
Ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils ist ein Haftantritt des Bankers nicht absehbar. Der Fall zeigt die zögerliche Haltung der Justiz bei Cum-Ex-Straftätern.
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Das Landgericht Bonn verurteilte Henry Gabay und Osman S. am 1. Februar 2024 wegen schwerer Steuerhinterziehung zu Haftstrafen. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision im Mai 2025.
Ein Haftantritt des verurteilten Steuerhinterziehers ist auch ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils nicht absehbar. Ein Fall, der exemplarisch zeigt, was geschieht, wenn die Justiz zögert.
Henry Gabay (dritter von rechts): Das Landgericht Bonn hat den Banker wegen schwerer Steuerhinterziehung zu einer langen Haftstrafe verurteilt. Foto: Handelsblatt, Sönke Iwersen
Düsseldorf. Im Gericht beklagte er den Verlust seiner Würde. Seine Freiheit hat Henry Gabay bis heute behalten: Auch mehr als 15 Monate nach Rechtskraft des Strafurteils muss der in London lebende Schweizer Fondsmanager seine Haftstrafe nicht antreten. Der Fall legt offen, wie Steuerstraftäter es ausnutzen, wenn sich die Justiz wenig entschlussfreudig zeigt.
Das Landgericht Bonn hatte Gabay zu vier Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt, wovon zwei Jahre wegen der langen Verfahrensdauer abgezogen wurden. Im Mai 2025 verwarf der Bundesgerichtshof seine Revision. Wann die Haftstrafe gegen Gabay vollstreckt wird, ist allerdings weiterhin nicht absehbar.
„Mitte Oktober 2025 ist beim Landgericht Köln ein Antrag auf Wiederaufnahme eingegangen“, sagt ein Sprecher des Landgerichts Köln. „Hierin beantragt ein Antragsteller, das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren, welches durch Beschluss des Bundesgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen ist, mit dem Ziel des Freispruchs wiederaufzunehmen.“ Zudem hat Gabay eine Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Aufschub der Vollstreckung gestellt.
Hoher Millionenschaden für den Staat
Die Vollstreckung des Urteils ist durch die Rechtsbehelfe zwar nicht gehemmt. Allerdings heißt es aus der Justiz, dass womöglich Großbritannien die Auslieferung nicht unterstützen würde, solange die Gerichte in Deutschland nicht entschieden haben. Und die Justiz hat keine Eile: Gegen Ende 2026 könne man sich erneut nach dem Verfahrensstand erkundigen, sagte der Sprecher des Landgerichts dem Handelsblatt.
Die Vorgeschichte: Das Landgericht Bonn hatte Gabay und seinen früheren Partner Osman S. am 1. Februar 2024 wegen schwerer Steuerhinterziehung in Höhe von 92 Millionen Euro zu Gefängnisstrafen verurteilt. Am 27. Mai 2025 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der beiden. Damit war das Urteil rechtskräftig und grundsätzlich vollstreckbar – jedenfalls theoretisch.
Doch Gabay nutzt aus, dass sich die deutsche Justiz zögerlich zeigt. Die für die Vollstreckung zuständige Staatsanwaltschaft Bonn verweist auf den Antrag des Schweizers, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren wieder aufzurollen.
Schonfrist, deren Ende nicht absehbar ist
Ein Wiederaufnahmeantrag hemmt die Vollstreckung zwar nicht automatisch. Das Gericht kann sie jedoch aufschieben oder unterbrechen. So erhält Gabay eine Schonfrist, deren Ende nicht absehbar ist.
Sollte Gabay mit seinem Antrag scheitern, kann er gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Gabay gewinnt damit zusätzlich Zeit. Den Antrag haben Gabays Anwälte beim Landgericht Köln bereits Mitte Oktober 2025 eingereicht. Nach Auskunft des Landgerichts ist eine Entscheidung weiterhin nicht konkret absehbar. Haftsachen seien dringlicher, heißt es vom Gericht.
Gabay begründet seinen Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen damit, dass das Gericht sich in dem Urteil zu sehr auf Aussagen des damaligen Kronzeugen Kai-Uwe Steck stützte. Steck gehörte zu den Anwälten, die jahrelang als Berater bei den Cum-Ex-Geschäften aufgetreten waren. 2016 begann Steck, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren.
Geringe Erfolgsaussichten
In der Folge sagte er in zahlreichen Cum-Ex-Verfahren als Zeuge aus. Auch im Strafprozess gegen Henry Gabay und Osman S. wurde Steck als Zeuge vernommen. Gabay argumentiert, das Gericht habe Umstände im Zusammenhang mit Stecks Aussagen nicht hinreichend gewürdigt. Steck habe falsch ausgesagt und das Gericht getäuscht, nur um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.
Ob Gabay damit vor Gericht durchkommt, ist fraglich. Ein anderer prominenter Cum-Ex-Verurteilter ist mit einem vergleichbaren Versuch inzwischen endgültig gescheitert: Hanno Berger. Der Steueranwalt hatte lange mit Steck in einer Kanzlei zusammengearbeitet. Steck belastete auch Berger in dessen Strafprozessen in Bonn und Wiesbaden. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verbüßt Berger in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt.
Als er seinen Antrag auf Wiederaufnahme stellte, widerrief Berger sogar sein Geständnis. Im Bonner Strafprozess hatte Berger sich am Ende der Hauptverhandlung in mehreren Punkten geständig eingelassen. Auch Berger beklagte Falschaussagen Stecks. Das Oberlandesgericht Köln hielt dem entgegen, Stecks Angaben seien in zahlreichen Punkten durch Urkunden und Aussagen anderer Zeugen bestätigt worden.

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