
Mit neuen Abgaben wie Pauschalzoll und Bearbeitungsgebühren wird die Bestellung günstiger Waren aus Nicht-EU-Ländern unattraktiver.
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Seit dem 1. November gilt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für Sendungen aus Nicht-EU-Ländern, ergänzend zum im Sommer eingeführten Pauschalzoll.
Mit neuen Abgaben macht die EU die Bestellung günstiger Waren in Nicht-EU-Ländern zunehmend unattraktiv. Worauf Sie vor dem Kauf achten sollten - und wann Sie Geld zurückbekommen.
Erst der Pauschalzoll, jetzt auch noch Bearbeitungsgebühren: Wer beim Onlineshopping nicht genau hinschaut, zahlt unter Umständen am Ende viel mehr als gedacht. Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn
Berlin. Ob Kopfhörer, Handyhülle, T-Shirt oder Modeschmuck: Das Bestellen von Produkten mit vergleichsweise niedrigem Warenwert aus Nicht-EU-Ländern ist seit dem 1. November noch einmal teurer geworden. Denn zu dem im Sommer eingeführten Pauschalzoll in Höhe von 3 Euro für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro ist noch eine unabhängig vom Warenwert fällige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 Euro hinzugekommen.
Sowohl der Zoll als auch die Gebühr werden jeweils pro bestellter Warenkategorie berechnet, was gemischte Pakete mit Waren verschiedener Kategorien besonders teuer macht, erklären die Verbraucherzentralen.
5 Tipps vor einem Kauf - damit es kein teures Erwachen gibt
Auch bei einem geringen Warenwert lohne es sich deshalb, gründlich zu prüfen, ob die Ware vielleicht aus einem Nicht-EU-Land versendet wird. Damit es bei Käuferinnen und Käufern kein teures Erwachen gibt, haben die Verbraucherschützer fünf Tipps parat:
Vor der Bestellung die Versandkonditionen prüfen.
Auf der Webseite des Onlineshops nach Infos suchen, von wo aus die Ware versandt wird.
Nach Alternativen suchen: Gibt es Shops, die das gleiche oder ein vergleichbares Produkt aus der EU versenden? Da man innerhalb der EU keine Steuern oder Zölle zahlt (Kaffee, Alkohol, Tabakwaren und deren Ersatzprodukte ausgenommen), spart man so am Ende vielleicht selbst dann, wenn das Produkt etwas mehr kostet.
Ware selbst verzollen: Wer sich die Servicepauschale des Paketdienstes sparen möchte, kann seine Sendung selbst verzollen. Eine Lieferung ist dann aber nicht möglich, man muss die Ware beim Zollamt abholen.
Vor einer Bestellung Infos zu Steuern und Zölle einholen, etwa auf „Zoll.de“.
Zoll, Bearbeitungsgebühr - fertig? - Nein, da kann mehr kommen
Mit dem (Pauschal)Zoll und der Bearbeitungsgebühr ist es nämlich noch nicht getan. Je nach Produktart können noch Einfuhrumsatz- oder Verbrauchsteuer (für Tabak, Kaffee und Alkohol) hinzukommen. Und der Paketdienst verlangt eine Servicepauschale (bis zu 7,50 Euro), wenn der die Zollabwicklung übernimmt.
Aus dem Handyhüllen-Schnäppchen für 7 Euro kann dann schnell ein teures Vergnügen werden:
Warenwert: 7 Euro
Pauschalzoll seit 1. Juli 2026: 3 Euro
Bearbeitungsgebühr seit dem 1. November 2026: 2 Euro
Einfuhrumsatzsteuer: 2,28 Euro
Servicepauschale: 7,50 Euro
Tatsächlicher Kaufpreis: 21,78 Euro
Händler entscheiden, was sie in ihre Preise einrechnen
Ob etwa die Bearbeitungsgebühr direkt gezahlt oder vom Händler in den Preis eingerechnet wird, hängt davon ab, wie die Sendung beim Zoll angemeldet wird. Der Pauschalzoll richtet sich an Händler und nicht an Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Händler entscheidet, ob er den Zoll durch Preissteigerung an die Kunden weiterreicht.
Neu sind nur das Ende der 150-Euro-Zollfreigrenze seit Sommer sowie die Bearbeitungsgebühr. Bei Sendungen mit einem Warenwert über 150 Euro fielen auch schon vorher Zölle an, ebenso Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuer.
Verzollte Bestellung geht zurück: What erstattet mir der Zoll?
Auch eingeschränkte Verbraucherrechte sind beim Onlineshopping in Nicht-EU-Ländern ein Thema: Widerruf und Gewährleistung sind gegenüber Händlern außerhalb der EU schwerer durchsetzbar, Retouren oft problematisch.
Wer dennoch eine verzollte Bestellung zurückschickt, kann beim Zoll die Erstattung der Einfuhrabgaben beantragen, erklären die Verbraucherzentralen - und muss dafür belegen, dass die Ware an den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt wurde.
Als Belege gelten etwa
ein Einlieferungsschein der Post,
eine Empfangsbestätigung des ausländischen Shops oder
ein Beleg der Gutschrift des Kaufpreises.
Die Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Warenkategorie wird bei einer Rücksendung aber nicht erstattet. Fragen und Antworten zu Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat beantwortet die Zollverwaltung auf „Zoll.de“.

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