Erbschaftsteuer: BFH stärkt Rechte von Vermächtnisnehmern bei Pauschale
Nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer können mit der Erbfallkostenpauschale ihre Erbschaftsteuer senken. Das hat der BFH klargestellt.
Quick Look
- Der BFH hat klargestellt, dass auch Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale in voller Höhe nutzen können, wenn sie die einzigen in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber sind.
- Die Pauschale darf in diesem Fall nicht gekürzt werden.
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Why It Matters
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale bei nur einer in Deutschland steuerpflichtigen Person nicht gekürzt werden darf.
Nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer können mit der Erbfallkostenpauschale ihre Erbschaftsteuer senken. Das hat der BFH klargestellt. Ein weiterer Freibetrag wird oft übersehen.
Frankfurt. Die staatlichen Einnahmen aus der Erb- und Schenkungsteuer haben einen neuen Rekord erreicht. Wie das Statistische Bundesamt am Mittwoch mitteilte, haben die Finanzverwaltungen im vergangenen Jahr 21,4 Milliarden Euro festgesetzt. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies ein Plus von knapp 61 Prozent. Dem zugrunde lag ein übertragenes Vermögen in Höhe von rund 141 Milliarden Euro.
Grund für den starken Anstieg bei der Besteuerung waren laut den Statistikern sehr große Vermögensübertragungen von mindestens 20 Millionen Euro. Eine große Rolle spielten dabei Unternehmensanteile und Betriebsvermögen. Die Zahlen zeigen allerdings nur einen kleinen Teil des insgesamt in Deutschland übertragenen Vermögens, denn die meisten Erbschaften und Schenkungen liegen innerhalb der Freibeträge.
Damit möglichst viel Vermögen bei den Erben ankommt, empfehlen Steuerexperten eine frühzeitige Nachfolgeplanung. Bei der Erbschaftsteuererklärung sollten mögliche Abzüge wie die Erbfallkostenpauschale angesetzt werden. Diese wurde 2025 von 10.300 auf 15.000 Euro erhöht.
Wer sie nutzen darf und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem gerade veröffentlichten Urteil klargestellt. Was das Urteil für Erbinnen und Vermächtnisnehmer bedeutet und mit welchem weiteren Freibetrag Erben Steuern sparen können, erklären zwei Steuerexpertinnen.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Erbe wurde ihr Bruder, der ebenfalls in Großbritannien lebte. Ihre in Deutschland lebende Nichte erhielt 50.000 britische Pfund – rund 58.300 Euro – im Rahmen eines Vermächtnisses.
In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte sie die Erbfallkostenpauschale geltend. Diese stehe ihr in voller Höhe zu, da sie in diesem Erbfall die einzige in Deutschland steuerpflichtige Erwerberin sei. Das Finanzamt berücksichtigte den Pauschbetrag jedoch nicht, und auch das Niedersächsische Finanzgericht ließ im anschließenden Verfahren nur einen anteiligen Abzug der Pauschale zu. Andernfalls würde die Erwerberin „übermäßig“ begünstigt, so die Richter.
Der BFH dagegen gab der Vermächtnisnehmerin recht (Az.: II R 25/23). So gilt grundsätzlich: Der Pauschbetrag kann nur einmal pro Erbfall angesetzt werden. Gibt es in einem Erbfall mehrere Erwerber, ist der Pauschbetrag zwischen ihnen aufzuteilen. Unterliegt allerdings nur eine Person der deutschen Besteuerung – wie im Streitfall die Vermächtnisnehmerin –, wird der Pauschbetrag nicht aufgeteilt und nicht gekürzt.
Eine Kürzung hätte nach Ansicht der BFH-Richter zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Und das sehe das Gesetz (Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) nicht vor. Außerdem diene die Pauschale der Steuervereinfachung. Ein Nachweis, dass tatsächlich Kosten angefallen seien, sei nicht erforderlich. Dies hatte der BFH bereits 2023 entschieden (Az.: II R 3/20).
Daniela Karbe-Geßler, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler (BdSt), begrüßt das Urteil. „Es ist positiv, dass der BFH die gesetzliche Gleichbehandlung von Erben und Vermächtnisnehmern hervorhebt“, sagt sie und betont ebenfalls das Ziel der Steuervereinfachung. „Deshalb ist es auch richtig und wichtig, dass für den Abzug der Pauschale keine tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen“, sagt Karbe-Geßler.
Doch nicht immer ist der Abzug der Pauschale die günstigste Variante. „Häufig fallen rund um die Erbschaft Kosten von mehr als 15.000 Euro an“, sagt Agnes Fischl, Steuerberaterin und Anwältin in der Kanzlei Schütz & Fischl. Dann sollten diese geltend gemacht werden.
Abzugsfähig sind laut Gesetz die Kosten für die Bestattung des Erblassers, für ein angemessenes Grabdenkmal, für die übliche Grabpflege „sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen“.
Zusätzlich zur Erbfallkostenpauschale können Erben mit dem Pflegefreibetrag Erbschaftsteuer sparen. „Dieser wird häufig vergessen, dabei steht er vielen Menschen zu“, sagt Fischl. Laut Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleiben damit bis zu 20.000 Euro von der Erbschaftsteuer verschont. „Der Pflegebegriff wird dabei recht weit gefasst“, sagt Fischl.
Das hat der BFH schon 2013 bestätigt (Az.: II R 37/12). Demnach gehört zur Pflege „die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person“.
Die Gewährung eines Pflegefreibetrags setzt laut BFH voraus, „dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben“.
„Es geht also um Leistungen, für die man auch einen Pflegedienst beauftragen könnte“, sagt Fischl. „Um den persönlichen Pflegefreibetrag zu berechnen, sollte man überlegen, wie viele Stunden man eine Person in den Jahren vor ihrem Tod gepflegt hat, und pro Stunde 15 Euro ansetzen“, sagt Fischl. Anders als die Erbkostenpauschale wird der Pflegefreibetrag pro Erbe und nicht pro Erbfall gewährt.
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, ist laut BFH ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen. Zudem könne der Freibetrag auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser im Pflegeheim untergebracht war.
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