagte ein Gericht. Nach einem leichten Sturz mit dem E-Bike muss man den Akku nicht in einer Fachwerkstatt vorsorglich auf mögliche Schäden untersuchen lassen. Das gilt, wenn Akku und Rad äußerlich unbeschädigt sind und fahrtüchtig bleiben. Kommt es davon ausgehend dennoch zu einem Brand, muss der Eigentümer grundsätzlich nicht mithaften.
So eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az.: 9 U 8/26), auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
Im konkreten Fall fuhr ein Mann im Winter bei Glatteis mit seinem E-Bike. Er kam an einen Bordstein und stürzte. Weder am Fahrrad noch am Akku ließ sich den Angaben zufolge ein Schaden entdecken. Das Fahrrad wurde über zwei Monate danach ohne Probleme gefahren. Dann jedoch brannte das E-Bike im Carport neben dem Wohnhaus, in dem der Mann mit zur Miete wohnte. Am Gebäude entstand ein erheblicher Sachschaden.
Im Nachgang verlangte die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers von der Haftpflichtversicherung der Mieterin einen Ausgleich. Diese war die Mutter des Mannes, der mit dem E-Bike gestürzt war. Das Argument: Die Mieterin hätte den Akku nach dem Sturz in einer Fachwerkstatt vorsorglich auf Beschädigungen untersuchen lassen müssen. Sicherheitshinweise und Medien würden vor Akkubränden warnen. Die Sache ging vor Gericht.
Vor dem Landgericht Oldenburg hatte das Ansinnen keinen Erfolg, es wies die Klage ab. Dagegen ging die Gebäudeversicherung in Berufung. Doch auch das OLG Oldenburg konnte keine Schuld bei der Mieterin sehen. Vereinfacht ausgedrückt erläuterte das Gericht wie folgt: Ja, von einem Akku eines E-Bikes könne eine abstrakte Brandgefahr ausgehen. Doch Brände seien nach Herstellerangaben äußerst selten.
So könne nicht verlangt und erwartet werden, dass nach leichtem Umkippen oder einem kleinen Sturz ohne sichtbare Schäden vorsorglich eine teure Prüfung gemacht werde. Weder Hinweise des Herstellers noch gesetzliche Vorgaben schrieben eine regelmäßige Wartung oder Kontrolle nach Erschütterungen vor.
Nach Ansicht des Gerichts durfte man nach zweimonatiger Nutzung ohne Auffälligkeiten darauf vertrauen, dass das E-Bike gefahrlos verwendet werden kann. Demnach lag keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

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